Norm
AVG §69 Abs1Spruch
A11 408.046-2/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über den Antrag vom 2.8.2010 des XXXX, StA. Togo, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.5.2010, Zahl: A11 408.046-1/2009/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über den Antrag vom 2.8.2010 des römisch 40 , StA. Togo, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.5.2010, Zahl: A11 408.046-1/2009/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der ursprünglichen Angaben zufolge am XXXX - laut Wiederaufnahmeantragsschriftsatz jedoch am XXXX - geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Togo, reiste am 20.11.2008 illegal über dem Flughafen Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung internationalen Schutzes. Er wurde am selben Tag vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat niederschriftlich einvernommen. Am 25.11.2008 sowie 6.7.2009 wurde der Asylwerber vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der ursprünglichen Angaben zufolge am römisch 40 - laut Wiederaufnahmeantragsschriftsatz jedoch am römisch 40 - geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Togo, reiste am 20.11.2008 illegal über dem Flughafen Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung internationalen Schutzes. Er wurde am selben Tag vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat niederschriftlich einvernommen. Am 25.11.2008 sowie 6.7.2009 wurde der Asylwerber vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gab der Asylwerber in Bezug auf seine Fluchtgründe an, dass er Mitglied bei der Oppositionspartei "UFC" gewesen sei und es bei Wahlkundgebungen zu einem Angriff durch Soldaten und Anhänger der Regierungspartei gekommen wäre, wobei einige Mitglieder der UFC getötet worden wären. Er sei daraufhin in die Republik Benin geflüchtet, wo er bis Ende 2006 bzw. bis zum Jahr 2007 geblieben wäre. Als es im August 2008 zu einer Naturkatastrophe gekommen sei, in deren Rahmen sein Elternhaus zerstört worden sei, wäre er zusammen mit seinen Eltern in einer Schule notdürftig untergebracht worden. Die UNO und andere Hilfsorganisationen hätten Hilfsgüter gebracht, die jedoch nicht für die Versorgung aller gereicht hätten. Die von ihm unterstützte UFC hätte ebenso Hilfsgüter gebracht. Die Soldaten der Regierungspartei hätten keine gerechte Verteilung der Güter zugelassen und hätten ihn mit den Worten "Wir werden es euch schon zeigen" bedroht. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen müssen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 6.7.2009, Zahl: 08 11.636-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Togo nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet (wohl irrtümlich) nach Afghanistan ausgewiesen. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid unter Darlegung näherer Erwägungen ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht glaubhaft sei.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 6.7.2009, Zahl: 08 11.636-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Togo nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet (wohl irrtümlich) nach Afghanistan ausgewiesen. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid unter Darlegung näherer Erwägungen ausgeführt, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht glaubhaft sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen neben Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher geltend gemacht, dass es seitens des Militärs im Zuge von Demonstrationen auch zu Gewaltanwendungen gekommen sei und er mehrmals von Militärangehörigen bei solchen Demonstrationen geschlagen worden sei. Da auch bei ihm zu Hause nach ihm gesucht worden sei, habe er nach Benin flüchten müssen, wo er bis 2006 geblieben sei. Als im Jahr 2008 die Stadt evakuiert worden sei und er und seine Familie in ein Camp gebracht worden wäre, habe die Polizei allen Mitgliedern der UFC deren Essensration vorenthalten. Nachdem er und andere Mitglieder der Partei ihr Recht auf Essen eingefordert hätten, hätten die Polizeibeamten alle - auch ihn selbst - zusammengeschlagen. Sollte er in seine Heimat zurückgeschickt werden, würde dies seinen sicheren Tod bedeuten, da er von den Behörden sofort "aus dem Verkehr gezogen" würde.
Der Asylwerber brachte im Verfahren folgende Unterlagen bzw. Dokumente in Vorlage:
Schreiben der UFC, worin "bestätigt" wird, dass er Mitglied der UFC ist, seine Sicherheit in Togo nicht garantiert werden kann und er aus diesem Grund im Ausland Exil sucht (Aktenseite 119)
togolesischen Staatsbürgerschaftsnachweis (vgl. Aktenseite 121)togolesischen Staatsbürgerschaftsnachweis vergleiche Aktenseite 121)
verschiedene Internetdokumente zur allgemeinen bzw. politischen Situation in Togo
ein Schreiben der UFC vom 12.3.2009, worin zusammengefasst Folgendes ausgeführt wird (vgl. die in der Beschwerdeverhandlung ho. erfolgte Übersetzung, AsylGH-Prot., Seite 8):ein Schreiben der UFC vom 12.3.2009, worin zusammengefasst Folgendes ausgeführt wird vergleiche die in der Beschwerdeverhandlung ho. erfolgte Übersetzung, AsylGH-Prot., Seite 8):
"[...]Die nationale Gendarmerie hat ihm (gemeint: dem Asylwerber) mehrmals Vorladungen geschickt, auf die er nie geantwortet hat. Aus diesem Grund, musste er mehrere Monate nach Benin flüchten. Er ist zurückgekehrt nach den legislativen Wahlen am 14. Oktober 2007 wo sich das politische Klima zu bessern schien, ist er beinahe verhaftet worden, wieder von Milizen, deswegen ist er wieder nach Benin. [...]"
