TE AsylGH Beschluss 2010/11/2 D6 261571-4/2010

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Veröffentlicht am 02.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D6 261571-4/2010/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Ukraine alias Armenien alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.9.2010, Zl. 09 04.210-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ukraine alias Armenien alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.9.2010, Zl. 09 04.210-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 Asylgesetz 2005 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, Asylgesetz 2005 als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer, der laut Verwaltungsakt bereits am 9.5.2005, am 19.5.2006, am 25.5.2007 sowie am 14.9.2007 - erfolglos Asyl bzw. internationalen Schutz beantragt hatte, stellte am 8.4.2009 aus dem Stande der Schubhaft den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, der laut Verwaltungsakt bereits am 9.5.2005, am 19.5.2006, am 25.5.2007 sowie am 14.9.2007 - erfolglos Asyl bzw. internationalen Schutz beantragt hatte, stellte am 8.4.2009 aus dem Stande der Schubhaft den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 8.4.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 17.8.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1. Mit Schriftsatz vom 10.6.2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er dem Verein Purple Sheep eine umfassende Vertretungsvollmacht samt Zustellvollmacht erteilt habe.

2. Mit Bescheid vom 5.9.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51 idgF (im Folgenden: AVG), wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers am 6.9.2010 per E-Mail zugestellt.2. Mit Bescheid vom 5.9.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins 51 idgF (im Folgenden: AVG), wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers am 6.9.2010 per E-Mail zugestellt.

Im Akt befindet sich der Ausdruck eines E-Mails vom 6.9.2010, aus dem hervorgeht, dass der angefochtene Bescheid vom 5.9.2010 an die E-Mail-Adresse der Beschwerdevertreterin übermittelt wurde (AS 169). Ein ebenfalls im Akt befindlicher E-Mail-Ausdruck vom 6.9.2010 enthält eine automatisch erstellte Benachrichtigung über den Zustellstatus des erstgenannten E-Mails, wonach diese Nachricht an die angegebene Adresse weitergeleitet worden sei, die angeforderte Benachrichtigung über den Zustellstatus jedoch möglicherweise nicht durch den Bestimmungsort erstellt werden könne (AS 167).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.9.2010 die vorliegende Beschwerde.

4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.9.2010, D6 261571-4/2010/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.9.2010, D6 261571-4/2010/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Auf telefonische Anfrage durch eine Mitarbeiterin des Asylgerichtshofes gab die Beschwerdevertreterin am 29.9.2010 bekannt, dass sie das E-Mail vom 6.9.2010, womit der angefochtene Bescheid vom 5.9.2010 an ihre Adresse übermittelt worden sei, erhalten habe.

Mit Verfahrensanordnung vom 29.9.2010, welche der Beschwerdevertreterin am 6.10.2010 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt wurde, ersuchte der Asylgerichtshof auch um eine schriftliche Äußerung zur Frage der Zustellung des angefochtenen Bescheides zwecks Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 18.9.2010 (bzw. Rechtmäßigkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides) binnen fünf Tagen. Weder innerhalb dieser Frist, noch danach ging eine Stellungnahme ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

2. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers am 6.9.2010 rechtswirksam zugestellt (AS 169). Dies ergibt sich daraus, dass die per E-Mail übermittelte Beschwerde bei der Beschwerdevertreterin laut telefonischer Auskunft der Beschwerdevertreterin eingegangen ist. Auch im Akt befindet sich eine elektronische Bestätigung der Übermittlung, die somit die telefonische Aussage der Beschwerdevertreterin bestätigt. Eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdevertreterin, welche die Richtigkeit der telefonischen Auskunft und damit auch die Annahme der Rechtmäßigkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides in Zweifel ziehen lassen würde, ist nicht eingelangt.

Somit begann die einwöchige Beschwerdefrist am 6.9.2010 zu laufen.

3. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.3. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Die gegenständliche Beschwerdefrist endete daher am 13.9.2010, um 24 Uhr, sodass sich die am 18.9.2010 per Telefax eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG iVm § 41 Abs. 7 AsylG 2005 entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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