RS AsylGH 2010/10/29 E6 263190-0/2008

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Veröffentlicht am 29.10.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Da der Beschwerdeführer sich mehrheitlich innerhalb der in Österreich ansässigen kurdischen Gesellschaft bewegt, ist von einer berücksichtigungswürdigen besonderen Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht auszugehen.

Schlagworte

Integration, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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