einen Mitgliedausweis der UFC
togolesischer Reisepass, lautend auf XXXXtogolesischer Reisepass, lautend auf römisch 40
Geburtsurkunde
österreichischer Schülerausweis
Original der Zeitschrift XXXX vom XXXX, worin zusammengefasst Folgendes ausgeführt wird (vgl. die in der Beschwerdeverhandlung ho. erfolgte Übersetzung, AsylGH-Prot., Seite 7):Original der Zeitschrift römisch 40 vom römisch 40 , worin zusammengefasst Folgendes ausgeführt wird vergleiche die in der Beschwerdeverhandlung ho. erfolgte Übersetzung, AsylGH-Prot., Seite 7):
" [...]Auf der Seite 4 spricht man über die generellen Verhältnisse im Land, und die Tatsache das man über Gewaltfreiheit spricht, diese aber nicht gelebt wird. Mitglieder der Opposition haben weiter mit Unterdrückung zu rechnen. Es werden ständig Demonstrationen abgehalten, dabei Leute festgehalten und misshandelt. Die letzten Demonstrationen der UFC und der FRAC haben gezeigt, dass die Regierung nicht bereit ist, die Ergebnisse der Wahlen zu respektieren. Mindestens ein Dutzend Militanter Oppositonele sind festgenommen worden. Es verschwinden auch dauernd Menschen, und so auch seit 2 Wochen (weiter auf Seite 6) der Herr XXXX der entführt worden ist. Untersuchungen haben gezeigt, dass seine Mutter und sein Bruder einem gewissen Herrn XXXX Unterkunft gegeben haben. Diese sind nach den Überschwemmungen im Juli und August 2008 übersiedelt. Sie bekommen immer wieder Vorladungen und werden nach dem Aufenthaltsort von Herrn XXXX befragt. Dieser wird als Anführer der Aufstände der Jugendlichen in einem Camp in Kelekugan bezeichnet. Zurzeit weiß seine Familie nichts über seinen Aufenthaltsort. Heute ist die ganze Familie auseinandergerissen worden und man weiß nicht, was mit dem Herrn XXXX geschehen ist. [...]"" [...]Auf der Seite 4 spricht man über die generellen Verhältnisse im Land, und die Tatsache das man über Gewaltfreiheit spricht, diese aber nicht gelebt wird. Mitglieder der Opposition haben weiter mit Unterdrückung zu rechnen. Es werden ständig Demonstrationen abgehalten, dabei Leute festgehalten und misshandelt. Die letzten Demonstrationen der UFC und der FRAC haben gezeigt, dass die Regierung nicht bereit ist, die Ergebnisse der Wahlen zu respektieren. Mindestens ein Dutzend Militanter Oppositonele sind festgenommen worden. Es verschwinden auch dauernd Menschen, und so auch seit 2 Wochen (weiter auf Seite 6) der Herr römisch 40 der entführt worden ist. Untersuchungen haben gezeigt, dass seine Mutter und sein Bruder einem gewissen Herrn römisch 40 Unterkunft gegeben haben. Diese sind nach den Überschwemmungen im Juli und August 2008 übersiedelt. Sie bekommen immer wieder Vorladungen und werden nach dem Aufenthaltsort von Herrn römisch 40 befragt. Dieser wird als Anführer der Aufstände der Jugendlichen in einem Camp in Kelekugan bezeichnet. Zurzeit weiß seine Familie nichts über seinen Aufenthaltsort. Heute ist die ganze Familie auseinandergerissen worden und man weiß nicht, was mit dem Herrn römisch 40 geschehen ist. [...]"
Bericht über einen Protestmarsch vom 24.3.2010, worin zusammengefasst Folgendes ausgeführt wird (vgl. die in der Beschwerdeverhandlung ho. erfolgte Übersetzung, AsylGH-Prot., Seite 8):Bericht über einen Protestmarsch vom 24.3.2010, worin zusammengefasst Folgendes ausgeführt wird vergleiche die in der Beschwerdeverhandlung ho. erfolgte Übersetzung, AsylGH-Prot., Seite 8):
"[...]Man spricht von einer Versammlung vor dem Hauptgebäude der UFC vom 24. März, wo sich Oppositionelle versammelt haben, um friedlich mit Kerzen in der Hand zu demonstrieren. Es sind aber Personen von der FSOMP, dass sind Sicherheitsleute die durch Frankreich finanziert werden dazugekommen und haben auch die Demonstranten geschossen, haben Tränengranaten geworfen, viele wurden verletzt, man weiß noch nicht genau wie viel. Sicherheitsleute haben daraufhin, dass Gebäude der UFC gestürmt wo sich viele Anführer der Opposition versammelt hatten. Zwei von ihnen wurden leicht verletzt. Die internationale Gemeinde wurde aufgerufen zu Hilfe zu kommen, um diesen Ausschreitungen nach den Wahlen zu unterdrücken. [...]"
