Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C1 404324-1/2009/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vom 09.02.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, Zl. 08 07.236-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 09.02.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, Zl. 08 07.236-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.11.2011 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.11.2011 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchteil I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).
Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 06.07.2010, zu welcher die Erstbehörde keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer nach Angaben zu seinen Personalien Folgendes zu Protokoll:
"VR: Sie haben am 13.03.2009 mehrere Dokumente vorgelegt, seit wann sind diese in Ihrem Besitz?
BF: Als ich aus London zurückkam, habe ich diese verlangt.
VR: Was sind das für Ausweise?
BF: Das sind die Geburtsurkunde meines Vaters, die Geburtsurkunde des Bruders und eine Ausweis für die Wahlen, lautend auf meinen Bruder.
VR: Woraus kann man schließen, dass diese vorgelegten Dokumente Personen betreffen, die mit Ihnen verwandt sind?
BF: Meine eigenen wurden vom Vater verbrannt.
VR: Wieso haben Sie die Ausweise Ihres Bruders?
BF: In Graz hatte man mich nach Dokumenten gefragt. Ich konnte von mir keine vorlegen, daher habe ich die meines Vaters und meines Bruders vorgelegt.
[...]
VR: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
BF: Ich bin in XXXX geboren, dort ist auch das Elternhaus. Die Männer des Hauses haben in XXXX gelebt, weil sie in XXXX gearbeitet haben. Die Frauen haben in XXXX gewohnt. Ich habe auch 2 Jahre in XXXX, in der Nähe des Flughafens, im Gebiet XXXX gelebt. Das waren die 2 Jahre, wo ich beim Militär gearbeitet habe.BF: Ich bin in römisch 40 geboren, dort ist auch das Elternhaus. Die Männer des Hauses haben in römisch 40 gelebt, weil sie in römisch 40 gearbeitet haben. Die Frauen haben in römisch 40 gewohnt. Ich habe auch 2 Jahre in römisch 40 , in der Nähe des Flughafens, im Gebiet römisch 40 gelebt. Das waren die 2 Jahre, wo ich beim Militär gearbeitet habe.
VR: Wann war das?
BF: Nachdem ich mich von meinen Brüdern getrennt habe und die Taliban gestürzt wurden, zu diesem Zeitpunkt haben die Amerikaner nach afghanischen Mitarbeitern gesucht.
VR: Wie lange waren die Amerikaner in Afghanistan, nachdem Sie zum Militär arbeiten gingen?
BF: Sie waren 3 bis 4 Jahre in Afghanistan.
VR: Warum haben Sie sich von Ihren Brüdern getrennt?
BF: Ich hatte sehr viele Brüder. Ich wollte nicht mehr bei ihnen bleiben. Ein paar Freunde von mir sind auch zum Militär gegangen. Deshalb habe ich mich auch dafür entschieden.
VR: Hatten Sie eine Ausbildung beim Militär?
BF: In dieser Zeit habe ich eine 3-monatige Ausbildung gemacht.
VR: Was wurde Ihnen da beigebracht?
BF: Diese Ausbildung gestaltete sich wie ein Training. Wir sind in der Früh aufgestanden, laufen und joggen gegangen, dann haben wir Schießen mit der Kalaschnikow geübt. Es wurde uns beigebracht, wie man sich im Kampf verhalten muss.
VR: Haben Sie gelernt, wie man eine Waffe putzt, lädt und auseinander nimmt?
BF: Ja. Aber nur sehr kurz. Ich konnte das schon vorher.
VR: Wieso konnten Sie das schon vorher?
BF: Für unsere eigene Sicherheit hatten wir zu Hause Waffen. Sowohl während der Mujaheddin-Zeit als auch unter der Taliban-Zeit.
VR: Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass Sie dann nicht angeben können, welches Kaliber die Waffen hatten, an denen Sie ausgebildet wurden.
BF: Ich wurde damals gefragt, wie schwer die Patronen einer Kalaschnikow sind. Das konnte ich nicht angeben. Hätte man mich nach der Länge der Patrone gefragt, hätte ich das schon gewusst. Sie sind 7,6 lang. An einem Lineal zeige ich, dass die Länge 4 bis 4,5cm ist.
