RS Vwgh 2005/9/7 2005/08/0019

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs6;
AlVG 1977 §79 Abs75;
AuslBG §5 Abs3;
AuslBG §5;
FrG 1997 §18;

Rechtssatz

Das durch die Bestimmungen des § 5 AuslBG, § 18 FrG 1997 und § 7 Abs. 6 AlVG konstituierte System intendiert der Sache nach zu ermöglichen, ausländischen Staatsangehörigen in Wirtschaftsbereichen, in denen kurzfristig Arbeitskräfte benötigt werden, eine befristete Beschäftigungsbewilligung verbunden mit einer ebenso befristeten Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wobei in der Regel davon auszugehen ist, dass sich diese Personen nur während, nicht aber auch nach Beendigung dieser Beschäftigung legal in Österreich aufhalten dürfen. Die Bestimmung in § 5 Abs. 3 AuslBG, wonach Ausländer, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen oder Niederlassungsfreiheit genießen, dabei zu bevorzugen sind, deutet zwar darauf hin, dass der Personenkreis, dem Beschäftigungsbewilligungen nach § 5 Abs. 3 AuslBG (auch) erteilt werden können, möglicherweise weiter sein könnte, als der soeben beschriebene; die Gesetzesmaterialien zum EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz (RV 414 NR, GP XXII) zeigen aber, dass damit nur Angehörige der neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gemeint sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005080019.X01

Im RIS seit

23.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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