Konvolut an Unterlagen betreffend den behaupteten Kontakt des Asylwerbers mit der Polizei aus dem Jahr 2005, wobei die Fotos nicht den Asylwerber, sondern andere Mitglieder der UFC zeigen sollen
In der Folge wurde am 29.4.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 67 d AVG vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, in welcher der erkennende Richtersenat zur Überzeugung gelangte, dass die Angaben des Asylwerbers zur behaupteten Bedrohungssituation nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmten. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.5.2010„ Zl. A11 408.046-1/2009/9E, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers gem. §§ 3, 8, und 10 AsylG abgewiesen. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden beweiswürdigenden Erwägungen lauteten wie folgt:In der Folge wurde am 29.4.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. Paragraph 67, d AVG vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, in welcher der erkennende Richtersenat zur Überzeugung gelangte, dass die Angaben des Asylwerbers zur behaupteten Bedrohungssituation nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmten. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.5.2010„ Zl. A11 408.046-1/2009/9E, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers gem. Paragraphen 3, 8,, und 10 AsylG abgewiesen. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden beweiswürdigenden Erwägungen lauteten wie folgt:
"Zunächst fällt auf, dass schon die Angaben des Asylwerbers zu seiner Schulbildung und weiteren Ausbildung, wonach er von 1994 bis 2006 die Grundschule, ein College und in weiterer Folge ein Gymnasium in XXXX, Togo, besucht und weiters ca. 1 1/2 Jahre in XXXX eine Ausbildung zum Autoelektriker und Automechaniker absolviert habe, nicht damit in Einklang zu bringen sind, dass er im April 2005 von Togo nach Benin (nach XXXX) geflüchtet und erst Ende des Jahres 2006 nach Togo zurückgekehrt sein soll (AsylGH-Prot., Seite 2). Nach Vorhalt seitens des verhandlungsleitenden Richters in der Beschwerdeverhandlung, dass sein folglich nahezu ein Jahr und 8 Monate dauernder Aufenthalt in Benin damit im Widerspruch steht, dass er behauptetermaßen durchgehend von 1994 bis 2006 aufgrund seiner schulischen Ausbildung in Togo aufhältig gewesen sein will, erklärte der Asylwerber nunmehr, dass er in zwischen April 2005 und Ende 2006 aufgrund der geringen Entfernung zwischen XXXX und XXXX lediglich immer "hin und her gefahren" wäre, konkret also unter der Woche in XXXX geblieben wäre und am Wochenende wegmüssen habe (dh. in das grenznahe XXXX in Benin geflüchtet sei), da ihn die Soldaten gesucht hätten (AsylGH-Prot., Seite 2). Diese Angaben, denen zufolge er sich zwar unter der Woche in Togo aufgehalten hätte und lediglich am Wochenende nach Benin geflüchtet wäre, stehen in krassem Widerspruch zu seinen erstinstanzlichen Angaben, da diese letztlich nur so zu verstehen sind, dass er zwischen April 2005 und Ende 2006 durchgehend in Benin aufhältig war (vgl. Aktenseite 47: "Das war 2005. Ich floh daraufhin in die Republik Benin. Ich war dort in einem Flüchtlingslager bis Ende 2006 und kehrte dann wieder in meine Heimat zurück.") und der Asylwerber vor dem Bundesasylamt von einem lediglich wochenendweisen Aufenthalt im grenznahen XXXX (Benin) kein Wort erwähnt hatte."Zunächst fällt auf, dass schon die Angaben des Asylwerbers zu seiner Schulbildung und weiteren Ausbildung, wonach er von 1994 bis 2006 die Grundschule, ein College und in weiterer Folge ein Gymnasium in römisch 40 , Togo, besucht und weiters ca. 1 1/2 Jahre in römisch 40 eine Ausbildung zum Autoelektriker und Automechaniker absolviert habe, nicht damit in Einklang zu bringen sind, dass er im April 2005 von Togo nach Benin (nach römisch 40 ) geflüchtet und erst Ende des Jahres 2006 nach Togo zurückgekehrt sein soll (AsylGH-Prot., Seite 2). Nach Vorhalt seitens des verhandlungsleitenden Richters in der Beschwerdeverhandlung, dass sein folglich nahezu ein Jahr und 8 Monate dauernder Aufenthalt in Benin damit im Widerspruch steht, dass er behauptetermaßen durchgehend von 1994 bis 2006 aufgrund seiner schulischen Ausbildung in Togo aufhältig gewesen sein will, erklärte der Asylwerber nunmehr, dass er in zwischen April 2005 und Ende 2006 aufgrund der geringen Entfernung zwischen römisch 40 und römisch 40 lediglich immer "hin und her gefahren" wäre, konkret also unter der Woche in römisch 40 geblieben wäre und am Wochenende wegmüssen habe (dh. in das grenznahe römisch 40 in Benin geflüchtet sei), da ihn die Soldaten gesucht hätten (AsylGH-Prot., Seite 2). Diese Angaben, denen zufolge er sich zwar unter der Woche in Togo aufgehalten hätte und lediglich am Wochenende nach Benin geflüchtet wäre, stehen in krassem Widerspruch zu seinen erstinstanzlichen Angaben, da diese letztlich nur so zu verstehen sind, dass er zwischen April 2005 und Ende 2006 durchgehend in Benin aufhältig war vergleiche Aktenseite 47: "Das war 2005. Ich floh daraufhin in die Republik Benin. Ich war dort in einem Flüchtlingslager bis Ende 2006 und kehrte dann wieder in meine Heimat zurück.") und der Asylwerber vor dem Bundesasylamt von einem lediglich wochenendweisen Aufenthalt im grenznahen römisch 40 (Benin) kein Wort erwähnt hatte.
