TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/10 A1 416038-1/2010

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Veröffentlicht am 10.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A1 416.038-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, ungekl. StA., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, GZ. 10 08.850-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , ungekl. StA., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, GZ. 10 08.850-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1; 8 Abs 6 1.Satz; 10 Abs 1 iVm §8 Abs6 2.Satz AsylG 2005, BGBl Nr. I 100/2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,; 8 Absatz 6, 1.Satz; 10 Absatz eins, in Verbindung mit §8 Abs6 2.Satz AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 23.09.2010 die Einräumung internationalen Schutzes. Die niederschriftliche Erstbefragung erfolgte am selben Tag.

Bei dieser gab er an, aus Simbabwe, XXXX, zu stammen, als letzten ausgeübten Beruf jenen eines Landwirtes ausgeübt zu haben und das Land deswegen verlassen zu haben, da ihn eine Frau beim Geschlechtsverkehr mit einem weißen Mann gesehen zu haben, worauf viele Leute zusammengekommen seien, und er anschließend weggerannt sei. Die Leute hätten gerufen, dass sie ihn töten würden. Er sei daraufhin geflüchtet. Am 29.09.2010 wurde der Beschwerdeführer wiederum niederschriftlich befragt.Bei dieser gab er an, aus Simbabwe, römisch 40 , zu stammen, als letzten ausgeübten Beruf jenen eines Landwirtes ausgeübt zu haben und das Land deswegen verlassen zu haben, da ihn eine Frau beim Geschlechtsverkehr mit einem weißen Mann gesehen zu haben, worauf viele Leute zusammengekommen seien, und er anschließend weggerannt sei. Die Leute hätten gerufen, dass sie ihn töten würden. Er sei daraufhin geflüchtet. Am 29.09.2010 wurde der Beschwerdeführer wiederum niederschriftlich befragt.

Der erste Teil der niederschriftlichen Befragung begann um 12.15 Uhr und endete um 14.00 Uhr. Im Rahmen dieses ersten Teils der Befragung gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein, Staatsbürger Simbabwes zu sein und in XXXX geboren zu sein. Er sei nicht in die Schule gegangen und spreche nur Englisch. Er sei Christ. Seinen Vater habe er nie gesehen, seine Mutter sei gestorben, als er 7 Jahre alt gewesen sei. Geschwister habe er keine. Er sei immer nur auf die Farm arbeiten gegangen, hätte keine Freunde und keine Freundin - für letzteres habe er kein Geld. Als seine Mutter gestorben sei, sei er von einer Frau namens "XXXX" aufgezogen worden. Als er 16 Jahre alt gewesen sei, hätte ihn XXXX verlassen und er habe in einem Zimmer gelebt und sei arbeiten gegangen. Er habe alleine gelebt. Auf der Farm habe er "verschiedene Gemüsesorten" angebaut. Auf die Frage "Welche Gemüsesorten?" gab der Beschwerdeführer an, "Wir nannten es Gemüse. Ich habe keine Schule." Es hätte nur eine Sorte gegeben, die er angebaut habe, diese sei grün gewesen. Das Gemüse hätte er an Leute, die gekommen seien, verkauft.Der erste Teil der niederschriftlichen Befragung begann um 12.15 Uhr und endete um 14.00 Uhr. Im Rahmen dieses ersten Teils der Befragung gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein, Staatsbürger Simbabwes zu sein und in römisch 40 geboren zu sein. Er sei nicht in die Schule gegangen und spreche nur Englisch. Er sei Christ. Seinen Vater habe er nie gesehen, seine Mutter sei gestorben, als er 7 Jahre alt gewesen sei. Geschwister habe er keine. Er sei immer nur auf die Farm arbeiten gegangen, hätte keine Freunde und keine Freundin - für letzteres habe er kein Geld. Als seine Mutter gestorben sei, sei er von einer Frau namens "XXXX" aufgezogen worden. Als er 16 Jahre alt gewesen sei, hätte ihn römisch 40 verlassen und er habe in einem Zimmer gelebt und sei arbeiten gegangen. Er habe alleine gelebt. Auf der Farm habe er "verschiedene Gemüsesorten" angebaut. Auf die Frage "Welche Gemüsesorten?" gab der Beschwerdeführer an, "Wir nannten es Gemüse. Ich habe keine Schule." Es hätte nur eine Sorte gegeben, die er angebaut habe, diese sei grün gewesen. Das Gemüse hätte er an Leute, die gekommen seien, verkauft.

