RS Vwgh 2005/9/6 2004/03/0186

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
56/03 ÖBB
93 Eisenbahn

Norm

AVG §1;
AVG §68 Abs1;
EisbEG 1954 §2;
EisbEG 1954 §3 Abs1;
EisenbahnG 1957 §35 Abs4;
HlG 1989 §2;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall liegt eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung vor, die auch jene Maßnahmen umfasst, zu deren Durchführung die Enteignung des Grundstücks der Bf beantragt wurde. Damit steht jedoch fest, dass die "Schaffung eines Versickerungsbeckens bzw. eines Biotops" im Sinne des § 3 Abs. 1 Eisenbahnenteignungsgesetz dem Eisenbahnunternehmen obliegt (vgl dazu § 35 Abs 4 Eisenbahngesetz 1957, wonach in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung eine angemessene Frist vorzuschreiben ist, innerhalb der der Bau auszuführen und der Betrieb zu eröffnen ist), sodass die Voraussetzungen für ein Enteignungsbegehren nach § 3 Abs. 1 Eisenbahnenteignungsgesetz gegeben sind.

Schlagworte

sachliche ZuständigkeitRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030186.X01

Im RIS seit

05.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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