Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A1 403.710-2/2010/4E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010, Zahl: 10 09.351-EAST-Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Marokko, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010, Zahl: 10 09.351-EAST-Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Marokko, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter beschlossen:
"Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.""Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig."
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 07.10.2010 einen Folgeantrag. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung. Bei dieser gab er im Wesentlichen an, den neuerlichen Asylantrag zu stellen, weil er nicht nach Hause zurück wolle. Er lebe schon seit 1998 in Europa, und zwar von 1998 bis 2008 in Spanien, Frankreich und Italien. Zu Hause habe er keine Existenzmöglichkeit und er könne mit der Mentalität der Leute nicht mehr auskommen.
Er habe keine neuen Gründe, aber in Marokko könne man als Demokrat nicht leben und weil er schon so lange im Ausland lebe, habe er zu Hause keine Anschlussmöglichkeiten mehr. Außerdem habe er keinerlei Dokumente. Er habe mit einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen, weil er sich im Ausland bei der jeweiligen Botschaft registriert habe.
Am 18.10.2010 erfolgte eine niederschriftliche Befragung.
Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Sein Reisepass befände sich in Spanien bei der Polizei. Bei einer Kontrolle sei er aufgegriffen worden und die Polizei habe seinen Reisepass abgenommen und zu ihm gesagt, dass er in 6 Monaten seinen Reisepass wieder abholen könne, er habe allerdings Spanien vor dieser Zeit verlassen, deshalb sei sein Reisepass immer noch dort.
Es handle sich um die alten Fluchtgründe, die er aber in seinem ersten Asylantrag nicht angegeben habe. Am 24.08.2009 habe er Österreich verlassen und sich zwischenzeitlich in Schweden und Norwegen aufgehalten, weil er dort arbeiten hätte wollen. In Norwegen sei es ihm zu kalt gewesen, deshalb habe er den Wunsch gehabt, nach Österreich zurückzukehren. Gegen seine Ausweisung spreche, dass er bei seinem ersten Asylantrag nicht alle seine Gründe dargelegt habe. Dies deshalb, da er geglaubt habe, dass seine Angaben ausreichen würden. Die Gründe würden bereits seit 1998 bestehen, in diesem Jahr habe er Marokko verlassen.
Von 1996 bis 1998 habe er bei der Rauschgiftmafia auf Plantagen gearbeitet. Das sei natürlich illegal. Als er diese Tätigkeit aufgegeben habe, sei es für ihn gefährlich gewesen, weiter in Marokko zu leben, da die Rauschgiftmafia Angst gehabt habe, er könnte irgendwelche Informationen darüber preisgeben. Informationen habe er aber nicht preisgegeben, da er Angst gehabt habe, als Krimineller angesehen zu werden bzw. beschuldigt zu werden. In Österreich bzw. in der Europäischen Union sei er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, im Sinne des Suchtmittelgesetzes, er habe Haschisch geraucht und sei dabei erwischt worden.
Es bestünden keine gewichtigen privaten Gründe (Kind, Ehefrau, Arbeit, Ausbildung) die gegen seine Ausweisung nach Marokko sprechen würden. Seinen Lebensunterhalt in Österreich habe er bisher "schwarz" bestritten, sowohl bei der Weinernte als auch bei einem Rosenzüchter.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen zu Marokko insbesondere zu Rechtsschutz, Rückkehrfragen, Versorgung zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, da er um die Lage in Marokko Bescheid wisse. Bei seiner Erstbefragung am 07.10.2010 habe er dies nicht angegeben, weil dies eine polizeiliche Befragung gewesen sei und kein Interview. Der Dolmetscher sei bei der Erstbefragung nicht in Ordnung gewesen und habe auch etwas dazugedichtet und etwas weggelassen.
Er könne aber nicht genau sagen, was. Er möchte darüber nicht mehr reden, er habe aber Sachen außerhalb seiner Befugnis gesagt. Auf weitere Nachfrage welche Sachen dies gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er ihn als "Arschloch" bezeichnet habe.
Dem Beschwerdeführer wurde dann die Erstbefragung neuerlich übersetzt und er nochmals gefragt, was hinzugedichtet bzw. weggelassen worden sei. Der Beschwerdeführer gab darauf an, dass er nicht angegeben habe, dass er wegen der Mentalität der Leute in Marokko nicht leben könne, er habe lediglich angegeben, dass er in Marokko nicht leben könne. Er habe auch nicht angegeben, dass er keine neuen Gründe habe, sondern vielmehr dass er sehr wohl neue Gründe habe, die er aber beim Interview angeben würde. Er habe auch nicht angegeben, dass er keinerlei Dokumente habe, ebenso habe er aber auch nicht angegeben, dass er in Marokko mit einer langlebigen Haftstrafe zu rechnen habe, da er bei der jeweiligen Botschaft registriert sei. Auf Vorhalt, warum er nicht Ergänzungen bzw. Korrekturen angegeben habe, dass hinsichtlich des Dolmetschers keine Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass der Dolmetscher in Wahrheit nur herumgealbert habe und ihn unmenschlich behandelt habe.
