RS AsylGH 2010/10/28 B2 302092-1/2008

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Veröffentlicht am 28.10.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Dass sie die deutsche Sprache gut beherrscht, ist angesichts eines Aufenthalts von beinahe fünf Jahren bei gleichzeitigem Schulbesuch samt Besuch des Förderunterrichts "Deutsch für Ausländer" anzunehmen, jedoch noch kein Nachweis für eine besonders nachhaltige Integration. Dies insbesondere, weil sie vor der Einreise nach Österreich im Alter von 12 Jahren schon im Kosovo von 1999 bis 2005 die Grundschule besucht hat, weshalb von einer Anpassungsfähigkeit im Falle einer Rückkehr ausgegangen werden kann.

Schlagworte

Deutschkenntnisse, Integration, Interessensabwägung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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