Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A14 409.099-2/2010/2E
BESCHLUSS
In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2010, Zahl: 10 08.631-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2010, Zahl: 10 08.631-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 iVm
§ 41a AsylG 2005, BGBl.I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, BGBl.I 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am 16.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen (ersten) Asylantrag.
Hiezu wurde er am 06.04.2009 (AS 1 bis 13 BAA-Erstverfahren) von Beamten der PI Traiskirchen und am 02.09.2009 (AS 41 bis 53 BAA-Erstverfahren) in der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer am 02.09.2009 vor, dass er Nigeria aufgrund eines Problems mit seinem Chef namens "XXXX" verlassen hätte. Sein Chef wäre der Busfahrer und er selbst eine Art Schaffner gewesen, wobei er für den Einstieg der Leute in den Bus verantwortlich gewesen wäre. An einem Samstag im Jänner 2009 hätte der Beschwerdeführer beim Waschen des Busses vor Arbeitsbeginn eine hohe Geldsumme von zumindest 400.000,--Naira gefunden und zunächst behalten. Später hätte er erfahren, dass sein Chef ein Räuber wäre und dieses Geld in der Nacht zuvor mit seiner Gang bei einem Überfall erbeutet hätte. Sein Chef hätte ihn in der Folge gefragt, ob er Geld gefunden hätte, was er zunächst verneint hätte. In der Folge hätte der Beschwerdeführer jedoch seinem Chef mittels eines Freundes namens "XXXX" den Großteil des gefundenen Geldes übermittelt, wobei er sich 100.000,-- Naira behalten hätte. Als sein Chef herausgefunden hätte, dass der Beschwerdeführer das Geld gehabt hätte, wäre er mit seiner Gang hinter ihm hergewesen. Der Beschwerdeführer wäre daraufhin nach Lagos und in der Folge aus Angst um sein Leben außer Landes geflohen.
2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 11.09.2009, Zl. 09 04.089-BAG ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt II. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zu und wies diesen in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 11.09.2009, Zl. 09 04.089-BAG ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt römisch zwei. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zu und wies diesen in Spruchpunkt römisch drei. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Im angefochtenen Bescheid führte die Erstbehörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria nicht als glaubhaft zu bezeichnen wäre. Somit gelangte die belangte Behörde nach rechtlicher Würdigung zu dem Schluss, dass eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht plausibel wäre.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass keinerlei Umstände bekannt wären, wonach in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der nach Nigeria zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass keinerlei Umstände bekannt wären, wonach in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der nach Nigeria zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde insbesondere ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich bzw. zu einem österreichischen Staatsbürger vorläge. Es wäre daher davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden wäre, womit die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich bzw. zu einem österreichischen Staatsbürger vorläge. Es wäre daher davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden wäre, womit die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2009, Zl. A14 409.099-1/2009/2E, mangels Glaubwürdigkeit gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 abgewiesen.3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2009, Zl. A14 409.099-1/2009/2E, mangels Glaubwürdigkeit gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem des Beschwerdeführer am 23.11.2009 eigenhändig zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
4. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 16.09.2010 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an diesem Tag (AS 11 bis 21 BAA) gab der Beschwerdeführer an, er habe Österreich nach der negativen Entscheidung seines Asylantrages verlassen und habe sich in der Schweiz aufgehalten. Die Schweiz hätte ihn zurückgeschickt, am 15.09.2010 sei er mit dem Zug von der Schweiz nach Italien gefahren. In Mailand habe er den Zug gewechselt und sei nach Österreich gefahren, wo er am 16.09.2010 angekommen sei. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden.
Mit Mitteilung vom 20.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Mitteilung vom 20.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 09.11.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er habe im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er habe keine weiteren Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die er bisher noch nicht vorgelegt hätte. Er habe in Österreich keine familiären Beziehungen. Er habe in Österreich seit ca. vier Monaten eine Freundin namens XXXX, sie sei österreichische Staatsbürgerin und ungefähr 47 oder 48 Jahre alt, ein Geburtsdatum wisse er nicht. Er sei manchmal mit ihr und ihren Kindern zusammen. Sie lebe in Wien, in der Nähe der XXXX. Er wohne in der XXXX. Es sei eine ernste Beziehung. Sie sei auch der Grund, warum er wieder zurück in Österreich sei. Wenn es die österreichische Regierung ermögliche, dann wolle er sie heiraten. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Die Frage nach einem finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis wurde von ihm verneint. Im Heimatland würden noch seine Mutter, sein Vater, seine Brüder und seine Schwestern leben. Er wisse nicht, wo sie jetzt seien, wie es ihnen jetzt gehe.In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 09.11.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er habe im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er habe keine weiteren Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die er bisher noch nicht vorgelegt hätte. Er habe in Österreich keine familiären Beziehungen. Er habe in Österreich seit ca. vier Monaten eine Freundin namens römisch 40 , sie sei österreichische Staatsbürgerin und ungefähr 47 oder 48 Jahre alt, ein Geburtsdatum wisse er nicht. Er sei manchmal mit ihr und ihren Kindern zusammen. Sie lebe in Wien, in der Nähe der römisch 40 . Er wohne in der römisch 40 . Es sei eine ernste Beziehung. Sie sei auch der Grund, warum er wieder zurück in Österreich sei. Wenn es die österreichische Regierung ermögliche, dann wolle er sie heiraten. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Die Frage nach einem finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis wurde von ihm verneint. Im Heimatland würden noch seine Mutter, sein Vater, seine Brüder und seine Schwestern leben. Er wisse nicht, wo sie jetzt seien, wie es ihnen jetzt gehe.
