Norm
AVG §69 Abs1Spruch
A5 411.380-2/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über den Antrag des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des abgeschlossenen Asylverfahrens, gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.02.2010, Zl. A5 411.380-1/2010/3E, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über den Antrag des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des abgeschlossenen Asylverfahrens, gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.02.2010, Zl. A5 411.380-1/2010/3E, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 12.05.2010 wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 12.05.2010 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, Zahl 09 07.710-BAT, wurde der am 29.06.2009 gestellte Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, Zahl 09 07.710-BAT, wurde der am 29.06.2009 gestellte Antrag des nunmehrigen Antragstellers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen, ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
I.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.02.2010, Zahl A5 411.380-1/2010/3E, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt. Mit der ordnungsgemäß am 23.02.2010 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses an den Antragsteller erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.römisch eins.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.02.2010, Zahl A5 411.380-1/2010/3E, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt. Mit der ordnungsgemäß am 23.02.2010 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses an den Antragsteller erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.
I.3. Mit Schriftsatz vom 12.05.2010 langte im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 12.05.2010 langte im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG beim Asylgerichtshof ein.
I.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Der Antragsteller trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste am 29.06.2009 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch zwei.1.1. Der Antragsteller trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste am 29.06.2009 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Zu seinen Fluchtgründen gab er kursorisch an, er habe sich einer Gruppe von Freiheitskämpfern mit dem Namen "XXXX" angeschlossen, die im Busch gelebt hätten. Nachdem er diese Gruppe verlassen habe, sei er von deren Angehörigen verfolgt worden und fürchte er nunmehr um sein Leben.
Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof beurteilten die Angaben des nunmehrigen Antragstellers in Verbindung mit einer unmittelbar drohenden Verfolgung bzw. Gefährdung seiner Person als nicht glaubhaft und wiesen seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unglaubwürdig ab.Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof beurteilten die Angaben des nunmehrigen Antragstellers in Verbindung mit einer unmittelbar drohenden Verfolgung bzw. Gefährdung seiner Person als nicht glaubhaft und wiesen seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unglaubwürdig ab.
II.1.2. Am 12.05.2010 stellte der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG. Diesen begründete er damit, dass bei ihm schon vor Abschluss des Asylverfahrens eine schwere psychische Störung vorgelegen wäre, diese jedoch aufgrund seiner krankheitsbedingten Unfähigkeit, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht diagnostiziert worden sei. Mangels ausreichender Einrichtungen zur psychiatrischen Versorgung in Nigeria könne seine Erkrankung nicht behandelt werden und liefe er überdies bei einer Rückkehr Gefahr, aus der Gesellschaft ausgegrenzt oder seiner Erkrankung wegen zum Gelderwerb Dritter missbraucht zu werden. In diesem Zusammenhang verwies er auf Auszüge zweier Berichte zur Gesundheitsversorgung in Nigeria. Dem Wiederaufnahmeantrag wurden ein vorläufiger ambulanter Patientenbrief des XXXX, mit welchem beim Antragsteller ein "akut polymorph psychotisches Zustandsbild, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine nichtorganische Insomnie" diagnostiziert und darin festgehalten wurde, dass sich der Antragsteller laut Angaben seines Mitbewohners bis Februar 2010 "völlig normal" verhalten habe, sowie ein klinischer Befundbericht des XXXX für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11.05.2010, in welchem die Verdachtsdiagnosen "posttraumatische Belastungsstörung sowie reaktive belastungsabhängige Psychose bzw. kulturabhängige Belastungsreaktion" gestellt wurden, beigelegt.römisch zwei.1.2. Am 12.05.2010 stellte der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Diesen begründete er damit, dass bei ihm schon vor Abschluss des Asylverfahrens eine schwere psychische Störung vorgelegen wäre, diese jedoch aufgrund seiner krankheitsbedingten Unfähigkeit, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht diagnostiziert worden sei. Mangels ausreichender Einrichtungen zur psychiatrischen Versorgung in Nigeria könne seine Erkrankung nicht behandelt werden und liefe er überdies bei einer Rückkehr Gefahr, aus der Gesellschaft ausgegrenzt oder seiner Erkrankung wegen zum Gelderwerb Dritter missbraucht zu werden. In diesem Zusammenhang verwies er auf Auszüge zweier Berichte zur Gesundheitsversorgung in Nigeria. Dem Wiederaufnahmeantrag wurden ein vorläufiger ambulanter Patientenbrief des römisch 40 , mit welchem beim Antragsteller ein "akut polymorph psychotisches Zustandsbild, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine nichtorganische Insomnie" diagnostiziert und darin festgehalten wurde, dass sich der Antragsteller laut Angaben seines Mitbewohners bis Februar 2010 "völlig normal" verhalten habe, sowie ein klinischer Befundbericht des römisch 40 für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11.05.2010, in welchem die Verdachtsdiagnosen "posttraumatische Belastungsstörung sowie reaktive belastungsabhängige Psychose bzw. kulturabhängige Belastungsreaktion" gestellt wurden, beigelegt.
