TE Vfgh Beschluss 1982/2/26 B528/81

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Veröffentlicht am 26.02.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs1
ZPO §85 Abs2

Beachte

ebenso Beschl. B529/81 vom gleichen Tag

Leitsatz

ZPO; Zurückweisung bei Nichteinhaltung der zu einer Mängelbehebung gemäß §85 Abs2 festgesetzten Frist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die vorliegende, selbst verfaßte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen den im Instanzenzug erlassenen Bescheid der Wr. Landesregierung vom 26. August 1981, Z MA 64-B 101/81.

Mit Schreiben des VfGH vom 22. Dezember 1981 - zugestellt am 29. Dezember 1981 - wurde die Beschwerdeführerin unter Setzung einer Frist von acht Tagen aufgefordert, gemäß §17 Abs1 VerfGG eine weitere Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorzulegen, wobei auf die gemäß §19 Abs3 VerfGG eintretenden Säumnisfolgen hingewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 1981 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Frist für die Vorlage des angefochtenen Bescheides zu verlängern. Dem Mängelbehebungsauftrag ist sie nicht rechtzeitig nachgekommen.

Gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG ist eine Verlängerung der eingeräumten Frist nicht zulässig (vgl. VfSlg. 7929/1976).

Die der Beschwerdeführerin gesetzte Frist ist sohin ungenützt verstrichen. Die Beschwerde war daher, da sie einem formellen Erfordernis nicht entspricht, zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Fristen, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B528.1981

Dokumentnummer

JFT_10179774_81B00528_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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