Er habe mit diesem Dolmetscher von Anfang an ein Problem gehabt und überall sei dieser Dolmetscher herangezogen worden; er sei auch bereits tätig gewesen, bevor er Österreich verlassen habe. Dem Beschwerdeführer wurde nach Einsicht in den Vorakt mitgeteilt, dass ein anderer Dolmetscher für ihn gedolmetscht habe; die Aussagen können also so nicht stimmen. Daraufhin erwiderte der Beschwerdeführer, dass noch zwei andere Dolmetscher herangezogen worden seien.
Im Falle der Rückkehr nach Marokko drohe ihm Gefahr von Seiten der Banden. Er habe diesen Umstand auch nicht spätestens in der Beschwerde vom 29.12.2008 vorgetragen, aus Angst es könnte dieser Umstand eine Gefahr für ihn in Österreich darstellen.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.10.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.10.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert habe. Der neue Antrag auf internationalen Schutz würde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es würden unter Berücksichtung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welcher einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Marokko entgegenstünden.
Es könnten auch keine Umstände festgestellt werden, die gegen eine Abschiebung nach Marokko sprechen würden. Es läge auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK vor.Es könnten auch keine Umstände festgestellt werden, die gegen eine Abschiebung nach Marokko sprechen würden. Es läge auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK vor.
Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalem Schutz im Wesentlichen unverändert.
Die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes langten am 22.10.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A1 ein.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Das erste vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 28.05.2008 eingeleitete Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zahl A1 403.710 vom 29.10.2009 rechtskräftig negativ auf der Grundlage der §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2, AsylG 2005 entschieden. Das Erkenntnis wurde am 30.10.2009 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.Das erste vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 28.05.2008 eingeleitete Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zahl A1 403.710 vom 29.10.2009 rechtskräftig negativ auf der Grundlage der Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2,, AsylG 2005 entschieden. Das Erkenntnis wurde am 30.10.2009 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer keine sich nach Rechtskraft der ersten beiden Verfahren ergebende Sachverhaltsänderung vor.
Der Beschwerdeführer brachte im ersten von ihm angestrengten Asylverfahren vor, den Herkunftsstaat verlassen zu haben, weil seine Arbeit nicht befriedigend für ihn gewesen sei und er zudem nur ein sehr geringes Einkommen erwirtschaftet habe. Er sei des Weiteren im Konflikt mit seiner Familie gestanden und er habe deshalb beschlossen nach Europa zu gehen, um ein neues Leben anzufangen, sich weiterzubilden und einer Arbeit nachzugehen.
Im nunmehrigen vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren gab er an, dass er wegen der Rauschgiftmafia, Umstände die bereits im ersten vom Beschwerdeführer angestrengten Asylverfahren bestanden hatte, nicht mehr zurückkönne.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird.Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird.
Es existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich zum gegenständlichen Zeitpunkt entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es sind keine für das gegenständliche Verfahren relevanten familiären oder privaten Umstände gegeben.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblich asylrelevanten Sachverhaltes ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Sicherheitskräfte
Marokko verfügt über ein hoch entwickeltes Sicherheits- und Polizeisystem.
Bei der nationalen Polizei "DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/ Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für die Kontrollen an den Grenzübergangsposten.
Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen Marokkos. Sie ist über den König, als oberstem militärischen Befehlshaber, dem Verteidigungsministerium zugeordnet.
Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.
Der Inlandsgeheimdienst DGST untersteht ebenso dem Innenministerium.
Die Justizpolizei ist eine "Hybridbehörde" aus DGSN und Staatsanwälten. Sie untersucht Verletzungen des Strafrechts, Terrorismus, organisierte Kriminalität sowie Wirtschaftskriminalität.
Die Abteilung für die Sicherheit des Königs untersteht direkt dem Palast.
Die zivilen Behörden wahrten generell effektive Kontrolle über den Sicherheitsapparat.
Polizeigewalt / Folter
Folter ist gesetzlich verboten und die Regierung bestritt ihren Einsatz. Gemäß nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kam es jedoch zu Misshandlungen und Folter von Häftlingen durch Sicherheitskräfte. Das Strafgesetz sieht für Beamte Strafen bis zu lebenslänglich vor im Falle der Gewaltanwendung gegen Personen in Ausübung ihres Amtes.
Menschenrechte allgemein
Die Verfassung in ihrer Fassung vom 07.10.1996 beruft sich in der Präambel ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte. Darüber hinaus garantiert sie in den Artikeln 9-11, jeweils mit der Einschränkung, dass die im Folgenden aufgeführten Rechte nicht durch Gesetz beschränkt werden:
Reise- und Niederlassungsfreiheit
Meinungs- und Versammlungsfreiheit
das Recht auf Gründung einer Vereinigung sowie das Recht, einer Partei oder Gewerkschaft seiner Wahl anzugehören
die Unverletzlichkeit der Wohnung.
