Norm
AVG §66 Abs2Spruch
C2 415408-2/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2010, FZ. 07 06.352-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2010, FZ. 07 06.352-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 27.8.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.1.2008, Az.: 07 06.351-BAT, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthalsberechtigung bis zum 31.3.2012 [sic!] erteilt.
Nach einem Zustellversuch am 21.1.2008 wurde der Bescheid am 22.1.2008 beim Postamt hinterlegt.
Mit am 6.8.2010 zur Post gegebenen Schriftsatz vom 5.7.2010 (wohl richtig: 5.8.2010) wurde gegen den oben bezeichneten Bescheid eine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Berufung (gemeint wohl: Beschwerde) ergriffen. Hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde ausgeführt, dass der Vater der Beschwerdeführerin zwei Tage nach Erhalt des Bescheides persönlich und in Begleitung eines näher genannten Freundes eine Berufung gegen diesen Bescheid und den Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin bei einem näher bezeichneten Postamt aufgegeben hätte. Er hätte erst am 26.7.2010 erfahren, dass die Schriftsätze das Bundesasylamt niemals erreicht hätten, als er bei der zuständigen Referentin des Bundesasylamtes nachgefragt hätte. Daher sei die Wiedereinsetzung zu bewilligen. Dem Schriftsatz angefügt war eine "Eidesstättige Erklärung" des Vaters über die Aufgabe der Schriftsätze bei der Post.
Über Nachfrage des Bundesasylamtes wurde von einem Organ des gegenständlichen Postamtes erklärt, dass die Bescheide am 23.1.2008 übernommen worden wären.
Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.8.2010, erlassen am 3.9.2010, wurde der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages kein Beweis für die rechtzeitige Einbringung der Berufung vorgelegt worden wäre. Auch wäre die Referentin, die angeblich am 26.7.2010 die Auskunft über den Verfahrensstand erteilt hätte, zu dieser Zeit im Urlaub gewesen. Das Bundesasylamt gehe daher davon aus, dass keine Berufung eingebracht worden sei.
In der dagegen am 16.9.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Beschwerde führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sowohl der Vater der Beschwerdeführerin als auch der diesen damals begleitende Freund bezeugen könnten, dass die gegenständliche Berufung zur Post gegeben worden wäre. Diese auch schon im Antrag vorgebrachten Beweise hätte das Bundesasylamt ignoriert. Auch hätte die beschwerdeführende Partei nicht mit der Referentin des Bundesasylamtes persönlich sondern mit deren Geschäftsstelle gesprochen. Es wurde daher beantragt, dass der Asylgerichtshof den gegenständlichen Bescheid beheben und dem Wiedereinsetzungsantrag Folge geben oder selbst durch die Vornahme einer Verhandlung Beweise aufnehmen oder die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurückverweisen solle.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 27.8.2007 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.
Der den Wiedereinsetzungsantrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 3.9.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 16.9.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig. Anzumerken ist, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Rechtsmittelfrist zwei Wochen beträgt; § 22 Abs. 12 AsylG normiert zwar bei zurückweisenden Bescheiden eine Beschwerdefrist von lediglich einer Woche, jedoch hat der Gesetzgeber - wie sich schon aus der Formulierung "und einer damit verbundenen Ausweisung" ergibt - lediglich Entscheidungen nach §§ 4, 5 AsylG 2005 und § 68 AVG vor Augen gehabt und nicht wie im vorliegenden Fall eine verfahrensrechtliche Zurückweisung.Der den Wiedereinsetzungsantrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 3.9.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 16.9.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig. Anzumerken ist, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Rechtsmittelfrist zwei Wochen beträgt; Paragraph 22, Absatz 12, AsylG normiert zwar bei zurückweisenden Bescheiden eine Beschwerdefrist von lediglich einer Woche, jedoch hat der Gesetzgeber - wie sich schon aus der Formulierung "und einer damit verbundenen Ausweisung" ergibt - lediglich Entscheidungen nach Paragraphen 4, 5, AsylG 2005 und Paragraph 68, AVG vor Augen gehabt und nicht wie im vorliegenden Fall eine verfahrensrechtliche Zurückweisung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.
Gegenständlich im vorliegenden Fall ist, ob das Bundesasylamt dem Wiedereinsetzungsantrag vom 6.8.2010 stattgeben hätte müssen.
§ 71 Abs. 1 AVG normiert, dass gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn (Z 1) die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder (Z 2) die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.Paragraph 71, Absatz eins, AVG normiert, dass gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn (Ziffer eins,) die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder (Ziffer 2,) die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden, gemäß Abs. 3 der leg.cit. hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden, gemäß Absatz 3, der leg.cit. hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Einleitend stellt sich die Frage, ob der Wiedereinsetzungsantrag zulässig ist. Hiezu muss einerseits der Bescheid, dessen Erlassung die Frist begründet, gegen deren Versäumung sich der Wiedereinsetzungsantrag richtet, erlassen worden sein und andererseits muss der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Als Hindernis im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung berechnet sich nach dem Zeitpunkt des Wegfalles des der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses (VwGH vom 23.11.2006, Gz 2005/20/0438).Einleitend stellt sich die Frage, ob der Wiedereinsetzungsantrag zulässig ist. Hiezu muss einerseits der Bescheid, dessen Erlassung die Frist begründet, gegen deren Versäumung sich der Wiedereinsetzungsantrag richtet, erlassen worden sein und andererseits muss der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Als Hindernis im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung berechnet sich nach dem Zeitpunkt des Wegfalles des der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses (VwGH vom 23.11.2006, Gz 2005/20/0438).