Seine Behauptung, wonach er XXXX ausschließlich am Wochenende verlassen habe müssen, da er vor den Soldaten gesucht worden sei, erscheint weiters auch unplausibel, da es den Soldaten - so diese den Asylwerber tatsächlich gesucht haben sollten - wohl leicht möglich gewesen wäre, ihn auch unter der Woche z. B. in der Schule aufzugreifen. In diesem Zusammenhang verwickelte sich der Asylwerber in der Beschwerdeverhandlung sodann insofern in einen weiteren Widerspruch, als er behauptete, sich unter der Woche nicht in der Schule, sondern zu Hause aufgehalten zu haben, wohin ihm Freunde Schulunterlagen gebracht hätten (AsylGH-Prot., Seite 2), dann aber auf Vorhalt, dass ihn die Soldaten diesfalls ja leicht zu Hause ausfindig machen hätten können, sich dahingehend korrigierte, dass er bei einem Freund versteckt gewesen wäre (AsylGH-Prot., Seite 3). Schon oben aufgezeigte Widersprüche in seinem Vorbringen vermitteln den Eindruck, dass seine gesamte Fluchtgeschichte lediglich ein eingelerntes Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt darstellt, nicht aber auf selbst erlebten Umständen basiert.Seine Behauptung, wonach er römisch 40 ausschließlich am Wochenende verlassen habe müssen, da er vor den Soldaten gesucht worden sei, erscheint weiters auch unplausibel, da es den Soldaten - so diese den Asylwerber tatsächlich gesucht haben sollten - wohl leicht möglich gewesen wäre, ihn auch unter der Woche z. B. in der Schule aufzugreifen. In diesem Zusammenhang verwickelte sich der Asylwerber in der Beschwerdeverhandlung sodann insofern in einen weiteren Widerspruch, als er behauptete, sich unter der Woche nicht in der Schule, sondern zu Hause aufgehalten zu haben, wohin ihm Freunde Schulunterlagen gebracht hätten (AsylGH-Prot., Seite 2), dann aber auf Vorhalt, dass ihn die Soldaten diesfalls ja leicht zu Hause ausfindig machen hätten können, sich dahingehend korrigierte, dass er bei einem Freund versteckt gewesen wäre (AsylGH-Prot., Seite 3). Schon oben aufgezeigte Widersprüche in seinem Vorbringen vermitteln den Eindruck, dass seine gesamte Fluchtgeschichte lediglich ein eingelerntes Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt darstellt, nicht aber auf selbst erlebten Umständen basiert.
Weiters fällt auf, dass der Asylwerber erstinstanzlich ausdrücklich erklärt hatte, im Rahmen seines Aufenthaltes im Flüchtlingslager in XXXX von den Soldaten "nicht tätlich angegriffen, aber verbal bedroht" worden zu sein und in diesem Zusammenhang ebenso etwaige Übergriffe seitens der Polizeibeamten explizit verneint hatte (Aktenseite 127). Im krassen Gegensatz hierzu findet sich im Beschwerdeschriftsatz betreffend das Verhalten der Polizeibeamten infolge der u. a. durch ihn ausgesprochenen Aufforderung, die Hilfsgüter gerecht zu verteilen, der Satz: "Die Reaktion der Polizei, bestand darin uns alle zusammenzuschlagen, auch mich."Weiters fällt auf, dass der Asylwerber erstinstanzlich ausdrücklich erklärt hatte, im Rahmen seines Aufenthaltes im Flüchtlingslager in römisch 40 von den Soldaten "nicht tätlich angegriffen, aber verbal bedroht" worden zu sein und in diesem Zusammenhang ebenso etwaige Übergriffe seitens der Polizeibeamten explizit verneint hatte (Aktenseite 127). Im krassen Gegensatz hierzu findet sich im Beschwerdeschriftsatz betreffend das Verhalten der Polizeibeamten infolge der u. a. durch ihn ausgesprochenen Aufforderung, die Hilfsgüter gerecht zu verteilen, der Satz: "Die Reaktion der Polizei, bestand darin uns alle zusammenzuschlagen, auch mich."
(vgl. Beschwerdeschriftsatz, Aktenseite 221). Soweit der Asylwerber diesen Widerspruch in der Beschwerdeverhandlung damit zu rechtfertigen versucht, dass die Berufung in Englisch verfasst worden wäre und ihn die ihn bei der Verfassung der Beschwerde unterstützende Person "nicht richtig verstanden" habe (AsylGH-Prot., Seite 4), erscheint dies als bloße Ausrede, da jedenfalls auszuschließen ist, dass beim Verfassen der Beschwerde seitens einer Hilfsperson ein ganzer Sachverhalt - wie etwa das Zusammenschlagen des Asylwerbers und seiner Parteigenossen durch die Polizei - gleichsam "dazuerfunden" worden wäre und auch bloße Unschärfen bei der Übersetzung derartige Divergenzen nicht erklären können.vergleiche Beschwerdeschriftsatz, Aktenseite 221). Soweit der Asylwerber diesen Widerspruch in der Beschwerdeverhandlung damit zu rechtfertigen versucht, dass die Berufung in Englisch verfasst worden wäre und ihn die ihn bei der Verfassung der Beschwerde unterstützende Person "nicht richtig verstanden" habe (AsylGH-Prot., Seite 4), erscheint dies als bloße Ausrede, da jedenfalls auszuschließen ist, dass beim Verfassen der Beschwerde seitens einer Hilfsperson ein ganzer Sachverhalt - wie etwa das Zusammenschlagen des Asylwerbers und seiner Parteigenossen durch die Polizei - gleichsam "dazuerfunden" worden wäre und auch bloße Unschärfen bei der Übersetzung derartige Divergenzen nicht erklären können.
