RS Vwgh 2005/9/7 2004/08/0253

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1;
AlVG 1977 §49 Abs2;
AVG §13a;

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH stellt die Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung (und nicht auch schon die Aushändigung einer diese Belehrung enthaltenden Terminkarte) eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG dar, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf Grund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste, insbesondere wenn es sich offenbar um einen ersten Kontrolltermin dieser Partei handelt (Hinweise E 11.5.1993, 92/08/0145, E 21.6.2000, 95/08/0302, und E 20.11.2002, 2002/08/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080253.X01

Im RIS seit

18.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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