Über Vorhalt gebe ich an: Ja, 7,6 ist das Kaliber.
VR: Sie haben 2 Jahre beim Militär gearbeitet. Waren Sie immer in XXXX?
BF: Nein, 7 bis 9 Monate war ich dann in Kabul. Ich war auch in anderen Provinzen.
VR: Was haben Sie nach diesen 2 Jahren beim Militär gemacht?
BF: Von Kabul wurde ich dann nach Herat versetzt, ich wollte dann nicht nach Herat gehen und ging deshalb nach Hause. Der Dolmetscher hat das falsch übersetzt. Er übersetzte "Irak" und nicht "Herat".
Festgehalten wird, dass die Dolmetscherin Fr. XXXX gebürtige Afghanin ist und für die Sprachen Dari, Farsi und Paschtu übersetzt und dass die Befragung am 26.01.2009 in Paschtu erfolgt ist.Festgehalten wird, dass die Dolmetscherin Fr. römisch 40 gebürtige Afghanin ist und für die Sprachen Dari, Farsi und Paschtu übersetzt und dass die Befragung am 26.01.2009 in Paschtu erfolgt ist.
VR: Wie lange waren Sie dann zu Hause?
BF: 20 Tage ca. Währenddessen hat mein Vater ein Anruf bekommen, der Sohn sollte wieder zur Arbeit kommen. Nach diesen 20 Tagen kam ich dorthin und wurde 15 Tage lang festgehalten, weil, als ich ging, ich mich nicht abgemeldet habe. Die Waffe, die ich abgeben müsste, habe ich nicht abgegeben, sondern wo anders gelassen.
VR: Wer hat Sie festgenommen und wer hat den Anruf getätigt?
BF: Es war mein Kommandant XXXX.BF: Es war mein Kommandant römisch 40 .
VR: Warum wollten Sie nicht nach Herat?
BF: Meine Eltern haben mir geraten, nicht dorthin zu gehen, weil sie meinten, dass ich dort sterben würde.
VR: Was haben Sie in Kabul gearbeitet?
BF: Ich war auch beim Militär dort tätig. Wir hatten nichts Besonderes zu tun, wir sind mit dem Kommandanten in seinem Auto mitgefahren, um zu schauen, dass auf den Straßen nichts passiert. Nachts hielten wir Wache in der Nähe von XXXX.BF: Ich war auch beim Militär dort tätig. Wir hatten nichts Besonderes zu tun, wir sind mit dem Kommandanten in seinem Auto mitgefahren, um zu schauen, dass auf den Straßen nichts passiert. Nachts hielten wir Wache in der Nähe von römisch 40 .
VR: Was haben Sie da bewacht?
BF: Es war wie ein kleiner Distrikt. Wir hatten dort unseren Posten, den haben wir bewacht, damit niemand angreift.
VR: Was haben Sie verdient, als Sie beim Militär gearbeitet haben?
BF: In XXXX habe ich 6.000 Afghani erhalten, in Kabul verdiente ich 11.000 Afghani.BF: In römisch 40 habe ich 6.000 Afghani erhalten, in Kabul verdiente ich 11.000 Afghani.
VR: Sie haben bei Ihrer Erstbefragung am 14.08.2008 angegeben, dass Sie für die Amerikaner in XXXX und Kabul gearbeitet hätten und auch die Amerikaner Sie in den Irak schicken wollten. Heute haben Sie nicht erwähnt, dass Sie für die Amerikaner gearbeitet hätten.VR: Sie haben bei Ihrer Erstbefragung am 14.08.2008 angegeben, dass Sie für die Amerikaner in römisch 40 und Kabul gearbeitet hätten und auch die Amerikaner Sie in den Irak schicken wollten. Heute haben Sie nicht erwähnt, dass Sie für die Amerikaner gearbeitet hätten.
BF: In XXXX sind Amerikaner. Wir haben für sie gearbeitet. In Kabul war das die gleiche Tätigkeit, die ich fortgesetzt habe. Und das mit dem Irak habe ich schon gesagt, dass das Herat war.BF: In römisch 40 sind Amerikaner. Wir haben für sie gearbeitet. In Kabul war das die gleiche Tätigkeit, die ich fortgesetzt habe. Und das mit dem Irak habe ich schon gesagt, dass das Herat war.