II.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung:
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II. 2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei. 2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.2.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens:
II.3.1. Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.römisch zwei.3.1. Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
II.3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,römisch zwei.3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
II.3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.römisch zwei.3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
II.3.4. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, in gegenständlichem Fall somit dem Asylgerichtshof.
II.3.5. Bei dem im vorliegenden Verfahren vorgelegten und mit 03.05.2010 datierten vorläufigen ambulanten Patientenbrief sowie dem mit 11.05.2010 datierten klinischen Befundbericht handelt es sich nicht um Beweismittel, die im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG neu hervorgekommen sind - und somit zum Zeitpunkt des Asylverfahrens bestanden haben -, sondern um solche, welche erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstanden sind. Die vorgelegten Befunde stellen somit keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar.römisch zwei.3.5. Bei dem im vorliegenden Verfahren vorgelegten und mit 03.05.2010 datierten vorläufigen ambulanten Patientenbrief sowie dem mit 11.05.2010 datierten klinischen Befundbericht handelt es sich nicht um Beweismittel, die im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG neu hervorgekommen sind - und somit zum Zeitpunkt des Asylverfahrens bestanden haben -, sondern um solche, welche erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstanden sind. Die vorgelegten Befunde stellen somit keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar.
Soweit der Antragsteller im Wiederaufnahmeantrag behauptet, dass seine schwere psychische Störung schon vor Abschluss des Asylverfahrens vorgelegen wäre, jedoch aufgrund seiner krankheitsbedingten Unfähigkeit, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht diagnostiziert worden sei - der Genannte sich somit auf neu hervorgekommene Tatsachen, die im Asylverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht worden wären, bezieht -, ist ihm Folgendes zu entgegnen:
Zum einen haben sich während des gesamten Asylverfahrens keinerlei Anzeichen einer beim Antragsteller bestehenden psychischen Störung ergeben und hat er selbst vor dem Bundesasylamt angegeben, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Zum anderen lassen sich auch aus den vorgelegten ärztlichen Befunden eine zum Zeitpunkt des aufrechten Asylverfahrens bestandene psychische Erkrankung nicht ableiten, zumal darin unter anderem festgehalten wird, dass sich der Antragsteller laut Angaben seines Mitbewohners bis Februar 2010 "völlig normal" verhalten habe.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass eine psychische Störung beim Antragsteller vor Rechtskraft des Asylverfahrens bestanden hätte, würde dieser Umstand eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK nicht unzulässig machen, weshalb unter diesem Gesichtspunkt keine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt werden hätte können.Selbst wenn man aber davon ausginge, dass eine psychische Störung beim Antragsteller vor Rechtskraft des Asylverfahrens bestanden hätte, würde dieser Umstand eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht unzulässig machen, weshalb unter diesem Gesichtspunkt keine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt werden hätte können.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nämlich sehr wohl davon auszugehen, dass in Nigeria grundsätzlich die Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen sowohl in staatlichen als auch provinziellen Spitälern gewährleistet ist (vgl. die Länderfeststellungen auf S. 27 f des Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, Zl. 09 07.710-BAT). Dass es bei der Inanspruchnahme derselben unter Umständen zu höheren Kosten (als in Österreich) kommt, stellt im Lichte der Judikatur des EGMR (EGMR vom 22.6.2004, Ndangoya gegen Schweden) ebenso wenig ein Abschiebehindernis gemäß Art. 3 EMRK dar wie der Umstand, dass der medizinische Standard unter Umständen nicht jenem von Mitteleuropa oder Österreich entsprechen könnte.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nämlich sehr wohl davon auszugehen, dass in Nigeria grundsätzlich die Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen sowohl in staatlichen als auch provinziellen Spitälern gewährleistet ist vergleiche die Länderfeststellungen auf S. 27 f des Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, Zl. 09 07.710-BAT). Dass es bei der Inanspruchnahme derselben unter Umständen zu höheren Kosten (als in Österreich) kommt, stellt im Lichte der Judikatur des EGMR (EGMR vom 22.6.2004, Ndangoya gegen Schweden) ebenso wenig ein Abschiebehindernis gemäß Artikel 3, EMRK dar wie der Umstand, dass der medizinische Standard unter Umständen nicht jenem von Mitteleuropa oder Österreich entsprechen könnte.
Dass der Antragsteller darüber hinaus Gefahr liefe, aus der Gesellschaft ausgegrenzt oder der Erkrankung wegen zum Gelderwerb Dritter missbraucht zu werden, stellt eine reine Mutmaßung dar.
Zusammengefasst hätte die mit dem Wiederaufnahmeantrag geltend gemachte psychische Störung daher weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeiten, psychische Störung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
20.01.2011