Nach einer Pause erfolgte ab 14.00 Uhr am 29.09.2010 der zweite Teil der niederschriftlichen Befragung.

Im Rahmen dieses Befragungsteils gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen Folgendes an:

Er habe auf einer Farm gearbeitet. Diese hätte sich in der Nähe seines Hauses befunden. Ein weißer Mann sei gekommen und hätte zu ihm gesagt, dass er ihn mögen würde. Er hätte versprochen, ihm alles zu geben, was er brauche und dass er mit ihm schlafen möchte. Da er kein Geld gehabt habe, hätte er akzeptiert. Während sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten, seien sie von einer Frau erwischt worden. Diese Frau habe laut geschrien. Viele Leute seien gekommen und er sei davongelaufen. Er sei zu einem Busch gerannt und habe dort 3 Tage geschlafen. Als er aus dem Busch herausgekommen sei, hätte er einen Mann gesehen, dieser hätte wissen wollen, was mit ihm los gewesen sei und habe der Beschwerdeführer ihm alles erzählt. Der Mann, obwohl überrascht aufgrund der Taten des Beschwerdeführers, hätte ihm mitgeteilt, er würde ihm trotzdem helfen. Er hätte ihn zu verschiedensten Plätzen mitgenommen und versucht ihn zu schützen. Er hätte ihn auf versorgt. Eines Tages hätte ihn dieser Mann namens XXXX auf ein Schiff gebracht und ihn dort versteckt. Auf diesem habe er sich lange aufgehalten, er könne aber leider nicht sagen, wie lange. Dann habe er ihn aus dem Schiff gebracht und hätte viele weiße Leute gesehen, er sei zu einem Zug gebracht worden. Der Mann hätte dann noch gesagt, er solle am Endbahnhof in der letzten Station aussteigen und habe den Beschwerdeführer verlassen. Als er dort angekommen sei, habe er Leute um Geld gebeten; der Mann habe ihm geholfen ein Taxi zu bestellen, das ihn hierher gebracht habe.Er habe auf einer Farm gearbeitet. Diese hätte sich in der Nähe seines Hauses befunden. Ein weißer Mann sei gekommen und hätte zu ihm gesagt, dass er ihn mögen würde. Er hätte versprochen, ihm alles zu geben, was er brauche und dass er mit ihm schlafen möchte. Da er kein Geld gehabt habe, hätte er akzeptiert. Während sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten, seien sie von einer Frau erwischt worden. Diese Frau habe laut geschrien. Viele Leute seien gekommen und er sei davongelaufen. Er sei zu einem Busch gerannt und habe dort 3 Tage geschlafen. Als er aus dem Busch herausgekommen sei, hätte er einen Mann gesehen, dieser hätte wissen wollen, was mit ihm los gewesen sei und habe der Beschwerdeführer ihm alles erzählt. Der Mann, obwohl überrascht aufgrund der Taten des Beschwerdeführers, hätte ihm mitgeteilt, er würde ihm trotzdem helfen. Er hätte ihn zu verschiedensten Plätzen mitgenommen und versucht ihn zu schützen. Er hätte ihn auf versorgt. Eines Tages hätte ihn dieser Mann namens römisch 40 auf ein Schiff gebracht und ihn dort versteckt. Auf diesem habe er sich lange aufgehalten, er könne aber leider nicht sagen, wie lange. Dann habe er ihn aus dem Schiff gebracht und hätte viele weiße Leute gesehen, er sei zu einem Zug gebracht worden. Der Mann hätte dann noch gesagt, er solle am Endbahnhof in der letzten Station aussteigen und habe den Beschwerdeführer verlassen. Als er dort angekommen sei, habe er Leute um Geld gebeten; der Mann habe ihm geholfen ein Taxi zu bestellen, das ihn hierher gebracht habe.