VR: Sie haben im Zuge dieser Einvernahme auch angegeben, dass die Amerikaner Sie diese 15 Tage festgehalten hätten.
BF: Es waren Amerikaner, für die wir gearbeitet haben. Sie sitzen drinnen und wir übernehmen die Arbeit draußen, weil sie sich draußen nicht verständigen konnten. Wenn es notwendig war, haben wir für sie gedolmetscht.
VR: Wieso haben Sie heute bisher nie die Amerikaner erwähnt?
BF: Weil ich angenommen hatte, dass Sie wissen, dass dort Amerikaner waren. Das sind alles ausländische Truppen.
VR: Was war nach diesen 15 Tagen?
BF: Ich kam dann frei. Sie wollten wieder, dass ich nach Herat ging. Sie haben uns dort an der Grenze postiert. Ich wollte nicht dorthin gehen. Die Amerikaner dachten, dass wir für die Taliban spionieren und sie verraten, damit die Taliban sie angreifen und töten.
VR: Sind Sie nun nach Herat gegangen oder nicht?
BF: Nein.
VR: Was war nach diesen 15 Tagen?
BF: Ich ging dann nach Hause und davor haben die Taliban bereits Briefe geworfen, in denen sie uns um Hilfe gebeten haben und schrieben, dass sie mich von meiner Arbeit rausholen sollen.
VR: Sind Sie nach Hause gegangen nach diesen 15 Tagen?
BF: Ja.
VR: Wie lange waren Sie zu Hause?
BF: Ich war dann sehr kurz zu Hause, mein Vater hat einen Schlepper organisiert, der mich nach London bringen sollte, dann bin ich ausgereist.
VR: Bei der Einvernahme am 14.08.2008 haben Sie angegeben, dass die Amerikaner Sie nach Ihrer Weigerung nach Irak/Herat zu gehen, 15 Tage inhaftiert hätten, danach hätten Sie 2 Tage gearbeitet und seien danach nach Hause geflüchtet. Dann habe Sie der Kommandant kontaktiert, Sie sollten wieder arbeiten kommen und daraufhin seien Sie geflohen.
BF: Ich entschuldige mich dafür, ich bin Analphabet, ich kann mir nicht alles merken, das liegt alles lang zurück. Ich bin auch krank und in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente.
VR: Was für Briefe der Taliban waren das genau?
BF: Ich war nie zu Hause, als diese Briefe nach Hause kamen. So einen Brief habe ich in Graz vorgelegt. Mein Vater hat mir gesagt, dass sie meinetwegen diese Briefe von den Taliban bekommen und er nun Angst hätte, dass die ganze Familie Probleme bekommen.
VR: Waren diese immer an Sie persönlich adressiert?
BF: 2 Briefe waren persönlich an mich adressiert, 1 oder 2 Briefe waren an das Haus gerichtet.
VR: Wann haben Sie diese Briefe bekommen?
BF: Während meiner Tätigkeit beim Militär, genau kann ich es nicht sagen.
VR: Gegen Anfang oder gegen Ende?
BF: Am Anfang kamen zwar Briefe nach Hause, diese waren aber an die Brüder gerichtet, weil wir so viele waren und die Taliban unterstützen sollten. Ich habe bereits ein Jahr beim Militär gearbeitet, dann kamen die Briefe an mich persönlich, wahrscheinlich haben die Taliban herausgefunden, dass ich beim Militär arbeitete. Das Haus, in dem wir wohnten, war ganz nah bei XXXX und dort befindet sich ein Hauptposten der Taliban.BF: Am Anfang kamen zwar Briefe nach Hause, diese waren aber an die Brüder gerichtet, weil wir so viele waren und die Taliban unterstützen sollten. Ich habe bereits ein Jahr beim Militär gearbeitet, dann kamen die Briefe an mich persönlich, wahrscheinlich haben die Taliban herausgefunden, dass ich beim Militär arbeitete. Das Haus, in dem wir wohnten, war ganz nah bei römisch 40 und dort befindet sich ein Hauptposten der Taliban.