Marokko ist u.a. folgenden internationalen Menschrechtsübereinkommen beigetreten:
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28.7.1951, einschließlich des Protokolls über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 31.1.1967 (s.u. IV. 4)Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28.7.1951, einschließlich des Protokolls über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 31.1.1967 (s.u. römisch vier. 4)
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie bei Auslandsreisen, und ebenfalls betreffend Auswanderung und Rückkehr.
Grundversorgung / wirtschaftliche Lage
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, wobei insbesondere seit Anfang 2008 ein enormer Preisanstieg bei den nichtsubventionierten Lebensmitteln und Konsumgütern zu verzeichnen ist. Subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie
Behandlung nach Rückkehr
Die Stellung eines Asylantrags wird von den marokkanischen Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den marokkanischen Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dem Zweck der Erlangung einer längerfristigen Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland dienen soll. Eine Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation ist den marokkanischen Behörden geläufig. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen eine gerichtliche Verurteilung wegen Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens erfolgt wäre.
Entscheidungsgrundlage:
gegenständliche Aktenlage inklusive Vorverfahren.
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Marokko ergeben sich aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen:
Der Beschwerdeführer hat im Zuge der mit ihm durchgeführten Befragungen im gegenständlichen Verfahren letztlich nur versucht, Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens bestanden haben könnten, geltend zu machen.
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der von ihm ins Treffen geführten Gefahr Opfer der Drogenmafia zu werden, angeführt, dass diese bereits im Zeitpunkt der Ausreise bestanden habe, nämlich 1998. Der Beschwerdeführer hätte also den Umstand im Vorverfahren geltend machen können.
Außerdem ist - wie das Bundesasylamt zutreffend anmerkt - von einer Steigerung des Fluchtvorbringens auszugehen, "zumal er bislang weder im Erstverfahren noch in der Erstbefragung des gegenständlichen Verfahrens in keinster Weise eine Mafiaproblematik vorgetragen hatte."
Zutreffend hat das Bundesasylamt festgehalten, dass die Ausführungen zur Dolmetscherproblematik nicht nachvollziehbar sind, zumal der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 06.10.2010 noch angegeben hatte, dass es zu keinerlei Verständigungsproblemen gekommen sei und er keine Ergänzungen bzw. Korrekturen wünsche. Auffallend ist auch das von der anwesenden Rechtsberaterin keinerlei Stellungnahme bzw. Anträge abgegeben wurden.
In Marokko ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich im gewährleistet. Von Amts wegen sind seit dem 30.10.2009 (Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens) keine Änderungen der allgemeinen Situation in Marokko notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche nach Marokko rückgeführte Personen in eine aussichtslose Situation geraten würden bzw. einem realen Risiko einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Insbesondere besteht weder ein Anhaltspunkt für eine Bürgerkriegssituation noch für einen Zusammenbruch der Staatsgewalt. Der Beschwerdeführer ist ein junger arbeitsfähiger Mann, sodass davon auszugehen ist, dass er im Falle der Abschiebung nicht in eine aussichtlose Lage geraten würde.In Marokko ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich im gewährleistet. Von Amts wegen sind seit dem 30.10.2009 (Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens) keine Änderungen der allgemeinen Situation in Marokko notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche nach Marokko rückgeführte Personen in eine aussichtslose Situation geraten würden bzw. einem realen Risiko einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären. Insbesondere besteht weder ein Anhaltspunkt für eine Bürgerkriegssituation noch für einen Zusammenbruch der Staatsgewalt. Der Beschwerdeführer ist ein junger arbeitsfähiger Mann, sodass davon auszugehen ist, dass er im Falle der Abschiebung nicht in eine aussichtlose Lage geraten würde.
Einen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer also nicht ins Treffen zu führen vermocht.
Das Bundesasylamt hat zutreffend festgestellt, dass sich die Lage Marokkos seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Wesentlichen nicht geändert hat. Das vom Bundesasylamt in Verwendung gebrachte Länderdokumentationsmaterial findet auch beim Asylgerichtshof Verwendung, nach der aktuellen Situation ist der Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Gefährdungssituation im Fall der Rückkehr ausgesetzt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen FolgeantragGemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag
gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, ... AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenngemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, ... AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zuzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson als keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson als keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12 a abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amtswegen zur Überprüfung gemäß § 41 a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12, a abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amtswegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41 a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12 a, Abs. 2, 22 Abs. 10 und § 41 a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12, a, Absatz 2, 22, Absatz 10 und Paragraph 41, a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 7.10.2010 gestellt, die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher gegenständlich anwendbar.
Zu den Vorraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Vorraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - nicht weiter angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.10..2009 eine aufrechte Ausweisung.
Bereits im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt werde oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt werde oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Auch im gegenständlichen Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Marokko im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Aus ist kein schutzwertes Familienleben bzw. Privatleben in Österreich feststellbar.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes rechtmäßig.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
21.03.2011