Norm
AsylG 2005 §75 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 2
Als der Beschwerdeführer den Antrag stellte, der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen worden ist, stand bereits das AsylG 2005 in Kraft. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (in der Stammfassung) waren alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen. Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers war an diesem Tag noch nicht anhängig gewesen. Fraglich ist, ob etwa auch Verfahren über derartige Anträge, wenn sie - wie hier - auf einen vor dem 1.1.2006 gestellten Asylantrag zurückgehen, unter § 75 Abs. 1 AsylG 2005 fallen und daher nach dem AsylG 1997 zu behandeln sind. Der Asylgerichtshof verneint dies, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er Verfahren, in denen es um befristete Aufenthaltsberechtigungen auf Grund früher gewährter Berechtigungen geht, für die Zukunft weiterhin nach der alten Rechtslage beurteilt haben will; dem Gesetzgeber war sicher daran gelegen, dass nach Abschluss dieser Verfahren die alte Rechtslage möglichst nicht mehr anzuwenden sei. Dafür spricht auch, dass § 75 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 Übergangsbestimmungen für Fremde enthalten, denen vor dem 1.1.2006 die Flüchtlingseigenschaft oder eine befristete Aufenthaltsberechtigung zugekommen ist. Daraus erhellt, dass für Verfahren, die an vor dem 1.1.2006 gewährte Berechtigungen anknüpfen, die neue Rechtslage gelten soll (so für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung VwGH 31.3.2010, 2007/01/1216).Als der Beschwerdeführer den Antrag stellte, der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen worden ist, stand bereits das AsylG 2005 in Kraft. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 (in der Stammfassung) waren alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen. Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers war an diesem Tag noch nicht anhängig gewesen. Fraglich ist, ob etwa auch Verfahren über derartige Anträge, wenn sie - wie hier - auf einen vor dem 1.1.2006 gestellten Asylantrag zurückgehen, unter Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 fallen und daher nach dem AsylG 1997 zu behandeln sind. Der Asylgerichtshof verneint dies, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er Verfahren, in denen es um befristete Aufenthaltsberechtigungen auf Grund früher gewährter Berechtigungen geht, für die Zukunft weiterhin nach der alten Rechtslage beurteilt haben will; dem Gesetzgeber war sicher daran gelegen, dass nach Abschluss dieser Verfahren die alte Rechtslage möglichst nicht mehr anzuwenden sei. Dafür spricht auch, dass Paragraph 75, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 Übergangsbestimmungen für Fremde enthalten, denen vor dem 1.1.2006 die Flüchtlingseigenschaft oder eine befristete Aufenthaltsberechtigung zugekommen ist. Daraus erhellt, dass für Verfahren, die an vor dem 1.1.2006 gewährte Berechtigungen anknüpfen, die neue Rechtslage gelten soll (so für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung VwGH 31.3.2010, 2007/01/1216).
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, ÜbergangsbestimmungenZuletzt aktualisiert am
31.01.2011