RS Vwgh 2005/9/7 2005/12/0016

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BB-SozPG 1997 §22a Abs1 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §25 Abs4 idF 2003/I/071;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0115 E 26. Jänner 2005 RS 4 (hier: die Beschwerde hält die Vorgangsweise der Behörde für bedenklich, weil die Verschiebung des Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung erhebliche Auswirkungen auf das Eigentum des Beschwerdeführers habe)

Stammrechtssatz

Soweit die Beschwerde die Vorgangsweise der Behörde "aus rechtsstaatlicher Sicht" für bedenklich hält, weil die Verschiebung des Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung um sieben Monate erhebliche Auswirkungen auf die "nicht nur wirtschaftliche Lebensplanung des Betroffenen" habe, vermag sie Bedenken gegen die die Abänderung der Dauer des Karenzurlaubes vor Ruhestand tragende Bestimmung des § 25 Abs. 4 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) nicht zu erwecken. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2004, B 358/04, u.a. zu dieser Bestimmung ausführte, könnten sich im Zusammenhang mit diesen Regelungen für die in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten nur jene Beschränkungen in ihrer pensionsrechtlichen Stellung ergeben, die auch andere Beamte träfen, die vor der Ruhestandsversetzung stünden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120016.X04

Im RIS seit

29.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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