RS Vwgh 2005/9/7 2003/08/0125

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §24b;
BSVG §262 Abs3;
BSVG §277 Abs5;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 277 Abs 5 BSVG, wonach die bisher von der Krankenversicherung nach § 262 Abs. 3 BSVG ausgenommenen Personen nur dann ausgenommen bleiben, wenn auf sie eine der Voraussetzungen des § 24b BSVG zutrifft, kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Ausnahme von der Krankenversicherung weiterhin aufrecht bleibt, wenn ein Sachverhalt vorliegt, nach dem gemäß § 24b Abs. 3 und 4 BSVG kein Zusatzbeitrag für Angehörige zu leisten wäre. Dies ergibt sich auch daraus, dass nach den Erl zur RV betreffend das Budgetbegleitgesetz 2001, mit dem diese Regelung materiell (damals in § 24c und § 277 Abs. 2 BSVG) geschaffen wurde, Angehörige mit Ausnahme der Kinder und Enkel in Hinkunft nur mehr dann beitragsfrei "mitversichert" sein sollten, wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände, wie z.B. Kindererziehungsarbeit, vorliegen. Solche "besonders berücksichtigungswürdigen Umstände" vermögen auch die Beibehaltung der Ausnahme von der Krankenversicherung zu begründen, sodass der an sich unklare Verweis auf § 24b BSVG in diesem Sinne zu verstehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080125.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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