Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S13 416.159-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ. 10 09.080-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ. 10 09.080-EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 iVm § 34 AsylG, BGBl.I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG, BGBl.I Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verwaltungsverfahren und maßgeblicher Sachverhalt
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit seinen Eltern und ebenfalls minderjährigen Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 29.09.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ 10 09.080-EAST-West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 5, 10 AsylG (BGBl.I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009, im Folgenden: AsylG) zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ 10 09.080-EAST-West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG (BGBl.I Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, im Folgenden: AsylG) zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am 02.10.2007 in Polen um internationalen Schutz angesucht habe und somit gemäß der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (im Folgenden: Dublin II-VO) Polen für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am 02.10.2007 in Polen um internationalen Schutz angesucht habe und somit gemäß der "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (im Folgenden: Dublin II-VO) Polen für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei.
Zudem hätten die polnischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 05.10.2010 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO ausdrücklich zugestimmt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dort bereits subsidiären Schutz genieße.Zudem hätten die polnischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 05.10.2010 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e,) Dublin II-VO ausdrücklich zugestimmt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dort bereits subsidiären Schutz genieße.
Letztlich sei auch nicht feststellbar gewesen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern seit seiner Einreise in Polen und vor der Antragstellung in Österreich das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO wieder verlassen habe.
Der Vater des Beschwerdeführers legte am 25.10.2010 eine Beschwerde beim Bundesasylamt ein.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 29.09.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 29.09.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
§ 36 Abs. 3 AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, gilt diese auch als Beschwerde auch gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß § 2 Z 22 AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Paragraph 36, Absatz 3, AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, gilt diese auch als Beschwerde auch gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 04.11.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Im konkreten Fall ist vom Vater des minderjährigen Beschwerdeführers fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesasylamt eingebracht worden, wobei gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken bestehen.
Gemäß § 36 Abs. 3 AsylG gilt diese als Beschwerde auch gegen den den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes, da der Beschwerdeführer als minderjähriges unverheiratetes Kind gemäß § 2 Z 22 AsylG ein Familienangehöriger iSd des AsylG ist.Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG gilt diese als Beschwerde auch gegen den den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes, da der Beschwerdeführer als minderjähriges unverheiratetes Kind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG ein Familienangehöriger iSd des AsylG ist.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm. § 34 AsylG behoben, da der Asylgerichtshof der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers stattgegeben hat.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG behoben, da der Asylgerichtshof der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers stattgegeben hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) gilt nämlich in dem Fall, dass der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) gilt nämlich in dem Fall, dass der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gegen eine Zurückweisung seines Antrags mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage (GZ.: S13 416.155-1/2010/2E), gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gegen eine Zurückweisung seines Antrags mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage (GZ.: S13 416.155-1/2010/2E), gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Der Beschwerdeführer ist dessen minderjähriges unverheiratetes Kind und daher Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, sein Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seines Vaters.Der Beschwerdeführer ist dessen minderjähriges unverheiratetes Kind und daher Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, sein Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seines Vaters.
Schlussfolgerung
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
25.03.2011