Der Beschwerdeführer wusste nicht, wie der weiße Mann, mit dem er Geschlechtsverkehr gehabt haben wollte, heißt. Er gab an, ihn nicht zu kennen, er komme nur ab und zu. Auf die Frage, in welcher Regelmäßigkeit er gekommen sei, gab er an, überhaupt nur zwei Mal gekommen zu sein. Am ersten Tag habe er ihm gesagt, dass er ihn am nächsten Tag treffen würde, und das habe er auch getan. Wann das erste Treffen stattgefunden habe, wisse er aber nicht mehr. Das erste Mal habe er mit ihm nichts gemacht, er habe ihm gesagt, dass er ihn nicht kenne und nicht gleich mit ihm schlafen werde. Auf die Frage, ob er so etwas öfter mache, antwortete der Beschwerdeführer "nein". Auf die Frage, was der Mann dem Beschwerdeführer im Gegenzug dafür gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er ihm Geld geben hätte wollen. Er wisse auch nicht, zu welcher Tageszeit sie sich genau getroffen hätten, es sei vormittags gewesen. Wegen seiner schwierigen Reise hätte er schon viele Dinge vergessen.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge auch noch zu seinen Gemüseverkäufen befragt und gab auf die Frage "Was haben Sie für die verkauften Blätter bekommen?" an, dass es keinen bestimmten Preis gegeben habe.

Zur Person "XXXX" befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Ahnung habe, welche Tätigkeiten diese auf der Farm verrichtet habe; "meistens war sie auf der Farm." Dass er überhaupt in XXXX gelebt habe, wisse er, weil XXXX ihm das erzählt habe.Zur Person "XXXX" befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Ahnung habe, welche Tätigkeiten diese auf der Farm verrichtet habe; "meistens war sie auf der Farm." Dass er überhaupt in römisch 40 gelebt habe, wisse er, weil römisch 40 ihm das erzählt habe.

Zu XXXX gab er an, dass der Boden aus Sand beschaffen sei, dass das Hauptgericht bei einer Mahlzeit Reis sei, dass es keine Berge gebe, sondern Büsche und kleine Häuser. Von Yam, Cassava und Manjok kenne er Yam und Cassava; hauptsächlich esse man Reis und Yam.Zu römisch 40 gab er an, dass der Boden aus Sand beschaffen sei, dass das Hauptgericht bei einer Mahlzeit Reis sei, dass es keine Berge gebe, sondern Büsche und kleine Häuser. Von Yam, Cassava und Manjok kenne er Yam und Cassava; hauptsächlich esse man Reis und Yam.

Seine Mutter stamme aus Liberia, sein Vater aus Simbabwe. Er wisse aber nicht, wie es dazu komme, dass die Mutter nach Simbabwe gekommen sei.

Er habe die meiste Zeit in Simbabwe gelebt. Auf die Frage, ob er mit seiner Mutter von Liberia nach Simbabwe umgezogen sei, gab er an, in Simbabwe geboren zu sein.

Dem Beschwerdeführer wurde dann die wahre Lage von XXXX und Beschaffenheit vorgehalten, insbesondere, dass der Beschwerdeführer dazu angegeben habe, dass der Boden aus Sand und das Land flach seien. Daraufhin erwiderte der Beschwerdeführer, dass es schon stimme, dass es dort Hügel gebe, aber eben nicht direkt dort bei seinem Haus.Dem Beschwerdeführer wurde dann die wahre Lage von römisch 40 und Beschaffenheit vorgehalten, insbesondere, dass der Beschwerdeführer dazu angegeben habe, dass der Boden aus Sand und das Land flach seien. Daraufhin erwiderte der Beschwerdeführer, dass es schon stimme, dass es dort Hügel gebe, aber eben nicht direkt dort bei seinem Haus.

Zur Erklärung der Herkunft des Beschwerdeführers wurde von Seiten des Bundesasylamtes ein Gutachten eingeholt. In diesem ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer korrektes Englisch spreche, dieses aber nicht auf Muttersprachenniveau. Die Variante von Englisch, die der Beschwerdeführer spreche, lasse sich keinem Land zuordnen. Die Wortwahl lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer über Ausbildung verfüge. Der Beschwerdeführer gab an, das Hauptgericht in Simbabwe rice sei, dies sei traditionell aber die Hauptspeisen im Norden Nigerias. In Simbabwe würde das traditionelle Gericht (Sadza) aus Mais zubereitet. Der Beschwerdeführer besitze keinerlei Kenntnisse zu Simbabwe. Das Aussehen des Beschwerdeführers deute auf eine Mischung zwischen Araber und Afrikaner hin. Dies wäre beispielsweise dem Land Niger bzw. dem Norden Nigerias zuzuordnen.

