TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/10 B5 204370-1/2008

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Veröffentlicht am 10.11.2010
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Norm

AsylG 1997 §14
AVG §66 Abs4

Spruch

B5 204.370-1/2008/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2001, FZ. 98 05.314-BAS, nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2001, FZ. 98 05.314-BAS, nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

I. 1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenem Vorbringen den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und stellte am 25.08.1998 durch seine Mutter im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf seinen Vater XXXX.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenem Vorbringen den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und stellte am 25.08.1998 durch seine Mutter im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf seinen Vater römisch 40 .

Dem Vater des Beschwerdeführers wurde bereits am 19.07.1985 mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX, Asyl gewährt. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 28.10.1993, BAS 87/1/93, wurde ihm das Asylrecht wieder aberkannt, wogegen er fristgerecht Berufung einbrachte. Dieser Berufung wurde am 26.04.1995 durch das Bundesministerium für Inneres nicht stattgegeben, worauf der Vater des Beschwerdeführers Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhob. Am 13.05.1997 hob der VwGH den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres auf. Als neue Berufungsinstanz wurde der unabhängige Bundesasylsenat (seit 01.07.2008 Asylgerichtshof) für die wieder anhängige Berufung zuständig.Dem Vater des Beschwerdeführers wurde bereits am 19.07.1985 mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 , Asyl gewährt. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 28.10.1993, BAS 87/1/93, wurde ihm das Asylrecht wieder aberkannt, wogegen er fristgerecht Berufung einbrachte. Dieser Berufung wurde am 26.04.1995 durch das Bundesministerium für Inneres nicht stattgegeben, worauf der Vater des Beschwerdeführers Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhob. Am 13.05.1997 hob der VwGH den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres auf. Als neue Berufungsinstanz wurde der unabhängige Bundesasylsenat (seit 01.07.2008 Asylgerichtshof) für die wieder anhängige Berufung zuständig.

Mit Schriftsatz vom 13.04.1999 wurde seitens der Mutter des Beschwerdeführers für diesen ein Devolutionsantrag gem. § 73 Abs. 2 AVG beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht. Der unabhängige Bundesasylsenat erkannte den Antrag für zulässig, gab mit Bescheid vom 31.05.1999, Zl. 204.370/1-III/07/99 dem (auf den Vater des Beschwerdeführers bezogenen) Asylerstreckungsantrag statt, gewährte dem Beschwerdeführer gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 Asyl und stellte unter einem fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Schriftsatz vom 13.04.1999 wurde seitens der Mutter des Beschwerdeführers für diesen ein Devolutionsantrag gem. Paragraph 73, Absatz 2, AVG beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht. Der unabhängige Bundesasylsenat erkannte den Antrag für zulässig, gab mit Bescheid vom 31.05.1999, Zl. 204.370/1-III/07/99 dem (auf den Vater des Beschwerdeführers bezogenen) Asylerstreckungsantrag statt, gewährte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 Asyl und stellte unter einem fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.02.2001, Zl. 200.455/0-XI/34/98, der bereits in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2000 verkündet wurde, wurde die Berufung des Vaters des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.1993, BAS 87/1/93, gem. § 14 Abs 1 Z 1 iVm Abs 4 AsylG 1997 und Art. 1 Abschnitt C Z 1 und 5 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers derzeit seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich habe. Darüber hinaus erweise sich die Situation im Kosovo im Bezug zu dem damaligen Vorbringen nicht mehr asylrelevant. Demnach stehe einer Aberkennung des Asyls gem. § 14 Abs 1 Z 1 iVm Abs 4 AsylG 1997 nichts im Wege. Die Behandlung der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2004, Zl. 2001/01/0124-7, abgelehnt.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.02.2001, Zl. 200.455/0-XI/34/98, der bereits in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2000 verkündet wurde, wurde die Berufung des Vaters des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.1993, BAS 87/1/93, gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 1997 und Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins und 5 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers derzeit seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich habe. Darüber hinaus erweise sich die Situation im Kosovo im Bezug zu dem damaligen Vorbringen nicht mehr asylrelevant. Demnach stehe einer Aberkennung des Asyls gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 1997 nichts im Wege. Die Behandlung der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2004, Zl. 2001/01/0124-7, abgelehnt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 (gemeint Z 2) AsylG 1997 aberkannt und festgestellt, dass ihm gem. § 14 Abs. 2 leg.cit. die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass der maßgebliche Grund für das damals durch Erstreckung gewährte Asyl, nämlich der Flüchtlingsstatus des Vaters des Beschwerdeführers, mit dem mündlich verkündeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats zur Zl. 200.455/0-XI/34/98 weggefallen sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, (gemeint Ziffer 2,) AsylG 1997 aberkannt und festgestellt, dass ihm gem. Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass der maßgebliche Grund für das damals durch Erstreckung gewährte Asyl, nämlich der Flüchtlingsstatus des Vaters des Beschwerdeführers, mit dem mündlich verkündeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats zur Zl. 200.455/0-XI/34/98 weggefallen sei.

3. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) erhoben.

4. Diese getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über "Asylanträge und Asylerstreckungsanträge", die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Die gegenständliche "Aberkennung" durch das Bundesasylamt ist somit aber nach AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 zu beurteilen (Vgl. gegenständliches Erkenntnis des VfGH vom 29.09.2010, Zl. U 2492/09-16).Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über "Asylanträge und Asylerstreckungsanträge", die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Die gegenständliche "Aberkennung" durch das Bundesasylamt ist somit aber nach AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu beurteilen (Vgl. gegenständliches Erkenntnis des VfGH vom 29.09.2010, Zl. U 2492/09-16).

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Die gegenständliche Aberkennung wurde vom Bundesasylamts im Jänner 2001 aufgrund des zum Entscheidungszeitpunkt und zuletzt noch in der Fassung des AsylG 1997 BGBl I Nr. 126/2002 gültigen Tatbestandes, wonach ein durch Erstreckung gewährtes Asyl dann von Amts wegen abzuerkennen war, wenn der hierfür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung bestand, damals zurecht ausgesprochen. Dem AsylG 1997 i.d.F. BGBl I Nr. 101/2003 ist jedoch ein derartiger Tatbestand fremd, und liegen auch sonst die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach dem im gegenständlichen Fall nunmehr anzuwendenden § 14 leg.cit nicht mehr vor.2. Die gegenständliche Aberkennung wurde vom Bundesasylamts im Jänner 2001 aufgrund des zum Entscheidungszeitpunkt und zuletzt noch in der Fassung des AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, gültigen Tatbestandes, wonach ein durch Erstreckung gewährtes Asyl dann von Amts wegen abzuerkennen war, wenn der hierfür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung bestand, damals zurecht ausgesprochen. Dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ist jedoch ein derartiger Tatbestand fremd, und liegen auch sonst die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach dem im gegenständlichen Fall nunmehr anzuwendenden Paragraph 14, leg.cit nicht mehr vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Von der Anberaumung einer mündliche Verhandlung konnte in Hinblick auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und § 67d AVG abgesehen werden.3. Von der Anberaumung einer mündliche Verhandlung konnte in Hinblick auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und Paragraph 67 d, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Asylaberkennung, Asylerstreckung, Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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