Als weiterer massiver Widerspruch im Vorbringen des Asylwerbers ist zu erwähnen, dass dieser in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptete, dass die Soldaten im Flüchtlingslager versucht hätten, ihn und die anderen Mitglieder der UFC festzunehmen (AsylGH-Prot., Seite 5), während er von einer versuchten Verhaftung seiner Person bzw. seiner Mitstreiter erstinstanzlich auch im Rahmen seiner freien Erzählung nicht ansatzweise berichtet hatte. Es lässt sich mit der allgemeinen Lebenserfahrung freilich nicht in Einklang bringen, dass der Asylwerber, sofern dieser tatsächlich Opfer einer versuchten Verhaftung seitens der Polizei geworden wäre, diesen Umstand im Rahmen seines Asylverfahrens nicht bei erster Gelegenheit vorbringen würde. Vielmehr legt diese erst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erfolgte "Steigerung" seines Vorbringens nahe, dass der Asylwerber in missbräuchlicher Absicht versucht, seine Chancen auf Asylgewährung durch das nachträgliche Anreichern seiner erfundenen Fluchtgeschichte mit - ebenso unwahren - Details zu erhöhen. Vor dem Hintergrund, dass der Asylwerber erstinstanzlich - wie bereits erwähnt - ausdrücklich verneint hatte, dass es zu irgendwelchen Übergriffen seitens der Polizei im Lager gekommen wäre, liegt auf der Hand, dass seine Behauptung in der Beschwerdeverhandlung, wonach ihn die Referentin des Bundesasylamtes gebeten hätte, sich bei der Einvernahme kurz zu halten, wiederum eine bloße Schutzbehauptung darstellt, um seine widersprüchlichen Angaben vor beiden Instanzen zu rechtfertigen.
Unstimmig ist weiters, dass die Angaben des Asylwerbers vor dem Asylgerichtshof nur so zu verstehen sind, dass dieser unmittelbar, nachdem die Soldaten versucht hätten, ihn und seine Freunde zu verhaften, aus dem Lager geflüchtet war (vgl. AsylGH-Prot., Seite 4:Unstimmig ist weiters, dass die Angaben des Asylwerbers vor dem Asylgerichtshof nur so zu verstehen sind, dass dieser unmittelbar, nachdem die Soldaten versucht hätten, ihn und seine Freunde zu verhaften, aus dem Lager geflüchtet war vergleiche AsylGH-Prot., Seite 4:
"Wir waren in einer Linie aufgestellt, die Soldaten standen vor uns, dann fingen wir an zu schreien, wie ich gesagt habe und da wollten sie uns festnehmen und jeder von uns ist davongelaufen. [...]"), während er vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, dass die Bedrohung durch die Soldaten am 5. oder 6. Juli stattgefunden hätte und er dann am 7. Juli 2008, sohin erst am folgenden Tag, geflüchtet sei (Aktenseite 127). Es ist nach menschlichem Ermessen auszuschließen, dass der Asylwerber, wenn seine Fluchtgeschichte tatsächlich wahrheitsgemäßen Umständen entsprechen würde, nicht mehr in Erinnerung haben sollte, ob er nun direkt im Anschluss an die Bedrohungen durch die Soldaten das Lager fluchtartig verlassen hätte oder aber mit dem Verlassen des Lagers noch bis zum nächsten Tag zugewartet hätte, sodass auch durch diesen Widerspruch in seinem Vorbringen nur erneut die Unglaubwürdigkeit seiner gesamten Angaben verdeutlicht wird. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Asylwerber in der Beschwerdeverhandlung behauptete, am 7. August das Flüchtlingslager verlassen zu haben (AsylGH-Prot., Seite 5), während er erstinstanzlich angegeben hatte, aus dem Lager am 7. Juli geflüchtet zu sein (Aktenseite 127). Der Asylwerber zog sich nach Vorhalt dieses Widerspruchs in der Beschwerdeverhandlung darauf zurück, dass sein erstinstanzliches Interview "nur 30 Minuten gedauert" habe und er auf die Fragen nur mit "Ja" oder "Nein" antworten hätte dürfen, was die unterschiedlichen Monatsangaben freilich nicht ansatzweise zu erklären vermag. Zudem ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Protokoll vom 6.7.2009 (AS 12 ff), dass die Einvernahme von 9 Uhr bis 10 Uhr 30, sohin 1 1/2 Stunden, und nicht bloß 30 Minuten gedauert hat, sowie dass der Beschwerdeführer selbstverständlich aus eigenem in freier Rede frei seine Fluchtgründe und Erlebnisse erzählen konnte, und er zudem sogar wiederholt nach weiteren Fluchtgründen und Sachverhaltselementen gefragt worden ist. Die Behauptung, er habe damals nur mit "Ja oder Nein" antworten dürfen, entbehrt jeder objektiven Grundlage und stellt erkennbar eine bloße Schutzbehauptung dar.