VR: Wieso haben Sie bei Ihrer 2. Einvernahme am 26.01.2009 lediglich von den Problemen mit den Taliban erzählt, nicht jedoch von Ihren Problemen mit den Amerikanern?
BF: Bei der 1. Einvernahme war ich sehr müde, deshalb habe ich nicht alles detailliert angegeben. Bei der 2. Einvernahme habe ich alles gesagt.
VR: Im Zuge der Beschwerde geben Sie an, dass Sie in Afghanistan Probleme mit den Taliban und den afghanischen Behörden gehabt hätten. Da erwähnen Sie die Amerikaner nicht und 2. haben Sie heute auch noch nie auf Probleme mit den Amerikanern hingewiesen.
BF: In der Beschwerde wurde sehr viel, was ich sagen wollte, nicht geschrieben. Man hat mir zum Teil gar nicht zugehört.
VR: Sie haben die Beschwerde nicht selbst geschrieben (Blatt 205)?
BF: Nein, ein Freund hat das geschrieben. Ich dachte, Sie meinten das Interview in Graz.
VR: Sie haben die Beschwerde nicht selbst geschrieben (Blatt 207)?
BF: Ein Afghane, der Russisch konnte, hat das für mich geschrieben.
VR: Wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren würden, was müssten Sie befürchten?
BF: Ich hätte Angst von den Taliban dort. Ich habe seit ca. 2 Jahren keinen Kontakt zu meiner Familie. Wenn Sie mich nach Afghanistan schicken, ist es besser, Sie bringen mich hier um.
VR: Wieso konnten Sie dann 2009 die Ausweise Ihrer Familienangehörigen vorlegen, wenn Sie seit 2 Jahren keinen Kontakt mehr haben?
BF: Die habe ich in London bekommen. Das letzte Mal habe ich aus London Kontakt aufgenommen. Ich verlor dann meine Geldbörse mit allen Nummern und seither habe ich keinen Kontakt.
VR: Sie haben zu Beginn der Verhandlung gesagt, Sie haben, nachdem Sie London verlassen haben, diese Dokumente verlangt. Jetzt sagen Sie, Sie haben in London diese Dokumente bekommen?
BF: Ich habe gesagt, dass ich sie in London bekommen habe und nicht hier. Ich war dann 8 Wochen in Traiskirchen und nahm dort 8 Tabletten ein.
VR: Vorgehalten wird, dass bei einem derartigen Vorbringen wie dem Ihren, erwartet werden kann, dass dieses aus Eigenem gleichlautend geschildert werden kann und nicht erst Details durch Nachfragen hervorkommen, die Sie wohl bei einer Einvernahme erwähnt haben, bei einer anderen aber nicht.
BF: Ich dachte, dass Sie wissen, dass die Amerikaner dort sind.
VR: Können Sie irgendeinen Beweis dafür erbringen, dass Sie wirklich beim Militär gearbeitet haben?
BF: Nein. Diese Dokumente wurden alle verbrannt. Meine Familie hatte Angst, dass die Taliban sie finden würde und daraus ein Problem entstehen könnte. Außerdem weiß ich nicht, wo ich heute die Dokumente herbekommen soll.
BR: Aber die Taliban wussten doch schon, dass Sie beim Militär waren, was wäre daran so schlimm gewesen?Bundesrat:, Aber die Taliban wussten doch schon, dass Sie beim Militär waren, was wäre daran so schlimm gewesen?
BF: Als ich nach Österreich kam, sagte mir mein Vater am Telefon, dass er meine Dokumente alle verbrannt hat, mit der Erklärung, dass er eine große Familie hat und Probleme vermeiden wollte.
VR: Sie haben am 26.01.2009 angegeben, dass Sie zuletzt in XXXX stationiert gewesen wären und dort hauptsächlich zivile ausländische Einrichtungen bewacht hätten. Heute haben Sie angegeben, in Kabul stationiert gewesen zu sein und dort Ihren eigenen Posten bewacht zu haben.VR: Sie haben am 26.01.2009 angegeben, dass Sie zuletzt in römisch 40 stationiert gewesen wären und dort hauptsächlich zivile ausländische Einrichtungen bewacht hätten. Heute haben Sie angegeben, in Kabul stationiert gewesen zu sein und dort Ihren eigenen Posten bewacht zu haben.