Neuerlich nach seinen Gründen zur zweiten Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte in der Schweiz einen Freund namens Iffena, dessen Familienname ihm nicht erinnerlich sei, getroffen. Dieser wäre geschockt gewesen, als er den Beschwerdeführer gesehen hätte. Der Freund hätte gedacht, dass der Beschwerdeführer tot wäre, da schon längere Zeit niemand von ihm gehört hätte. Der Freund hätte gedacht, dass sein Boss XXXX den Beschwerdeführer getötet hätte. Er habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass XXXX ein sehr berüchtigtes Gangmitglied sei. Die Gang entführe und töte nun Menschen. Der Beschwerdeführer hätte ihn weiters nach seiner Familie gefragt und hätte der Freund ihm gesagt, dass er sie nicht habe erreichen können und dass der Beschwerdeführer Glück gehabt hätte, dass er aus dem Land geflohen wäre. Dies wäre der erste Grund für seinen Antrag gewesen, der zweite Grund wäre wegen seiner Frau gewesen.Neuerlich nach seinen Gründen zur zweiten Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte in der Schweiz einen Freund namens Iffena, dessen Familienname ihm nicht erinnerlich sei, getroffen. Dieser wäre geschockt gewesen, als er den Beschwerdeführer gesehen hätte. Der Freund hätte gedacht, dass der Beschwerdeführer tot wäre, da schon längere Zeit niemand von ihm gehört hätte. Der Freund hätte gedacht, dass sein Boss römisch 40 den Beschwerdeführer getötet hätte. Er habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass römisch 40 ein sehr berüchtigtes Gangmitglied sei. Die Gang entführe und töte nun Menschen. Der Beschwerdeführer hätte ihn weiters nach seiner Familie gefragt und hätte der Freund ihm gesagt, dass er sie nicht habe erreichen können und dass der Beschwerdeführer Glück gehabt hätte, dass er aus dem Land geflohen wäre. Dies wäre der erste Grund für seinen Antrag gewesen, der zweite Grund wäre wegen seiner Frau gewesen.
Befragt danach, warum der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 06.04.2009 den Familiennamen mit XXXX und das Geburtsdatum mit XXXX angegeben habe, am 16.09.2010 jedoch den Familiennamen mit XXXX und das Geburtsdatum mit XXXX angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe keine unterschiedlichen Namen angegeben. Es wurde damals ein Schreibfehler gemacht. Als ich damals in der Nacht angekommen bin, hat mir ein Schwarzafrikaner den Rat gegeben, ein jüngeres Geburtsdatum anzugeben, damit ich nicht in das Dorf verlegt werde, sondern hier bleiben kann. Die im jetzigen Asylverfahren angegebenen Daten sind die richtigen."Befragt danach, warum der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 06.04.2009 den Familiennamen mit römisch 40 und das Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben habe, am 16.09.2010 jedoch den Familiennamen mit römisch 40 und das Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe keine unterschiedlichen Namen angegeben. Es wurde damals ein Schreibfehler gemacht. Als ich damals in der Nacht angekommen bin, hat mir ein Schwarzafrikaner den Rat gegeben, ein jüngeres Geburtsdatum anzugeben, damit ich nicht in das Dorf verlegt werde, sondern hier bleiben kann. Die im jetzigen Asylverfahren angegebenen Daten sind die richtigen."
Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am 06.04.2009 angegeben habe, sein Vater wäre verstorben, im gegenständlichen Asylverfahren jedoch angegeben habe, das Alter seines Vaters sei unbekannt und wohne dieser an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer, gab der Beschwerdeführer an: "Fakt ist, dass ich zuvor mit meinem Vater zusammenlebte. Ich kenne aber sein genaues Alter nicht. Ich kann nur ungefähr sein Alter abschätzen, da wir keine Geburtsurkunden so wie hier in Europa haben."
Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 06.04.2009 lediglich eine Schwester im Alter von 10 Jahren, bei der Einvernahme am 16.09.2010 jedoch drei Schwestern im Alter von 30, 28 und 20 Jahren angegeben habe, gab dieser an: "Ich habe drei Schwestern.".
5. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 09.11.2010, mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.5. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 09.11.2010, mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass eine aufrechte Ausweisung im gegenständlichen Verfahren bestehe, dass der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert hätte. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Es lägen auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen vor. Der Beschwerdeführer habe seit ca. vier Monaten eine Freundin in Österreich, mit dieser lebe er nicht in gemeinsamen Haushalt, sondern halte sich lediglich gelegentlich bei ihr auf. Es bestünden keine gegenseitigen Abhängigkeiten und keine gemeinsamen Kinder. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung vom 23.11.2009 zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung der Person des Asylwerbers in Österreich neu entstanden sei. Die Lage in Nigeria habe sich seit dem letzten Asylverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert.
6. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 12.11.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A14 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.6. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 12.11.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A14 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Rechtslage:
1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).
1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.
2. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:
2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 09.11.2010 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.
2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:
2.2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - nicht weiter angefochtenen - Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 17.11.2009, Zl. A14 409.099-1/2009/2E, eine aufrechte Ausweisung.
2.2.2 Res iudicata:
Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Nigeria geltend gemacht. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Antragstellung befragt nach neuen Gründen zur Stellung seines Asylantrages explizit an: "Ich habe keine neuen Gründe.".
Bei seiner Einvernahme am 09.11.2010 sprach er davon, in der Schweiz einen Freund, dessen genauen Namen er nicht angeben konnte, getroffen zu haben, der ihm erzählt hätte, dass sein Boss XXXX ein berüchtigtes Gangmitglied sei und dass die Gang nun Menschen entführe und töte. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens, ist dieses nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt darzustellen. Der Beschwerdeführer hat bereitsin seinem ersten rechtskräftigen Verfahren die Angst vor seinem Boss XXXX als ausschlaggebend für seine Flucht angegeben und ausgesagt, er habe Angst, bei Rückkehr in die Heimat getötet zu werden.Bei seiner Einvernahme am 09.11.2010 sprach er davon, in der Schweiz einen Freund, dessen genauen Namen er nicht angeben konnte, getroffen zu haben, der ihm erzählt hätte, dass sein Boss römisch 40 ein berüchtigtes Gangmitglied sei und dass die Gang nun Menschen entführe und töte. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens, ist dieses nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt darzustellen. Der Beschwerdeführer hat bereitsin seinem ersten rechtskräftigen Verfahren die Angst vor seinem Boss römisch 40 als ausschlaggebend für seine Flucht angegeben und ausgesagt, er habe Angst, bei Rückkehr in die Heimat getötet zu werden.
Dieses "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründen und ist dementsprechend nicht als "novum productum" zu bewerten, welches zu einer anderen Sachentscheidung führen könnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde schon bisher für unglaubwürdig erachtet und ist auch dieses neue Vorbringen, welches sich im Übrigen auf Sachverhalte stützt, die vor Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren verwirklicht wurden, und für welche der Beschwerdeführer ebenso wenig wie für sein bisheriges Vorbringen keinerlei Beweismittel nennen konnte, nicht glaubwürdig.
Der Beschwerdeführer hat viel mehr bei seinem neuen Asylantrag durch Nennung eines anderen Namens, eines anderen Geburtsdatums und anderer familiärer Verhältnisse als im Erstverfahren genannt (siehe hiezu oben Punkt I.4.), den Eindruck der mangelnden Glaubwürdigkeit seiner Angaben verstärkt und bekräftigt.Der Beschwerdeführer hat viel mehr bei seinem neuen Asylantrag durch Nennung eines anderen Namens, eines anderen Geburtsdatums und anderer familiärer Verhältnisse als im Erstverfahren genannt (siehe hiezu oben Punkt römisch eins.4.), den Eindruck der mangelnden Glaubwürdigkeit seiner Angaben verstärkt und bekräftigt.
Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2.3. Verletzungen der EMRK:
Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen spricht. Der Beschwerdeführer ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Zu der angegebenen Freundin in Österreich ist anzuführen, dass er mit dieser keine Lebensgemeinschaft hat, es gibt auch keine gemeinsamen Kinder und ist darauf hinzuweisen, dass er diese Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung gegen ihn vorlag.
Auch für den EGMRK ist maßgeblich, ob das Familienleiben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Zusammenleben im Gastland vertraut werden durfte. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben ergibt sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten wie gemeinsamen Wohnen, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner zueinander wie etwa gemeinsame Kinder bzw. wechselseitige Unterhaltsgewährung (siehe Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK", ÖJZ 2007, S. 860). Im Falle des Beschwerdeführers ist weder ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Freundin gegeben, noch liegen sonstige intensive Anhaltspunkte wie bspw. gemeinsame Kinder bzw. eine wechselseitige Unterhaltsgewährung vor, womit im Ergebnis das Vorliegen eines in Österreich entstandenen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu verneinen ist.Auch für den EGMRK ist maßgeblich, ob das Familienleiben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Zusammenleben im Gastland vertraut werden durfte. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben ergibt sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten wie gemeinsamen Wohnen, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner zueinander wie etwa gemeinsame Kinder bzw. wechselseitige Unterhaltsgewährung (siehe Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK", ÖJZ 2007, S. 860). Im Falle des Beschwerdeführers ist weder ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Freundin gegeben, noch liegen sonstige intensive Anhaltspunkte wie bspw. gemeinsame Kinder bzw. eine wechselseitige Unterhaltsgewährung vor, womit im Ergebnis das Vorliegen eines in Österreich entstandenen Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu verneinen ist.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010 rechtmäßig.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
02.02.2011