Rechtssatz
Rechtssatz 1
Da der Beschwerdeführer sich mehrheitlich innerhalb der in Österreich ansässigen kurdischen Gesellschaft bewegt, ist von einer berücksichtigungswürdigen besonderen Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht auszugehen.
Schlagworte
Integration, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
16.11.2010