BF: Ich war 3 Monate für ein Training in XXXX, habe dort aber nicht gearbeitet. Ich war in sehr vielen Provinzen. Ich kann nicht alle auflisten.BF: Ich war 3 Monate für ein Training in römisch 40 , habe dort aber nicht gearbeitet. Ich war in sehr vielen Provinzen. Ich kann nicht alle auflisten.
VR: Können Sie den Namen Ihrer Einheit nennen?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
Vorgehalten wird Blatt 151, letzter Absatz.
BF: Das habe ich nicht gesagt. Der Dolmetscher konnte nicht so gut Paschtu sprechen. Es war eine Frau.
VR: Was ist mit diesem Foto?
BF: Das sind meine Freunde, ich bin nicht drauf. Die Fotos, die ich hatte, wurden verbrannt. Das sind Fotos von meinen Freunden. 3 davon sind bereits verstorben. Ich kann noch ein Foto vorlegen, auf dem ich auch bin. Es handelte sich um die Hochzeit des Mannes, der in der Mitte sitzt.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
VR: Warum können Sie nicht nach Kabul zurückgehen und dort weiterhin als Soldat Ihrem Land dienen?
BF: 1. kann ich aufgrund meiner Probleme nicht nach Afghanistan zurückkehren, wenn die Taliban mich finden würden, würden sie mich töten. Auch habe ich eine sehr große Familie, die meinetwegen Probleme bekommen könnte. Auch mit der Regierung gebe es Probleme, weil die Waffe dort liegen gelassen habe und weggelaufen bin.
VR: Sie haben angegeben, dass die Drohbriefe der Taliban allgemein an das Haus gingen, also müssten doch auch Ihre Brüder Probleme mit den Taliban haben?
BF: XXXX wird nur von der Regierung kontrolliert. Der Gouverneur namens XXXX hat dort vieles verändert, die Taliban sind in XXXX versteckt. Deshalb haben meine Brüder im Moment keine Probleme, aber sie haben sich geweigert, den Taliban zu helfen und hatten sehr wohl Probleme.BF: römisch 40 wird nur von der Regierung kontrolliert. Der Gouverneur namens römisch 40 hat dort vieles verändert, die Taliban sind in römisch 40 versteckt. Deshalb haben meine Brüder im Moment keine Probleme, aber sie haben sich geweigert, den Taliban zu helfen und hatten sehr wohl Probleme.
VR: Umso mehr müssten Sie jetzt zu Ihren Brüdern zurückkehren können?
BF: Wenn ich zu meinen Brüdern zurückkehre und die Taliban dies erfahren, was soll ich dann machen?"
Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seines Asylverfahrens folgende Unterlagen zu Vorlage:
undatiertes Schreiben der "Afghanische[n] Taliban Bewegung";
Konvolut von afghanischen Dokumenten;
ein Lichtbild auf dem afghanische Soldaten abgebildet sind;
Ärztliches Attest Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom XXXX;Ärztliches Attest Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom römisch 40 ;
Konvolut von Unterlagen der Lungenabteilung des LKH XXXX.Konvolut von Unterlagen der Lungenabteilung des LKH römisch 40 .
Folgende Länderdokumente wurden in das Verfahren vor dem Asylgerichtshof eingebracht:
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009 vom 28.10.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2008 vom 07.03.2008
UK-Home Office, Country of Origin Report, 18.02.2009.
Der Asylgerichtshof gründet seine Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auf die genannten, aus seriösen Quellen stammenden und in den Kernaussagen übereinstimmenden Berichte, denen der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten ist.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und moslemischen Glaubens, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 14.08.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, seinen Sprach- und Landeskenntnissen sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorliegen geeigneter, unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Es wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan derzeit nicht zulässig ist.