Eine dezidierte Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers aufgrund des Aussehens sei nicht feststellbar.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 10 08.850-BAT vom 30.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 6 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 10 08.850-BAT vom 30.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz 6, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Das Bundesasylamt führte aus, dass der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden hätte können und zwar wegen des vollkommen ungenügenden Wissens über Simbabwe.

Auch die Angaben zur Fluchtgeschichte seien widersprüchlich.

In Österreich sei nicht hervorgekommen, dass irgendwelche familiären oder privaten Anknüpfungspunkte bestünden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus:

"Dem Inhalt des BAA-Bescheides vom 30.09.2010 nach wurde ich am 14.07.2010 (gemeint wohl 23.09.2010) einmal vermutlich ohne eines Dolmetscher einvernommen (siehe BAA-Bescheid Seite 6: Anmerkung: Die zweite unmittelbar darauffolgende Einvernahme wurde mit einem sachverständigen Dolmetscher durchgeführt) und kann dem im BAA-Bescheid abgedruckten Einvernahmeprotokoll überdies entnommen werden, dass ich viele Stunden lang nur unterbrochen von einer kurzen WC-Pause einvernommen worden bin. Sodass auch wegen der offenbar nicht gewährten ausreichenden Vorbereitungszeit von meiner Überforderung auszugehen ist."

.....

"Was bedeutet, ich hätte den Geschmack des Gemüses ansatzweise beschreiben müssen (BAA-Bescheid, Seite 12)? Welcher dazu nicht ausgebildete Österreicher kann den Geschmack von Gemüse beschreiben, beschrieben werde kann allenfalls die Würze (salzig, süß, sauer). Der Verfasser der Beschwerde, er hat tags zuvor Kochsalat mit Erbsen gegessen, könnte trotz guter Allgemeinbildung dazu nur mehr sagen, dass ihm das Gemüse wässrig vorgekommen ist. Von einer Person, die wenig gebildet und auch im Rahmen über sich selbst wenig geübt ist, kann es durchaus auch schwer sein, den Tagesablauf in allen Ausschmückungen zu schildern. Eine Einsilbigkeit in der Erzählung kann Unglaubwürdigkeit daher nicht begründen.

Da die praktizierte Homosexualität de facto in allen Staaten des afrikanischen Kontinents zu asylrelevanter Verfolgung führt, ist eine Abweisung des Asylbegehrens nicht rechtens."

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, warum der Beschwerdeführer den unbekannten Herkunftsstaat verlassen hat.

Der Beschwerdeführer hält sich in Österreich erst seit September 2010 auf, es können keinerlei familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte festgestellt werden.

Entscheidungsgrundlage:

gegenständliche Aktenlage:

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Dass keinerlei positive Feststellungen in Bezug auf Identität, Herkunftsstaat und Fluchtgeschichte getroffen werden konnten, ergibt sich aus der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in allen Bereichen:

In der Frage der Identität wäre es notwendig gewesen, dass der Beschwerdeführer diese durch Vorlage von Personenstandsdokumenten bescheinigt. Gerade im Falle des Beschwerdeführers konnte nicht alleine auf dessen Angaben aufgebaut werden, zumal der Beschwerdeführer in sämtlichen anderen Bereichen durch unglaubwürdigste Angaben einen in persönlicher Hinsicht unglaubwürdigen Eindruck hinterließ.

Im einzelnen:

Das Bundesasylamt hat ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 29.9.2010 unfassend zum Herkunftsstaat befragt und darüber hinaus noch ein Sprachgutachten von einem Sachverständigen eingeholt.

Die Ausführungen in der Beschwerde, welche die Korrektheit der niederschriftlichen Befragung vom 29.9.2010 auf Grund der bloßen Einsichtnahme in den Asylamtbescheid als mangelhaft darzustellen versuchen, halten der Prüfung der Aktenlage nicht stand.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die besagte Einvernahme tatsächlich am 29.9.2010 stattgefunden hat. Sie gliederte sich in zwei Teile. Der erste Teil fand zwischen 12.15 Uhr und 14.00 Uhr statt; der zweite Teil schloss nach einer - offensichtlich kurzen Pause - unmittelbar danach an und dauerte bis 16.00 Uhr. Wenn im Bundesasylamtbescheid - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - das Einvernahmedatum mit 14.7.2010 vermerkt ist, so handelt es sich dabei offensichtlich um einen Schreibfehler. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Einvernahme am 14.7.2010 gar nie stattgefunden haben konnte, da der Beschwerdeführer erst am 22.09.2010, illegal, in das Bundesgebiet einreiste.