Letztlich fällt auf, dass im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass der Asylwerber bei Demonstrationen seiner Partei im Jahr 2005 vom Militär "mehrere Male" zusammengeschlagen worden sei (vgl. Beschwerdeschriftsatz, Aktenseite 219), er hingegen vor dem Asylgerichtshof auf die zweimalige Frage, ob ihm im Rahmen von Demonstrationen im Jahr 2005 etwas passiert wäre, explizit erklärte, dass er persönlich "nicht verletzt" worden sei bzw. lediglich allgemein behauptete, dass die Soldaten in die Gruppe geschossen und einige Personen getötet hätten, er jedoch von konkret gegen seine Person gerichteten Übergriffen seitens der Polizeibeamten kein Wort erwähnte (AsylGH-Prot., Seite 6). Soweit der Asylwerber nach dem entsprechendem Vorhalt seiner divergenten Angaben in der Beschwerdeverhandlung behauptete, nicht verstanden zu haben, ob vom Jahr 2005 oder 2008 die Rede gewesen sei, ist dies schon deshalb erkennbar gelogen, da sich die Fragestellungen seitens des verhandlungsleitenden Richters betreffend etwaige erlittene Verletzungen anlässlich von Demonstrationen ausdrücklich auf das Jahr 2005 bezogen haben (vgl. AsylGH-Prot., Seite 6: VR: "Gehen wir noch mal zu den Demonstrationen im Jahre 2005 [...]").Letztlich fällt auf, dass im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass der Asylwerber bei Demonstrationen seiner Partei im Jahr 2005 vom Militär "mehrere Male" zusammengeschlagen worden sei vergleiche Beschwerdeschriftsatz, Aktenseite 219), er hingegen vor dem Asylgerichtshof auf die zweimalige Frage, ob ihm im Rahmen von Demonstrationen im Jahr 2005 etwas passiert wäre, explizit erklärte, dass er persönlich "nicht verletzt" worden sei bzw. lediglich allgemein behauptete, dass die Soldaten in die Gruppe geschossen und einige Personen getötet hätten, er jedoch von konkret gegen seine Person gerichteten Übergriffen seitens der Polizeibeamten kein Wort erwähnte (AsylGH-Prot., Seite 6). Soweit der Asylwerber nach dem entsprechendem Vorhalt seiner divergenten Angaben in der Beschwerdeverhandlung behauptete, nicht verstanden zu haben, ob vom Jahr 2005 oder 2008 die Rede gewesen sei, ist dies schon deshalb erkennbar gelogen, da sich die Fragestellungen seitens des verhandlungsleitenden Richters betreffend etwaige erlittene Verletzungen anlässlich von Demonstrationen ausdrücklich auf das Jahr 2005 bezogen haben vergleiche AsylGH-Prot., Seite 6: VR: "Gehen wir noch mal zu den Demonstrationen im Jahre 2005 [...]").
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsberichte bzw. "Bestätigungsschreiben", sind gegenüber obigen Erwägungen auch nicht geeignet, sein Vorbringen glaubwürdig erscheinen zu lassen:
So wird etwa im Artikel der Zeitung "XXXX" vom XXXX, worin der Asylwerber in Zusammenhang mit der Entführung eines seiner Verwandten explizit genannt wird, Bezug darauf genommen, dass dieser Anführer der Aufstände der Jugendlichen in einem Camp gewesen sein soll (vgl. AsylGH-Prot., Seite 7). Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft, dass die vom Asylwerber ins Treffen geführten Geschehnisse in dem Flüchtlingscamp, in deren Rahmen es laut seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zu keinerlei gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen sein soll, von einer derartigen Wichtigkeit gewesen wären, dass diese zwei Jahre später noch medialen Niederschlag finden würden, sodass auch hierdurch nur der Eindruck erweckt wird, dass es sich bei dem vorgelegten Artikel um einen bloß gegen Bezahlung publizierten Bericht handelt, zumal notorisch ist (und sich auch ausdrücklich aus dem in der Verhandlung vorgehaltenen Bericht des Auswärtigen Amtes der BRD vom 2.6.2009, Beilage B, Seite 12, ergibt), dass Fälschungen derartiger Zeitungsartikel in Togo käuflich erwerblich sind bzw. solche Artikel in vielen Fällen im Auftrag und gegen Bezahlung publiziert werden.So wird etwa im Artikel der Zeitung "XXXX" vom römisch 40 , worin der Asylwerber in Zusammenhang mit der Entführung eines seiner Verwandten explizit genannt wird, Bezug darauf genommen, dass dieser Anführer der Aufstände der Jugendlichen in einem Camp gewesen sein soll vergleiche AsylGH-Prot., Seite 7). Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft, dass die vom Asylwerber ins Treffen geführten Geschehnisse in dem Flüchtlingscamp, in deren Rahmen es laut seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zu keinerlei gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen sein soll, von einer derartigen Wichtigkeit gewesen wären, dass diese zwei Jahre später noch medialen Niederschlag finden würden, sodass auch hierdurch nur der Eindruck erweckt wird, dass es sich bei dem vorgelegten Artikel um einen bloß gegen Bezahlung publizierten Bericht handelt, zumal notorisch ist (und sich auch ausdrücklich aus dem in der Verhandlung vorgehaltenen Bericht des Auswärtigen Amtes der BRD vom 2.6.2009, Beilage B, Seite 12, ergibt), dass Fälschungen derartiger Zeitungsartikel in Togo käuflich erwerblich sind bzw. solche Artikel in vielen Fällen im Auftrag und gegen Bezahlung publiziert werden.