Bereits die belangte Behörde stellte die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers fest und gründete dies insbesondere auf dessen gänzlich divergierende Angaben bei der Erstbefragung am 14.08.2008 bzw. vor dem Bundesasylamt am 26.01.2009. Während der Beschwerdeführer seine Flucht aus Afghanistan bei seiner Erstbefragung - wenig plausibel - mit angeblicher Verfolgung und 15-tägiger Anhaltung durch "die Amerikaner" aufgrund seiner Weigerung, für diese künftig im Irak zu arbeiten, begründete, behauptete er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, er habe seinen Herkunftsstaat aus Angst vor den Taliban verlassen, die ihn wegen seiner Tätigkeit für die afghanische Armee und insbesondere seine Zusammenarbeit mit "den Amerikanern" unter Druck gesetzt und bedroht hätten.
Des Weiteren führte das Bundesasylamt zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe sich auch in der Einvernahme vom 26.01.2009 dahingehend widersprochen, dass er zunächst angegeben habe, sein Vater hätte über einen Zeitraum von etwa zwei bis zweieinhalb Jahren (ihn betreffende) Drohbriefe der Taliban erhalten und hätte ihn sein Vater (diesbezüglich) angerufen, nach Vorhalt des bei der Erstbefragung abweichend angegebenen Fluchtgrundes allerdings behauptet habe, er hätte die Verfolgung durch die Taliban bei der Erstbefragung nicht vorgebracht, da er von den Drohbriefen schließlich nicht gewusst hätte.
Der Beschwerdeführer ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in gegenständlicher - in englischer sowie in russischer Sprache verfassten - Rechtsmittelschrift lediglich dahingehend entgegengetreten, dass er mögliche Fehler der Dolmetscherin ins Treffen führte. Dieser - vor dem Asylgerichtshof wiederholten - Argumentation ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Einvernahmeprotokolls nach erfolgter Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt und darüber hinaus ausdrücklich Probleme mit der Dolmetscherin verneint hat. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Einvernahme in der Muttersprache des Beschwerdeführers erfolgt ist und es sich bei der Dolmetscherin um eine gebürtige Afghanin gehandelt hat.
Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, welchen sohin bereits die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck brachte, hat sich im Beschwerdeverfahren noch verstärkt, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.
Der Beschwerdeführer konnte vor dem Asylgerichtshof - wie bereits vor der belangten Behörde - trotz seiner angeblich ca. zweijährigen Zugehörigkeit zur afghanischen Armee und Absolvierung einer Grundausbildung nicht einmal das Kaliber der von ihm benützten Waffe nennen. Sogar nach Vorhalt machte er lediglich ungefähre Angaben zur Größe der verwendeten Munition und behauptete, er sei vor dem Bundesasylamt nur nach dem Gewicht der Patronen gefragt worden.
Im Widerspruch zu seinen Angaben vom 26.01.2009 behauptete der Beschwerdeführer nunmehr, er sei nicht in den Irak, sondern nach Herat versetzt worden. Zu seiner diesbezüglichen Erklärung hinsichtlich einer falschen Übersetzung durch die damalige Dolmetscherin wird neuerlich auf die vor dem Bundesasylamt erfolgte Rückübersetzung, die am Protokoll ersichtliche Unterschrift des Beschwerdeführers sowie auf die afghanische Abstammung der Dolmetscherin verwiesen.
Dies gilt ebenso für die im Wesentlichen gleichlautende Erklärung des Beschwerdeführers ("Der Dolmetscher konnte nicht so gut Paschtu sprechen. Es war eine Frau.") für die von ihm abweichend angegebene Bezeichnung seiner militärischen Einheit (Einvernahme am 26.01.2009:
"Zuletzt war ich bei einer Einheit, die wir als XXXX bezeichnet haben." - am 06.07.2010 hingegen: "XXXX")."Zuletzt war ich bei einer Einheit, die wir als römisch 40 bezeichnet haben." - am 06.07.2010 hingegen: "XXXX").
