RS Vwgh 2005/9/7 2002/12/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §34 Abs1 idF 1994/550;
PG 1965 §4 Abs1;
PG 1965 §5 Abs1 idF 1995/297;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein rechtskräftiger Bescheid kann rechtmäßig nur unter der Voraussetzung einer späteren nach Eintritt der Rechtskraft eingetretenen Änderung der maßgebenden Sach- und/oder Rechtslage abgeändert werden. Die bloße "Nachholung" einer in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren rechtswidrig unterlassenen Vorfragebeurteilung ist keine derartige Änderung.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120200.X03

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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