In Bezug auf den von ihm vorgelegten Bericht vom 24.3.2010 betreffend einen Protestmarsch von Mitgliedern der UFC, in dessen Rahmen Personen verletzt worden sein sollen, ist auszuführen, dass der Name des Asylwerbers einerseits im Bericht nicht konkret aufscheint und er selbst andererseits auf den dem Artikel angeschlossenen Fotos, die anlässlich dieses Protestmarsches misshandelte Personen zeigen sollen, nicht zu sehen ist, sodass anhand dieses Artikels kein Rückschluss auf den Wahrheitsgehalt seiner Fluchtgeschichte gezogen werden kann.
Ebenso ist hinsichtlich der vom Asylwerber vorgelegten Unterlagen und Fotos betreffend seinen angeblichen Kontakt mit der Polizei im Jahr 2005 anzuführen, dass er selbst angegeben hat, dass die Fotos nicht ihn selbst, sondern lediglich andere Mitglieder der UFC zeigen würden. Auch anhand dieser Unterlagen ist somit ein konkreter Konnex zu der ihm behauptetermaßen widerfahrenen Bedrohungssituation nicht ersichtlich.
Schließlich ist anzuführen, dass jenes "Bestätigungsschreiben" der UFC, dem zufolge der Asylwerber für mehrere Monate nach Benin flüchten hätte müssen und am 14.Oktober 2007 nach Togo zurückgekehrt wäre, erkennbar im Widerspruch dazu steht, dass er selbst angegeben hat, bereits Ende des Jahres 2006 von Benin zurückgekehrt zu sein, sodass auch hier nur der Eindruck entsteht, dass der Asylwerber lediglich versucht hat, seine falschen Angaben zum Fluchtgrund durch die Vorlage eines bloßen Gefälligkeitsschreibens seitens der UFC, worin der Wahrheitsgehalt seiner Angaben "bestätigt" werden soll, zu untermauern.
Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation sprechen und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen die für ein konstruiertes Vorbringen sprechenden Argumente bei Weitem, sodass es dem Asylwerber insgesamt betrachtet nicht gelungen ist, sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von ihm ins Treffen geführte Bedrohungssituation für seine Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden."
Gegen das obzitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhob der Wiederaufnahmewerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der letztlich mit Beschluss vom 21.9.2010, Zl. U 1173/10-14, die Behandlung der Beschwerde ablehnte.
Mit Fax vom 2.8.2010 brachte der Wiederaufnahmewerber eine Antrag gem. § 69 AVG auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.5.2010, Zl. A11 408.046-1/2009/9E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ein.Mit Fax vom 2.8.2010 brachte der Wiederaufnahmewerber eine Antrag gem. Paragraph 69, AVG auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.5.2010, Zl. A11 408.046-1/2009/9E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ein.
Begründend führte der Wiederaufnahmewerber aus, dass er seit 29.7.2010 einen Zeitungsartikel der Zeitung "XXXX" vom XXXX, den er über einen zugesandten link habe herunterladen können, vorlegen könne. Wären dem Asylgerichtshof beiliegende Urkunden vorgelegen, hätte dem Antragsteller Asyl gewährt werden müssen.Begründend führte der Wiederaufnahmewerber aus, dass er seit 29.7.2010 einen Zeitungsartikel der Zeitung "XXXX" vom römisch 40 , den er über einen zugesandten link habe herunterladen können, vorlegen könne. Wären dem Asylgerichtshof beiliegende Urkunden vorgelegen, hätte dem Antragsteller Asyl gewährt werden müssen.
Unter einem legte der Antragsteller folgende Unterlagen vor, wobei er zu den Unterlagen 2.) bis 5.) kein Vorbringen erstattete und diese auch nicht näher kommentierte:
Einen Bericht mit der Überschrift "XXXX" auf einem Ausdruck einer Seite der Zeitung "XXXX" vom XXXX, wobei der Antragsteller die ihm wesentlich erscheinenden Passagen durch Umrandung gekennzeichnet hat. Darin wird im wesentlichen ausgeführt, dassEinen Bericht mit der Überschrift "XXXX" auf einem Ausdruck einer Seite der Zeitung "XXXX" vom römisch 40 , wobei der Antragsteller die ihm wesentlich erscheinenden Passagen durch Umrandung gekennzeichnet hat. Darin wird im wesentlichen ausgeführt, dass
einige Personen im Lager zu Recht die ungerechte Verteilung der Lebensmittel durch die Sicherheitskräfte beklagt hätten. Um Gerechtigkeit in dieser Angelegenheit zu erlangen, sei es zu einem Zusammenstoß zwischen den Beamten und einige Jugendlichen - darunter namentlich genannt auch der Wiederaufnahmewerber - gekommen. Danach hätten die Jugendlichen keinen Schlaf mehr im Lager gefunden und seien zur Zielscheibe der Beamten geworden. Wie diese Jugendlichen seien auch viele andere Personen in einer noch unangenehmeren Lage gewesen, weshalb sie keine gute Erinnerung an den Aufenthalt in
diesen Lagern haben. [ ... ]
3 ebenfalls ausgedruckte Deckblätter der Zeitung "XXXX" vom XXXX, sowie 21. und 28.8.20093 ebenfalls ausgedruckte Deckblätter der Zeitung "XXXX" vom römisch 40 , sowie 21. und 28.8.2009
Fotos, auf welchen (nicht näher bezeichnete) Gebäude und 2 Personen zu sehen sind, wobei unter einem Foto handschriftlich "XXXX" vermerkt ist.