Nachdem der Beschwerdeführer - im Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung - bereits bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus Eigenem keine Verfolgung seitens "der Amerikaner" vorgebracht hat, erwähnte der Beschwerdeführer auch vor dem Asylgerichtshof keine dahingehenden Probleme, gab aber statt den am 26.01.2009 zentral vorgebrachten Problemen mit den Taliban nunmehr an, sein Kommandant habe ihn nach seiner Weigerung nach Herat zu gehen und seiner 20-tägigen Dienstverweigerung festgenommen und 15 Tage lang angehalten. Die über Vorhalt der unterbliebenen Erwähnung "der Amerikaner" abgegebene Erklärung, er habe angenommen, es sei bekannt, dass dort Amerikaner wären und "alles ausländische Truppen" seien, ist sowohl aufgrund der in der Beschwerdeverhandlung behaupteten Festnahme durch den Kommandanten des Beschwerdeführers - und nicht wie am 14.08.2008 angegeben, durch die "die Amerikaner" ("Als ich das ablehnte, haben die Amerikaner mich inhaftiert.") - als auch im Hinblick auf die einzigen in der Rechtsmittelschrift ins Treffen geführten Probleme - abgesehen von den Taliban - mit "afghanischen Behörden", nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers zu stärken.
Während der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegeben hat, er sei "zuletzt in XXXX stationiert" gewesen und habe hauptsächlich "zivile ausländische Einrichtungen" bewachen müssen, brachte er bei seiner mündlichen Verhandlung am 06.07.2010 vor, er sei bei seiner (von ihm verweigerten) Versetzung nach Herat in Kabul stationiert gewesen, sei dort "mit dem Kommandanten in seinem Auto mitgefahren" und habe den eigenen Posten bewacht. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, er sei für drei Monate zu einem Training in XXXX gewesen und habe sich in "sehr vielen Provinzen" aufgehalten, kann die dargelegten Widersprüche keineswegs nachvollziehbar aufklären.Während der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegeben hat, er sei "zuletzt in römisch 40 stationiert" gewesen und habe hauptsächlich "zivile ausländische Einrichtungen" bewachen müssen, brachte er bei seiner mündlichen Verhandlung am 06.07.2010 vor, er sei bei seiner (von ihm verweigerten) Versetzung nach Herat in Kabul stationiert gewesen, sei dort "mit dem Kommandanten in seinem Auto mitgefahren" und habe den eigenen Posten bewacht. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, er sei für drei Monate zu einem Training in römisch 40 gewesen und habe sich in "sehr vielen Provinzen" aufgehalten, kann die dargelegten Widersprüche keineswegs nachvollziehbar aufklären.
Die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung waren allerdings auch nicht mit seinen Ausführungen bei der Erstbefragung am 14.08.2008 in Einklang zu bringen, zumal der Beschwerdeführer damals behauptet hat, er habe nach seiner 15-tägigen Anhaltung zwei Tage lang an seiner Dienststelle weitergearbeitet, sei dann in der Nacht nach Hause geflüchtet und habe dann erst nach Anruf bzw. Drohung seines Kommandanten gegenüber seinen Eltern das Land verlassen. Vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer hingegen aus, er sei nach der Anhaltung nach Hause gegangen, habe sich "sehr kurz" zu Hause aufgehalten und sei dann ausgereist.
Auch das über konkreten Vorhalt erstatte Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Analphabet, könne sich nicht alles merken und sei überdies krank und in ärztlicher Behandlung, ist mangels nachvollziehbaren Zusammenhanges zwischen geringer Bildung und der Einvernahmefähigkeit bzw. dem Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht der bei diesem diagnostizierten Erkrankungen (im Wesentlichen Einschlaf- und Durchschlafstörungen, Akne vulgaris, Abdominalschmerzen sowie ein Verdacht auf Lungentuberkulose mit diesbezüglich erfolgter Therapie) nicht geeignet, den genannten Widerspruch zu entkräften.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Konvolut von afghanischen Standes- bzw. Personaldokumenten sowie ein Lichtbild) ist festzuhalten, dass auf diesen keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge handle es sich um Dokumente des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers sowie um ein Foto von angeblichen Freunden des Beschwerdeführers.