Weder aus der Aktenlage noch aus dem Wiedereinsetzungsantrag bzw. der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages ergeben sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zustellung und somit Erlassung des die versäumte Frist auslösenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.1.2008, Az.: 07 06.352-BAT.
Daher ist zu prüfen, ob der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig ist. Nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei hat diese erst durch einen Anruf am 26.7.2010 von der Existenz des Hindernisses erfahren, der Wiedereinsetzungsantrag wurde am 6.8.2010 zur Post gegeben, daher wäre der Antrag - so man von den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ausgeht - rechtzeitig.
Die Frage des Bestehens des Hindernisses und die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrags hat das Bundesasylamt aber aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht hinreichend geklärt. Die beschwerdeführende Partei hat im Antrag einerseits eine eidesstattliche Erklärung des die Berufungen dem Vorbringen nach aufgebenden Vaters vorgelegt und des Weiteren einen (ladefähigen) Zeugen genannt, der den gegenständlichen Vorgang bestätigen könne. Es wird daher durch Erhebungen - insbesondere durch Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführerin und des genannten Zeugen sowie der Frage, inwieweit die Formulierung der Beschwerde nachvollziehbar gewesen ist - zu klären sein, ob die Angaben der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht wurden. Dies auch insbesondere deshalb, da der Verwaltungsgerichtshof etwa am 29.9.2000, Gz.: 99/02/0356, ausgeführt hat, dass sich Berufungswerber bzw. Beschwerdeführer - selbst wenn diese ihre Berufung in der BRD zur Post geben - auf die Zuverlässigkeit des Postweges verlassen können und der Verlust der Beschwerde auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Im Sinne der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze (vgl. das Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0078, mit weiteren Nachweisen) liegt daher ein unvorhergesehenes Ereignis vor. Dass die beschwerdeführende Partei den Einspruch nicht "eingeschrieben" zur Post gegeben hat, kann ihr nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden angerechnet werden, weil sie auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe im innerösterreichischen Postverkehr mit dem Einlangen der Berufung beim Bundesasylamt rechnen konnte (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0078). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wäre daher - zutreffendenfalls - geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu bilden.Die Frage des Bestehens des Hindernisses und die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrags hat das Bundesasylamt aber aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht hinreichend geklärt. Die beschwerdeführende Partei hat im Antrag einerseits eine eidesstattliche Erklärung des die Berufungen dem Vorbringen nach aufgebenden Vaters vorgelegt und des Weiteren einen (ladefähigen) Zeugen genannt, der den gegenständlichen Vorgang bestätigen könne. Es wird daher durch Erhebungen - insbesondere durch Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführerin und des genannten Zeugen sowie der Frage, inwieweit die Formulierung der Beschwerde nachvollziehbar gewesen ist - zu klären sein, ob die Angaben der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht wurden. Dies auch insbesondere deshalb, da der Verwaltungsgerichtshof etwa am 29.9.2000, Gz.: 99/02/0356, ausgeführt hat, dass sich Berufungswerber bzw. Beschwerdeführer - selbst wenn diese ihre Berufung in der BRD zur Post geben - auf die Zuverlässigkeit des Postweges verlassen können und der Verlust der Beschwerde auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Im Sinne der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze vergleiche das Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0078, mit weiteren Nachweisen) liegt daher ein unvorhergesehenes Ereignis vor. Dass die beschwerdeführende Partei den Einspruch nicht "eingeschrieben" zur Post gegeben hat, kann ihr nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden angerechnet werden, weil sie auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe im innerösterreichischen Postverkehr mit dem Einlangen der Berufung beim Bundesasylamt rechnen konnte vergleiche das zitierte Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0078). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wäre daher - zutreffendenfalls - geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu bilden.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 28 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 28, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.
Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Befragung der Vertreter der beschwerdeführenden Partei zu klären haben, ob und wie diese eine Beschwerde verfasst haben und unter Befragung der unter Androhung von Gerichtsstrafen zur Wahrheit verpflichtenden Zeugen zu klären haben, ob die Beschwerde rechtzeitig zur Post gegeben wurde; insbesondere ist bei der Frage der Glaubhaftmachung zu beachten, ob die beschwerdeführende Partei einen Beweis oder Beleg der Postaufgabe vorlegen kann, ob die Zeugen den Vorgang des Aufgebens der Briefes hinreichend widerspruchsfrei schildern können und ob allenfalls postinterne Aufzeichnungen über die aufgegebenen Schriftstücke vorhanden sind. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, die im Wesentlichen darauf aufbaut, dass keine Auskünfte zu Verfahrensständen gegeben werden und dass die Referentin im Urlaub war ist für die Zurückweisung des Antrages nicht hinreichend. Auch wäre die damalige Mitarbeiterin bzw. der damalige Mitarbeiter in der Geschäftsstelle der Referentin zur Frage einzuvernehmen, ob diese bzw. dieser grundsätzlich jemals Auskünfte der angegeben Art gegeben hat, insbesondere, da der gegenständliche Anruf noch nicht allzu lange in der Vergangenheit liegt. Bei der Beweiswürdigung ist zu bedenken, dass sowohl die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter der Geschäftsstelle als auch die Zeugen unter Wahrheitspflicht stehen, die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter der Geschäftsstelle aber kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat während der Vater der beschwerdeführenden Partei zumindest eine realistische Wahrscheinlichkeit sieht, dass seiner Tochter und seiner gleichfalls anhängigen Ehefrau (und damit im Familienverfahren auch ihm) der Status der Asylberechtigten gewährt wird, wenn dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben wird.
Es ist daher der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Es ist daher der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
01.12.2010