2 undatierte und unsignierte Textabsätze, in welchen ausgeführt wird, dass der in Rede stehende Zeitungsartikel vom XXXX echt und wahr sei, wobei der Verfasser dieser beiden Absätze nicht aufscheint.2 undatierte und unsignierte Textabsätze, in welchen ausgeführt wird, dass der in Rede stehende Zeitungsartikel vom römisch 40 echt und wahr sei, wobei der Verfasser dieser beiden Absätze nicht aufscheint.
Ein "XXXX" vom XXXX betreffend einen Antragsteller namens XXXX, wobei im Briefkopf dieses Schreibens eine nigerianische Anwaltsfirma aufscheint und sich dieser einseitige "report" in inhaltlicher Hinsicht in einem schlagwortartigen Inhaltsverzeichnis erschöpft.Ein "XXXX" vom römisch 40 betreffend einen Antragsteller namens römisch 40 , wobei im Briefkopf dieses Schreibens eine nigerianische Anwaltsfirma aufscheint und sich dieser einseitige "report" in inhaltlicher Hinsicht in einem schlagwortartigen Inhaltsverzeichnis erschöpft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann.
Ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers, dass ihm die obzitierten Unterlagen erst am 29.7.2010 zur Verfügung gestanden sind, erweist sich gegenständlicher Antrag vom 2.8.2010 auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig beendeten Asylverfahrens im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 AVG normierte 2-wöchige Frist zur Geltendmachung neu hervorgekommener Beweismittel als zulässig.Ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers, dass ihm die obzitierten Unterlagen erst am 29.7.2010 zur Verfügung gestanden sind, erweist sich gegenständlicher Antrag vom 2.8.2010 auf Wiederaufnahme seines rechtskräftig beendeten Asylverfahrens im Hinblick auf die in Paragraph 69, Absatz 2, AVG normierte 2-wöchige Frist zur Geltendmachung neu hervorgekommener Beweismittel als zulässig.
Die vorgelegten Unterlagen sind jedoch aus nachstehenden Gründen weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet, ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen:
Zunächst erscheint unplausibel, dass über Zwischenfälle bei der Lebensmittelverteilung in einem Flüchtlingslager im Juli 2008 ein Zeitungsartikel im Dezember 2008, sohin nahezu 1/2 Jahr später, verfasst wird.
Hinzu tritt der Umstand, dass - wie bereits vormals ausgeführt - notorisch ist (und sich auch ausdrücklich aus dem in der Verhandlung vom 29.4.2010 vorgehaltenen Bericht des Auswärtigen Amtes der BRD vom 2.6.2009, Beilage B, Seite 12, ergibt), dass Fälschungen derartiger Zeitungsartikel in Togo käuflich erwerblich sind bzw. solche Artikel in vielen Fällen im Auftrag und gegen Bezahlung publiziert werden, was den Beweiswert dieses Zeitungsartikels, der noch dazu lediglich als Ausdruck einer (dem Vorbringen zufolge über einen internetlink herunter geladenen) Datei vorhanden ist, herabmindert. Daran ändern auch die vorgelegten beiden Text-Absätze, welche die Echtheit und Richtigkeit des Zeitungsartikels bestätigen sollen, nichts, da zu diesen bloßen Textstellen weder Verfasser noch Datum noch Signatur vorhanden sind. Auch das vorgelegte Blatt "XXXX" bietet keine nachvollziehbare Grundlage zur Beurteilung der Authentizität des Zeitungsartikels oder der Glaubwürdigkeit der behaupteten Bedrohungssituation, zumal bei dieser Unterlage nicht einmal ein Konnex zum Wiederaufnahmewerber hergestellt ist, da als Antragsteller (applicant) eine andere Person als der Wiederaufnahmewerber aufscheint.
Weiters vermögen auch die vorgelegten Deckblätter der Zeitung "XXXX" und die Fotos in inhaltlicher Hinsicht die behauptete Bedrohungssituation für den Wiederaufnahmewerber nicht plausibel zu machen, zumal er selbst keine Ausführungen dazu erstattet hat, in welcher Weise diese Unterlagen sein Vorbringen stützen könnten.
Letztlich muss im Rahmen der Beweiswürdigung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der ins Treffen geführten Bedrohungssituation eine abwägende Gesamtbetrachtung aller Umstände vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass auch die bisherigen Ermittlungsergebnisse in die Abwägung einzufließen haben. Der nunmehr vorgelegte Zeitungsbericht, in dem der Wiederaufnahmewerber namentlich genannt ist, wiegt zwar zu seinen Gunsten, ist aber kein Ermittlungsergebnis, dass die obzitierten vormaligen Erwägungen des Asylgerichtshofes zu den massiven und gehäuften Widersprüchen im Vorbringen des Antragstellers obsolet erscheinen ließe.
Insgesamt betrachtet ergibt sich somit, dass durch die vorgelegten Unterlagen die vom Wiederaufnahmewerber geltend gemachte individuelle Bedrohungssituation angesichts der massiven und gehäuften Widersprüche in seinem Vorbringen, die durch die nunmehr vorgelegten Unterlagen keineswegs ausgeräumt bzw. entkräftet werden, nicht glaubhaft(er) wird, sodass ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis nicht herbei geführt werden könnte.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
18.02.2011