TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/11 S13 416158-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S13 416.158-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ. 10 09.079-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ. 10 09.079-EAST-West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 iVm § 34 AsylG, BGBl.I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG, BGBl.I Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verwaltungsverfahren und maßgeblicher Sachverhalt

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit Eltern und ebenfalls minderjährigen Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 29.09.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ 10 09.078-EAST-West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß §§ 5, 10 AsylG (BGBl.I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009, im Folgenden: AsylG) zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ 10 09.078-EAST-West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG (BGBl.I Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, im Folgenden: AsylG) zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits am 02.10.2007 in Polen um internationalen Schutz angesucht habe und somit gemäß der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (im Folgenden: Dublin II-VO) Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits am 02.10.2007 in Polen um internationalen Schutz angesucht habe und somit gemäß der "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (im Folgenden: Dublin II-VO) Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei.

Zudem hätten die polnischen Behörden einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 05.10.2010 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO ausdrücklich zugestimmt und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin dort bereits subsidiären Schutz genieße.Zudem hätten die polnischen Behörden einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 05.10.2010 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e,) Dublin II-VO ausdrücklich zugestimmt und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin dort bereits subsidiären Schutz genieße.

Letztlich sei auch nicht feststellbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern seit ihrer Einreise in Polen und vor der Antragstellung in Österreich das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO wieder verlassen habe.

Der Vater der Beschwerdeführerin legte am 25.10.2010 eine Beschwerde beim Bundesasylamt ein.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 29.09.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 29.09.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

§ 36 Abs. 3 AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, gilt diese auch als Beschwerde auch gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß § 2 Z 22 AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Paragraph 36, Absatz 3, AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, gilt diese auch als Beschwerde auch gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 04.11.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Im konkreten Fall ist vom Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde beim Asylgerichtshof eingebracht worden, wobei gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken bestehen.

Gemäß § 36 Abs. 3 AsylG gilt diese als Beschwerde auch gegen den die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes, da die Beschwerdeführerin als minderjähriges unverheiratetes Kind gemäß § 2 Z 22 AsylG eine Familienangehörige iSd des AsylG ist.Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG gilt diese als Beschwerde auch gegen den die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes, da die Beschwerdeführerin als minderjähriges unverheiratetes Kind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG eine Familienangehörige iSd des AsylG ist.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm. § 34 AsylG behoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG behoben.

Im vorliegenden Fall wurde nämlich der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin gegen eine Zurückweisung seines Antrags mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage (GZ.: S13 416.155-1/2010/2E), gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Im vorliegenden Fall wurde nämlich der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin gegen eine Zurückweisung seines Antrags mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage (GZ.: S13 416.155-1/2010/2E), gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Die Beschwerdeführerin ist dessen minderjähriges unverheiratetes Kind und daher Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, ihr Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihres Vaters.Die Beschwerdeführerin ist dessen minderjähriges unverheiratetes Kind und daher Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, ihr Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihres Vaters.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003) gilt in dem Fall, dass der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) gilt in dem Fall, dass der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Schlussfolgerung

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten