RS Vwgh 2005/9/7 2004/12/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §39 Abs1 idF 2002/I/119;
PG 1965 §39 Abs2 idF 2002/I/119;
PG 1965 §39 Abs3 idF 2002/I/119;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/12/0110 E 22. Oktober 1990 RS 2Hier mit der Ergänzung: Gleiches hat sinngemäß auch für die Sozialversicherungsbeiträge zu gelten. Hier: Ein Übergenuss an Pensionsbezügen liegt nicht vor. Damit fehlt für die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung nach § 39 Abs. 3 PG 1965 aber die rechtliche Grundlage, setzt eine solche Feststellung doch die Verpflichtung zum Ersatz rückforderbarer Leistungen voraus.

Stammrechtssatz

Die Lohnsteuer, die auf einen zu Unrecht angewiesenen Bezugsteil entfällt, stellt zwar für die Berechnung des an den Beamten auszuzahlenden Bezuges eine Abzugspost dar, sie mindert aber nicht die Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistung, weil die Abfuhr der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber an die Abgabenbehörde vorzunehmen hat, für Rechnung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmers erfolgt. Am Charakter einer zu Unrecht empfangenen Leistung vermag sohin der Umstand, daß der Arbeitgeber kraft gesetzlicher Vorschrift oder behördlicher Verfügung für Rechnung des Arbeitnehmers die Auszahlung an einen Dritten vorzunehmen hat, nichts zu ändern (Hinweis E 12.5.1980, 966 und 978/79, VwSlg 10122 A/1980).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120090.X02

Im RIS seit

29.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten