RS Vwgh 2005/9/6 2005/03/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Es obliegt dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG 1996 glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (vgl das Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl 98/20/0562). (Hier: Mit der bloßen Dartuung seines Wunsches, nunmehr - an Stelle oder neben der Betätigung als Sportschütze mit Faustfeuerwaffen - den Schießsport durch Schießen auf Wurftauben ausüben zu wollen, ist der Antragsteller der Dartuungspflicht nicht nachgekommen, zumal keine Hinweise gegen die Annahme hervorgekommen sind, der Antragsteller könne - etwa nach Verkauf einer seiner beiden vorhandenen Faustfeuerwaffen - den beabsichtigten "Schrothalbautomaten" ohne Überschreitung der im § 23 Abs 1 WaffG 1996 vorgesehenen Maximalzahl erwerben und dennoch weiterhin - mit der verbleibenden Faustfeuerwaffe - das "Schießen mit Faustfeuerwaffen auf Scheiben" ausüben.)

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030067.X02

Im RIS seit

05.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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