Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D7 304543-2/2010/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 10 08.615, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 10 08.615, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, iVm
§ 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I.1. Der minderjährige Betroffene wurde am XXXX in Österreich geboren und seine gesetzliche Vertretung stellte am 13.07.2006 beim Bundesasylamt seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz für den Betroffenen.römisch eins.1. Der minderjährige Betroffene wurde am römisch 40 in Österreich geboren und seine gesetzliche Vertretung stellte am 13.07.2006 beim Bundesasylamt seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz für den Betroffenen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 06 07.309-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und dem Betroffenen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt II. wurde dem Betroffenen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 06 07.309-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und dem Betroffenen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Betroffenen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht zuerkannt und der Betroffene in Spruchpunkt III. gemäßParagraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. nicht zuerkannt und der Betroffene in Spruchpunkt römisch drei. gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Betroffene fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren ein.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2010, D7 304543-1/2008/7E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 06 07.309-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2010 gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2010, D7 304543-1/2008/7E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 06 07.309-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2010 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Für den Betroffenen wurden keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht. Das Vorbringen der Eltern des Betroffenen wurde als unglaubwürdig gewertet. Die massiven Steigerungen im Laufe des Asylverfahrens und das beliebige Variieren von Fluchtvorbringen in Verbindung mit zahlreichen Widersprüchen und gleichzeitig vage und ausweichend formulierten Angaben hätten dazu geführt, dass der erkennende Senat davon überzeugt gewesen sei, dass die von den Eltern des Betroffenen behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden seien. Der Betroffene sei gesund und seine Ausweisung nach Interessenabwägung zulässig.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde den Vertretern des Betroffenen am 31.08. und 01.09.2010 zugestellt.
I.2. Am 16.09.2010 brachte der Betroffene durch seine gesetzliche Vertretung den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter des Betroffenen an, die Republik Österreich seit der Erlassung des Erkenntnisses im vorangegangenen Verfahren nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete die Mutter des Betroffenen damit, dass ihr eine negative Entscheidung des Asylgerichtshofes zugestellt worden sei und ihr Ehemann, der Vater des Betroffenen, neue Asylgründe habe, sie selbst aber nicht. Die Mutter des Betroffenen könne bestätigen, dass ihr Schwager in Russland von den Behörden als Widerstandskämpfer gesucht werde. Ihr Mann, der Vater des Betroffenen, würde verfolgt werden bei ihrer Rückkehr. Die Mutter des Betroffenen mache für sich und ihre Kinder die neuen Asylgründe ihres Mannes geltend. Sie habe Angst, als Angehörige von Rebellen verfolgt zu werden, ihr Mann würde sicherlich festgenommen werden. Die Mutter des Betroffenen habe Anfang September von den Ereignissen erfahren (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 3 bis 13).römisch eins.2. Am 16.09.2010 brachte der Betroffene durch seine gesetzliche Vertretung den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter des Betroffenen an, die Republik Österreich seit der Erlassung des Erkenntnisses im vorangegangenen Verfahren nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete die Mutter des Betroffenen damit, dass ihr eine negative Entscheidung des Asylgerichtshofes zugestellt worden sei und ihr Ehemann, der Vater des Betroffenen, neue Asylgründe habe, sie selbst aber nicht. Die Mutter des Betroffenen könne bestätigen, dass ihr Schwager in Russland von den Behörden als Widerstandskämpfer gesucht werde. Ihr Mann, der Vater des Betroffenen, würde verfolgt werden bei ihrer Rückkehr. Die Mutter des Betroffenen mache für sich und ihre Kinder die neuen Asylgründe ihres Mannes geltend. Sie habe Angst, als Angehörige von Rebellen verfolgt zu werden, ihr Mann würde sicherlich festgenommen werden. Die Mutter des Betroffenen habe Anfang September von den Ereignissen erfahren (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 3 bis 13).
Am 23.09.2010 wurde dem Betroffenen und seinen Vertretern mit ausgefolgter Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Abschließend wurde der Betroffene schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 27 bis 31).Am 23.09.2010 wurde dem Betroffenen und seinen Vertretern mit ausgefolgter Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Abschließend wurde der Betroffene schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 27 bis 31).
Der Vater des Betroffenen legte in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.09.2010 ein Unterstützungsschreiben der Hauptschule XXXX vom 14.09.2010 für die Familie des Betroffenen vor, wonach die Kinder XXXX und XXXX in den Schulklassen hervorragend integriert seien, über gute Schul- und Gemeinschaftsbindungen und gute Deutschkenntnisse verfügen würden und einen guten Schulerfolg vorzuweisen hätten. Die beiden Schulkinder seien an ihrem Wohnort seit Jahren stark verwurzelt, weshalb die Hauptschule XXXX für ein Bleiberecht der Familie des Betroffenen plädiere. Frau XXXX führte in ihrem Empfehlungsschreiben für die Familie des Betroffenen vom 14.09.2010 aus, dass sie in einem Grundversorgungsquartier für Asylwerber in Kärnten beschäftigt sei, in welchem die Familie des Betroffenen seit Sommer 2007 wohne. Die Familie des Betroffenen sei sehr um Integration bemüht und die älteren Kinder ehrgeizige Schüler, die kleineren Kinder ebenso lern- und wissbegierig. Der Vater des Betroffenen sei im Quartier arbeitswillig gewesen und könne sich die Verfasserin des Schreibens vorstellen, dass der Vater des Betroffenen problemlos Arbeit finde (Akt des Bundesasylamtes den Vater des Betroffenen betreffend, Zahl 10 08.610, Seiten 159 bis 161).Der Vater des Betroffenen legte in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.09.2010 ein Unterstützungsschreiben der Hauptschule römisch 40 vom 14.09.2010 für die Familie des Betroffenen vor, wonach die Kinder römisch 40 und römisch 40 in den Schulklassen hervorragend integriert seien, über gute Schul- und Gemeinschaftsbindungen und gute Deutschkenntnisse verfügen würden und einen guten Schulerfolg vorzuweisen hätten. Die beiden Schulkinder seien an ihrem Wohnort seit Jahren stark verwurzelt, weshalb die Hauptschule römisch 40 für ein Bleiberecht der Familie des Betroffenen plädiere. Frau römisch 40 führte in ihrem Empfehlungsschreiben für die Familie des Betroffenen vom 14.09.2010 aus, dass sie in einem Grundversorgungsquartier für Asylwerber in Kärnten beschäftigt sei, in welchem die Familie des Betroffenen seit Sommer 2007 wohne. Die Familie des Betroffenen sei sehr um Integration bemüht und die älteren Kinder ehrgeizige Schüler, die kleineren Kinder ebenso lern- und wissbegierig. Der Vater des Betroffenen sei im Quartier arbeitswillig gewesen und könne sich die Verfasserin des Schreibens vorstellen, dass der Vater des Betroffenen problemlos Arbeit finde (Akt des Bundesasylamtes den Vater des Betroffenen betreffend, Zahl 10 08.610, Seiten 159 bis 161).
Am 22.10.2010 gab der Vater des Betroffenen im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin an, bis auf seine Schilddrüsenerkrankung gesund zu sein. Der Vater des Betroffenen gab zu seiner Situation in Österreich befragt an, dass er Sport betreibe und in Österreich viele Bekannte habe, denen er hin und wieder helfe und von denen auch er Unterstützung bekomme. Er könne sich auf Deutsch über einfache Themen gut verständigen. