Norm
AsylG 2005 §34 Abs3Spruch
A1 268.487-2/2010/3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
A1 307.137-2/2010/3E
A1 406.321-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Eckhardt über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, FZ. 05 05.066/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Eckhardt über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, FZ. 05 05.066/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchteil I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 15.11.2011 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 15.11.2011 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von XXXX und XXXX.Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von römisch 40 und römisch 40 .
Der gesetzlichen Vertretung, der Mutter, Frau XXXX, wurde mit Erkenntnis vom gleichen Tag subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria eingeräumt.Der gesetzlichen Vertretung, der Mutter, Frau römisch 40 , wurde mit Erkenntnis vom gleichen Tag subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria eingeräumt.
Entscheidungsgrundlage:
gegenständliches Verfahren;
Vorverfahren, Zl. 268.487-0/2008/19E;
Verfahren der Mutter, Frau XXXX, Zl. 246.698Verfahren der Mutter, Frau römisch 40 , Zl. 246.698
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den Entscheidungsgrundlagen. Maßgeblich für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren, ist die Gewährung subsidiären Schutzes an die Mutter.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 34 Abs. 3 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei dennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn
dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich istdass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist
...
Im gegenständlichen Fall könnte ein Familienleben zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin, Frau XXXX und der Beschwerdeführerin faktisch gesehen nur in Nigeria oder Österreich stattfinden.Im gegenständlichen Fall könnte ein Familienleben zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin, Frau römisch 40 und der Beschwerdeführerin faktisch gesehen nur in Nigeria oder Österreich stattfinden.
Nigeria scheidet aber aus rechtlichen Gründen aus, da der Mutter, Frau XXXX, mit Erkenntnis vom heutigen Tag neuerlich subsidiärer Schutz eingeräumt wurde. Sohin bleibt Österreich als einziges Land, in welchem das bereits bestehende Familienleben weitergepflegt werden kann.Nigeria scheidet aber aus rechtlichen Gründen aus, da der Mutter, Frau römisch 40 , mit Erkenntnis vom heutigen Tag neuerlich subsidiärer Schutz eingeräumt wurde. Sohin bleibt Österreich als einziges Land, in welchem das bereits bestehende Familienleben weitergepflegt werden kann.
In diesem Sinne war nach der entsprechenden Gesetzesgrundlage der der Mutter mit Erkenntnis vom selben Tag zuerkannte subsidiärer Schutz auch der Beschwerdeführerin zuzuerkennen.
Im Falle der Gewährung subsidiären Schutzes ist eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. So wie im Falle der Mutter für die Dauer eines Jahres.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
15.03.2011