RS AsylGH 2010/10/27 E12 226172-2/2008

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Veröffentlicht am 27.10.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Auch kann der Umstand, dass das Asylverfahren letztlich 9 Jahre gedauert hat, nicht der BF zur Last gelegt werden, die überdies auch keine Verzögerungsversuche unternommen hat.

Schlagworte

Dauer, Interessensabwägung, Verfahrensführung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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