Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
A12 412.169-1/2010/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer in Angelegenheit des mj. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Mutter XXXX, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer in Angelegenheit des mj. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Mutter römisch 40 , zu Recht erkannt:
Spruchteil III. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 15.10.2010, Zl.A12 412.169-1/2010/4E, betreffend die Ausweisung des XXXX aus dem Bundesgebiet nach Nigeria gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG mit der Maßgabe behoben, dass Spruchteil III. des Erkenntnisses lautet wie folgt:Spruchteil römisch drei. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 15.10.2010, Zl.A12 412.169-1/2010/4E, betreffend die Ausweisung des römisch 40 aus dem Bundesgebiet nach Nigeria gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG mit der Maßgabe behoben, dass Spruchteil römisch drei. des Erkenntnisses lautet wie folgt:
"Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 auf Dauer unzulässig ist.""Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, auf Dauer unzulässig ist."
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der mj. Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und im österreichischen Bundesgebiet am XXXX als Sohn der XXXX, StA. Nigeria, und des XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, geboren (vgl. Geburtsurkunde Nr. 555/2007 vom 15.3.2010, AS 273) und hat am selben Tag durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt.römisch eins. Der mj. Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und im österreichischen Bundesgebiet am römisch 40 als Sohn der römisch 40 , StA. Nigeria, und des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, geboren vergleiche Geburtsurkunde Nr. 555 aus 2007, vom 15.3.2010, AS 273) und hat am selben Tag durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt.
Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers sodann mit Bescheid vom 25.2.2010, Zahl: 09 15.053-BAW, gemäß 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Asylwerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der mj. Asylwerber gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers sodann mit Bescheid vom 25.2.2010, Zahl: 09 15.053-BAW, gemäß 3 Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Asylwerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde der mj. Asylwerber gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2010, Zl: A12 412.169-1/2010/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG abgewiesen und XXXX der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird XXXX wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Spruchteil III. des Bescheides des Bundesasylamtes betreffend die Ausweisung des XXXX aus dem Bundesgebiet nach Nigeria gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2010, Zl: A12 412.169-1/2010/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen und römisch 40 der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Spruchteil römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes betreffend die Ausweisung des römisch 40 aus dem Bundesgebiet nach Nigeria gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ersatzlos behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,).
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Zum Begriff des "Familienlebens" ist auszuführen, dass bei einem verheirateten Paar - ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist - von einer familiären Beziehung iSd Art. 8 EMRK auszugehen ist (vgl. Abdulaziz ua gg Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1985, 567; 22.6.2004, 78028/01, 78030/01, Pini ua gg Rumänien). Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (VfSlg 16.777/2003 u.a.).Zum Begriff des "Familienlebens" ist auszuführen, dass bei einem verheirateten Paar - ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist - von einer familiären Beziehung iSd Artikel 8, EMRK auszugehen ist vergleiche Abdulaziz ua gg Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1985, 567; 22.6.2004, 78028/01, 78030/01, Pini ua gg Rumänien). Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (VfSlg 16.777 aus 2003, u.a.).
Der Beschwerdeführer ist der mj. Sohn der XXXX, StA. Nigeria, und des XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, der im Besitz eines bis 7.7.2019 gültigen Aufenthaltstitels der Kategorie A (Daueraufenthaltskarte) und somit zum Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum genannten Datum berechtigt ist (vgl. AIS-Auszug sowie Vaterschaftsanerkenntnis vom 15.3.2010, AS 275 sowie Geburtsurkunde Nr. 5XXXX). Mit Beschluss des BG XXXX, wurde der Kindesmutter XXXX und dem Kindesvater XXXX alias XXXX die gemeinsame Obsorge betreffend den Beschwerdeführer und dessen mj. Bruder XXXX übertragen (vgl. Beschluss d. BG XXXX).Der Beschwerdeführer ist der mj. Sohn der römisch 40 , StA. Nigeria, und des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, der im Besitz eines bis 7.7.2019 gültigen Aufenthaltstitels der Kategorie A (Daueraufenthaltskarte) und somit zum Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum genannten Datum berechtigt ist vergleiche AIS-Auszug sowie Vaterschaftsanerkenntnis vom 15.3.2010, AS 275 sowie Geburtsurkunde Nr. 5XXXX). Mit Beschluss des BG römisch 40 , wurde der Kindesmutter römisch 40 und dem Kindesvater römisch 40 alias römisch 40 die gemeinsame Obsorge betreffend den Beschwerdeführer und dessen mj. Bruder römisch 40 übertragen vergleiche Beschluss d. BG römisch 40 ).