Auch das vor dem Bundesasylamt vorgelegte Schreiben der "Afghanischen Taliban Bewegung" mit der darin enthaltenen Warnung des Beschwerdeführers bzw. seines Vaters für den Fall seiner Weigerung den Militärdienst zu verlassen, ist unter Berücksichtigung der im Berichts des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 28.10.2009 enthaltenen Ausführungen zur Echtheit afghanischer Dokumente (Seite 36: "Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. [...] Unechte Dokumente existieren ebenfalls in erheblichem Umfang. Es ist bekannt, dass insbesondere in der von vielen Exilafghanen bewohnten, in der Nähe zum Grenzübergang Torkham gelegenen pakistanischen Stadt Peshawar, gefälschte afghanische Dokumente und Bescheinigungen praktisch jeglichen Inhalts erhältlich sind.") sowie in Anbetracht der Widersprüchlichkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu stützen.
Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit (Paschtune) und der Religionszugehörigkeit (Sunnite) hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderfeststellungen ergeben (siehe etwa UK-Home Office, Country of Origin Information Report, 18.02.2009, S. 106 ff; Deutsches Auswärtiges Amt, 03.02.2009, S. 16 ff.). Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.
Auch hat sich weder aus den Länderfeststellungen noch den Angaben des Beschwerdeführers ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Wie bereits ausgeführt war den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist ein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt nicht ableitbar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des § 57 Abs. 1 FrG ausgesprochen hat, kann eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.9.2008, 2008/23/0588).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgesprochen hat, kann eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.9.2008, 2008/23/0588).
Aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergibt sich, dass die Sicherheitslage im ganzen Land prekär ist. Die Zentralregierung verfügt nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen. Selbst die Hauptstadt Kabul gilt nicht mehr als sicher. Im ganzen Land besteht das Risiko, Opfer von Terroranschlägen, Entführungen, Raubüberfällen, Landminen und Blindgängern zu werden. Die Verbindungen zwischen kriminellen Gruppierungen und Taliban sind gestiegen und haben ein ideales Klima für kriminelle Aktivitäten geschaffen. Der dramatische Anstieg der Anschläge lässt darüber hinaus eine Intensivierung der Kampfhandlungen erwarten. Die ohnehin bereits fragile Sicherheitslage hat sich auch aufgrund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit der staatlichen Institutionen auch in jüngster Zeit weiter verschärft. Aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan kann derzeit daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Sicherheit für eine Rückkehr nach Afghanistan hinreichend gewährleistet ist, zumal auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers - XXXX - als unsicher eingestuft wird (vgl. Bericht des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Afghanistan - Zur Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen, Stand: April 2009, Seite 78 und 83). Auch die Lebensbedingungen und die Versorgungslage sind in praktisch allen Teilen Afghanistans nach wie vor äußerst prekär. Da sich diese Feststellungen auf alle Teile Afghanistans beziehen, steht dem Beschwerdeführer auch eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung.Aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergibt sich, dass die Sicherheitslage im ganzen Land prekär ist. Die Zentralregierung verfügt nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen. Selbst die Hauptstadt Kabul gilt nicht mehr als sicher. Im ganzen Land besteht das Risiko, Opfer von Terroranschlägen, Entführungen, Raubüberfällen, Landminen und Blindgängern zu werden. Die Verbindungen zwischen kriminellen Gruppierungen und Taliban sind gestiegen und haben ein ideales Klima für kriminelle Aktivitäten geschaffen. Der dramatische Anstieg der Anschläge lässt darüber hinaus eine Intensivierung der Kampfhandlungen erwarten. Die ohnehin bereits fragile Sicherheitslage hat sich auch aufgrund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit der staatlichen Institutionen auch in jüngster Zeit weiter verschärft. Aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan kann derzeit daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Sicherheit für eine Rückkehr nach Afghanistan hinreichend gewährleistet ist, zumal auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers - römisch 40 - als unsicher eingestuft wird vergleiche Bericht des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Afghanistan - Zur Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen, Stand: April 2009, Seite 78 und 83). Auch die Lebensbedingungen und die Versorgungslage sind in praktisch allen Teilen Afghanistans nach wie vor äußerst prekär. Da sich diese Feststellungen auf alle Teile Afghanistans beziehen, steht dem Beschwerdeführer auch eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung.
Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers darstellen würde.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag desGemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des
Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" der Asylgerichtshof ist, ist dieser gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt römisch drei. des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
23.11.2010