Nicht der Aktenlage entspricht auch der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer "viele Stunden lang nur unterbrochen von einer kurzen WC-Pause einvernommen" worden sei. Der erste Einvernahmeteil samt Rückübersetzung nahm offensichtlich nicht einmal zwei Stunden in Anspruch und äußerte der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Beginn des zweiten Teiles den Wunsch "die Einvernahme heute abschließen" zu wollen (Akt Seite 53). Dass die Pause zu kurz gewählt worden sei, ergibt sich gleichfalls nicht aus der Aktenlage, hat doch der Beschwerdeführer zu Beginn des zweiten Teiles dieser Einvernahme vom 29.09.2010 ausdrücklich angegeben "Es geht mir nun wieder gut. Die Pause hat mir gut getan."

Wiederum aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer "einmal vermutlich ohne einen Dolmetsche" einvernommen wurde.

Tatsache ist vielmehr, dass zwischen den beiden Einvernahmeteilen ein Dolmetscherwechsel stattgefunden hat. In der Zeit von 12.15 Uhr bis 14.00 Uhr fungierte auch ein hier gerichtlich bekannter und herangezogener Dolmetscher und im zweiten Teil der auch in der Beschwerde angeführte sachverständige Dolmetscher. Ein Wechsel bedeutet keinen Verfahrensfehler. Sämtlichen niederschriftlichen Protokollen ist zu entnehmen, dass ein Dolmetscher fungierte.

Da der Beschwerdeführer selbst die Einvernahme unbedingt abschließen wollte und ausdrücklich auch angab, dass ihm die Pause gut getan habe, erweist sich sohin das weitere Vorbringen in der Beschwerde "sodass auch wegen der offenbar nicht gewährten ausreichenden Vorbereitungszeit von einer Überforderung auszugehen ist", als nicht stichhältig.

Die darauf aufbauende Schlussfolgerung "daher sind die Gründe, die das Bundesasylamt bewogen haben, innerhalb rund einer Woche einen Asyl abweisenden Bescheid zu erlassen....." entbehrt daher jeglicher Grundlage.

Sämtliche mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Befragungen und Einvernahmen wurden ordnungsgemäß durchgeführt.

Zutreffend ist das Bundesasylamt von einer Nichtfeststellbarkeit des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers ausgegangen:

Dabei beschränkte sich das Bundesasylamt nicht - wie in der Beschwerde ausgeführt - darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, den "Geschmack von Gemüse zu beschreiben", sondern baute es die angenommene Unglaubwürdigkeit auf vielerlei Umständen auf:

Der Beschwerdeführer gab an, "dass der Boden aus Sand und das Land flach" wäre, während in Wahrheit ein "Umland mit seinem hügeligen Grasland mit Wäldern" vorliegt. Der Beschwerdeführer konnte, wie auch im Sprachgutachten ausgeführt, die umgebende Landschaft nicht beschreiben und gab an, dass man hauptsächlich Reis esse. Wie im Sachverständigengutachten aber richtiger Weise ausgeführt, verzehrt man in Zimbabwe hauptsächlich Mais. Das vom Beschwerdeführer bezeichnete Hauptgericht wird nach dem schlüssigen Gutachten nur im Norden Nigerias gegessen, in Zimbabwe lautet das traditionelle Gericht "Sadza" und wird eben aus Mais zubereitet.

Unglaubwürdig auch, dass der Beschwerdeführer nur deshalb wusste, aus XXXX zu stammen, weil ihm dies jene Person, nämlich XXXX, bei der er aufgewachsen sein will, mitgeteilt habe.Unglaubwürdig auch, dass der Beschwerdeführer nur deshalb wusste, aus römisch 40 zu stammen, weil ihm dies jene Person, nämlich römisch 40 , bei der er aufgewachsen sein will, mitgeteilt habe.