Im konkreten Fall ist dem Vorbringen der Kindesmutter sowie des Kindesvaters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und der Kindesvater zwar nicht im gemeinsamen Haushalt leben, da jener mit seiner Ehegattin zusammen lebt und die Kindesmutter mit dem mj. Beschwerdeführer und dessen mj. Bruder im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. AS 127, AS 259, OZ 2). Vor dem Hintergrund, dass in casu die Obsorge betreffend den mj. Beschwerdeführer (und dessen Bruder) der Kindesmutter und dem Kindesvater gemeinsam zukommt und ein intensiver und regelmäßiger Kontakt seitens des Kindesvaters zum Beschwerdeführer auch tatsächlich gepflegt wird, ist im vorliegenden Fall allerdings dennoch vom Bestehen eines aufrechten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater auszugehen. Im konkreten Fall ist weiters zu berücksichtigen, dass der Kindesvater mit einer österreichischen Staatsbürgerin (XXXX) verheiratet ist (vgl. ZMR-Auszug), sodass es dieser nicht zumutbar wäre, mit ihrem Ehegatten und dessen Kindern nach Nigeria mitzugehen und ihren Lebensmittelpunkt in Österreich aufzugeben, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ehegattin des Kindesvaters eine Beziehung zum Herkunftsland des Beschwerdeführers hat (vgl. hierzu auch EGMR 11.7.2002, 56811/00, Amrollahi gg Dänemark). Daraus ist ersichtlich, dass die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Interessen überwiegen (von welchen im Wesentlichen nur das wirtschaftliche Wohl des Landes, das auch das Interesse an einer geordneten Zuwanderung mitumfasst, ins Treffen geführt werden könnte), sodass sich die Ausweisung des Beschwerdeführers als unzulässig erweist.Im konkreten Fall ist dem Vorbringen der Kindesmutter sowie des Kindesvaters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und der Kindesvater zwar nicht im gemeinsamen Haushalt leben, da jener mit seiner Ehegattin zusammen lebt und die Kindesmutter mit dem mj. Beschwerdeführer und dessen mj. Bruder im gemeinsamen Haushalt lebt vergleiche AS 127, AS 259, OZ 2). Vor dem Hintergrund, dass in casu die Obsorge betreffend den mj. Beschwerdeführer (und dessen Bruder) der Kindesmutter und dem Kindesvater gemeinsam zukommt und ein intensiver und regelmäßiger Kontakt seitens des Kindesvaters zum Beschwerdeführer auch tatsächlich gepflegt wird, ist im vorliegenden Fall allerdings dennoch vom Bestehen eines aufrechten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater auszugehen. Im konkreten Fall ist weiters zu berücksichtigen, dass der Kindesvater mit einer österreichischen Staatsbürgerin (römisch 40 ) verheiratet ist vergleiche ZMR-Auszug), sodass es dieser nicht zumutbar wäre, mit ihrem Ehegatten und dessen Kindern nach Nigeria mitzugehen und ihren Lebensmittelpunkt in Österreich aufzugeben, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ehegattin des Kindesvaters eine Beziehung zum Herkunftsland des Beschwerdeführers hat vergleiche hierzu auch EGMR 11.7.2002, 56811/00, Amrollahi gg Dänemark). Daraus ist ersichtlich, dass die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Interessen überwiegen (von welchen im Wesentlichen nur das wirtschaftliche Wohl des Landes, das auch das Interesse an einer geordneten Zuwanderung mitumfasst, ins Treffen geführt werden könnte), sodass sich die Ausweisung des Beschwerdeführers als unzulässig erweist.
Aus der Regierungsvorlage zu § 10 Abs 5 AsylG geht hervor, dass die Unzulässigkeit der Ausweisung dann von Dauer ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind und als Gegenbeispiel jener Fall aufgeführt, dass nur weil sich Familienangehörige in einem offenen Verfahren befinden, dies nicht zu einer dauerhaften Unzulässigkeit führen kann. Umgekehrt wird auf die demonstrative Aufzählung im des § 10 Absatz 5 leg. cit. selbst verwiesen.Aus der Regierungsvorlage zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG geht hervor, dass die Unzulässigkeit der Ausweisung dann von Dauer ist, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind und als Gegenbeispiel jener Fall aufgeführt, dass nur weil sich Familienangehörige in einem offenen Verfahren befinden, dies nicht zu einer dauerhaften Unzulässigkeit führen kann. Umgekehrt wird auf die demonstrative Aufzählung im des Paragraph 10, Absatz 5 leg. cit. selbst verwiesen.
Die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung war demnach ersatzlos zu beheben bzw. auszusprechen, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist.Die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung war demnach ersatzlos zu beheben bzw. auszusprechen, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, Behebung der Entscheidung, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Intensität, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
06.12.2010