RS Vwgh 2005/9/6 2005/03/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Die bloße Ausübung des Schießsports reicht noch nicht für eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, weshalb eine Rechtfertigung durch Ausübung des Schießsports nur dann vorliegen kann, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden (vgl die Erkenntnisse vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0110, bzw 21. September 2000, Zl 98/20/0562).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030067.X01

Im RIS seit

05.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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