RS Vwgh 2005/9/6 2001/03/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs6 idF 1998/I/158;
VStG §51f idF 1998/I/158;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0264 E 24. Februar 1993 RS 1 Hier lautet der Beginn des ersten Satzes: "Der Beschwerdeführer" (Beschuldigte) "hat nicht behauptet und bewiesen,"; hier: ohne den letzten Satz und ohne Bezugnahme auf einen bestimmten Beruf.

Stammrechtssatz

Der Besch hat nicht dargetan, daß er völlig unvorhergesehen in Anspruch genommen wurde und keine rechtzeitige Abhilfe schaffen konnte, oder daß er für die im Zeitpunkt der Vernehmung unbedingt erforderliche berufliche Tätigkeit keine Vertretung erreichen konnte und die Nichtverrichtung seiner Arbeit während der Zeit der vorgesehenen Vernehmung vor der belBeh zwingend eine Gefährdung von Gesundheit oder Leben von Menschen oder eine besondere Gefahr für Vermögenwerte nach sich gezogen hätte. Zutreffend hat daher die belBeh die Entschuldigung für sein Nichterscheinen bei der Berufungsverhandlung wegen beruflicher Verpflichtung als Heizungstechniker als nicht hinreichend angesehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in Ansehung des bereits vor der belBeh anwaltlich vertretenen Besch nicht gegeben (Hinweis E 21.10.1992, 90/02/0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030211.X02

Im RIS seit

04.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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