Der Beschwerdeführer spricht nach dem Gutachten ein völlig korrektes Englisch, ein Umstand, der nicht nachvollziehbar ist, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, weder in der Schule gewesen zu sein und auch sonst nur den Tag damit verbracht zu haben, gearbeitet zu haben und als Bezugsperson lediglich diese "XXXX" aufscheint, welche aber dem Beschwerdeführer zufolge eigenen Angaben "sonst nicht viel erzählt hat", was darauf schließen lässt, dass keine rege Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dieser einzigen Bezugsperson herrschte.

Dass der Beschwerdeführer das Gemüse, welches seine Haupteinnahmequelle darstellte, nicht einmal irgendwie zu bezeichnen vermochte und es lediglich "Gemüse" nannte, machte den Beschwerdeführer auch nicht glaubwürdiger. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer den Preis, den er für dieses "Gemüse" verlangt haben will, nicht zu nennen in der Lage war:

"Es gibt keinen bestimmten Preis".

Dass der Beschwerdeführer, welcher auf derselben Farm wie seine Bezugsperson "XXXX" gearbeitet hat, aber überhaupt nicht weiß, was diese all die Jahre und die ganze Zeit auf dieser Farm gearbeitet hat "Keine Ahnung. Nichts. Meistens war sie auf der Farm", ist gleichfalls nicht nachvollziehbar.

Widersprüchlich auch, dass der Beschwerdeführer einmal angegeben hat (Akt Seite 63) in Simbabwe geboren zu sein, kurz vorher jedoch angab, dass seine Mutter aus Liberia stammend nach Simbabwe gekommen sei und er "damals noch ein Kind gewesen sei".

Nicht nachvollziehbar aber auch die vom Beschwerdeführer dargebotene

Fluchtgeschichte:

Zunächst sticht folgender Widerspruch ins Auge:

Jener weiße Mann, mit dem der Beschwerdeführer behaupteter maßen Geschlechtsverkehr haben wollte, ist nach Angaben des Beschwerdeführers (Akt Seite 55) "ab und zu" gekommen. Auf weitere Nachfrage, in welcher Regelmäßigkeit der Mann gekommen sei, antwortete er, dass er nur zweimal von diesem aufgesucht worden sei.

In diesem Zusammenhang erscheint jedoch in persönlicher Hinsicht unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nicht mehr weiß - obwohl angeblich nur zwei Zusammentreffen stattgefunden haben sollen - wann das erste Treffen gewesen sein soll.

Da der Beschwerdeführer zu jenem Mann, den er angeblich nicht einmal kannte, was gleichsam nicht überzeugend erscheint, angeblich gesagt habe, dass er ihn, eben weil er ihn nicht kenne, nicht gleich mit ihm schlafen werde, erscheint unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer mit diesem ihm unbekannten Mann dann doch gleich beim zweiten Zusammentreffen Geschlechtsverkehr gehabt haben will. Dies erscheint umso unplausibler, da der Beschwerdeführer, wie er selbst angab, solche Dinge nicht öfters mache - das heißt, beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine Person, die ein Einkommen aus solchen Tätigkeiten erzielt.

Unplausibel ist weiters, dass der Beschwerdeführer offensichtlich für seine einschlägigen Dienste in Wahrheit gar nichts erhalten hat, wie sich aus seiner entsprechenden Antwort auf die Frage "Was hat er Ihnen im Gegenzug dafür gegeben?" unzweifelhaft ergibt:

"Er wollte mir Geld geben".

Die gesamte Entgeltvereinbarung erscheint in diesem Zusammenhang überhaupt unplausibel:

Der Beschwerdeführer gab an, dass der weiße Mann ihm "alles zu geben" versprochen habe, "was er brauche", also keinerlei konkrete in Aussichtstellung irgendeiner konkreten Gegenleistungshandlung oder überhaupt irgend einer Gegenleistung.

