Norm
AsylG 2005 §5 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die vom Beschwerdeführer angegeben "psychologischen" Beschwerden dahingehend, dass er in der Nacht nicht schlafen könne und manchmal Selbstgespräche führe, erreichen nicht jene Gravität, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde.Die vom Beschwerdeführer angegeben "psychologischen" Beschwerden dahingehend, dass er in der Nacht nicht schlafen könne und manchmal Selbstgespräche führe, erreichen nicht jene Gravität, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nach sich ziehen würde.
Schlagworte
EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, psychische Störung, real riskZuletzt aktualisiert am
12.11.2010