RS Vwgh 2005/9/7 2002/08/0102

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs5;

Rechtssatz

Die in § 36 Abs. 5 AlVG angeführten Beispiele lassen auf die Intention des Gesetzgebers schließen, dass übliche Aufwendungen nicht zur Erhöhung der Freigrenze führen sollen. Kosten der Berufsausbildung stellen (im hier maßgeblichen Zeitpunkt) auch im Bereich des Steuerrechts grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar, erfolgt die Ausbildung doch kraft freien Willenentschlusses (Hinweis E 18. Februar 1999, Zl. 97/15/0047). Ausbildungskosten stellen übliche Aufwendungen, welche jeder Studierende zu tragen hat, dar und führen daher bei der Beurteilung einer Notlage auch nicht zur Erhöhung der Freigrenze gemäß Punkt II. Z. 9 der Richtlinien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080102.X03

Im RIS seit

18.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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