RS Vwgh 2005/9/7 2002/12/0154

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
DVG 1984 §1;
DVG 1984 §10;
DVG 1984 §13;
GehG 1956 §12 Abs1 impl;
GehG 1956 §12 Abs10 impl;
GehG 1956 §12 Abs3 impl;
GehG 1956 §12 Abs9 impl;
GehG/Stmk 1974 §12 Abs1 idF 2000/040;
GehG/Stmk 1974 §12 Abs10;
GehG/Stmk 1974 §12 Abs3 idF 2000/040;
GehG/Stmk 1974 §12 Abs9;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 §2 Abs3 idF 1989/087;

Rechtssatz

Der Umstand, dass über den Vorrückungsstichtag der Beamtin kein gesonderter Bescheid ergangen ist, der in der Begründung auch die Tätigkeit und ihren Erfolg in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses berücksichtigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 99/12/0097), sondern die Feststellung in dem unter den eingeschränkten Formerfordernissen des § 10 DVG 1984 ausgefertigten Ernennungsdekret erfolgte, entspricht nicht dem Gesetz. Dies ändert aber nichts daran, dass der Festsetzung des Vorrückungsstichtages im Ernennungsdekret Bescheidqualität zuzumessen ist und die Rechtskraft dieses Bescheides einer neuen Entscheidung der Sache entgegensteht.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120154.X01

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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