Auch die eigentliche Flucht hat der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig dargestellt:

Der Beschwerdeführer gab an, nach seiner Flucht und des Verlassen des Busches eine Person namens XXXX getroffen zu haben und diesem sofort sein Problem anvertraut zu haben, worauf ihn dieser bei der Flucht unterstützte. Es ist nicht plausibel, dass man dem Erstbesten gerade in einem Land, von dem der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde behauptet, wegen homosexueller Handlungen verfolgt zu werden, entsprechend einschlägige Handlungen anvertraut, deretwegen man verfolgt wird.Der Beschwerdeführer gab an, nach seiner Flucht und des Verlassen des Busches eine Person namens römisch 40 getroffen zu haben und diesem sofort sein Problem anvertraut zu haben, worauf ihn dieser bei der Flucht unterstützte. Es ist nicht plausibel, dass man dem Erstbesten gerade in einem Land, von dem der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde behauptet, wegen homosexueller Handlungen verfolgt zu werden, entsprechend einschlägige Handlungen anvertraut, deretwegen man verfolgt wird.

Dem Beschwerdeführer ist also nicht einmal ansatzweise gelungen, irgendetwas von ihm Dargebrachtes zu bescheinigen.

Das Bundesasylamt hat also zutreffend dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Dass keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte hier in Österreich seit dem kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestehen, erscheint gerade vor der Kürze seines Aufenthaltes plausibel und hat der Beschwerdeführer auch angegeben.

Rechtliche Beurteilung:

Da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 28.09.2008 stellte, war gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 das AsylG 2005 idgF anzuwenden.Da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 28.09.2008 stellte, war gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 das AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs. 3 und Abs 3a) angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus § 42 Abs. 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs. 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammersenatszuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und Absatz 3 a,) angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammersenatszuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

In materiell rechtlicher Hinsicht war das Begehren auf internationalen Schutz zu verwerfen, da der Beschwerdeführer keinerlei Gründe im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung) vorzubringen vermochte, die eine Schutzgewährung im Sinne des § 3 AsylG 2005 rechtfertigen würden.In materiell rechtlicher Hinsicht war das Begehren auf internationalen Schutz zu verwerfen, da der Beschwerdeführer keinerlei Gründe im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung) vorzubringen vermochte, die eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 rechtfertigen würden.

Auf Grund gänzlicher Unglaubwürdigkeit ist es dem Beschwerdeführer also nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft zu bescheinigen. In diesem Sinne war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I zu verwerfen.Auf Grund gänzlicher Unglaubwürdigkeit ist es dem Beschwerdeführer also nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft zu bescheinigen. In diesem Sinne war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins zu verwerfen.

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus demselben Grunde war aber auch subsidiärer Schutz auch im Beschwerdeverfahren zu verneinen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht einmal ansatzweise eine entsprechende Gefährdungssituation zu bescheinigen. Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er die gesamte Zeit in Simbabwe auf einer Farm gearbeitet habe und auch Gemüse verkauft habe, wäre auch bei Zutreffen dieser Behauptungen in existenzieller Hinsicht keinerlei Gefährdungslage anzunehmen.

Im gegenständlichen Fall war § 8 Abs. 6 speziell anzuwenden:Im gegenständlichen Fall war Paragraph 8, Absatz 6, speziell anzuwenden:

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf Internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

In diesem Sinne hat das Bundesasylamt völlig zutreffend den subsidiären Schutz ohne Bezugnahme auf einen bestimmten Herkunftsstaat abgewiesen.

Auch die Ausweisungsentscheidung der ersten Instanz war zu bestätigen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).

Inhaltliche Gründe, die einer Ausweisung im Sinne des Art 8 EMRK entgegenstehen, liegen keine vor:Inhaltliche Gründe, die einer Ausweisung im Sinne des Artikel 8, EMRK entgegenstehen, liegen keine vor:

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit September 2010 in Österreich auf, hat keinerlei familiäre oder integrative Anknüpfungspunkte und ist daher im Sinne eines geordneten Fremdenrechtswesens mit einer Ausweisung vorzugehen. Erschwerend kommt dazu, dass der Beschwerdeführer letztlich seine wahre Identität, den Herkunftsstaat zu verschleiern versuchte, um offensichtlich einer Abschiebung zu entgegen.

Im gegenständlichen Fall war speziell § 8 Abs. 6 2. Satz anzuwenden:Im gegenständlichen Fall war speziell Paragraph 8, Absatz 6, 2. Satz anzuwenden:

Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist.Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist.

Dies bedeutet für dieses Verfahren, dass die Ausweisung nicht zielstaatsbezogen erfolgen konnte, das Bundesasylamt hat daher völlig zu Recht bloß die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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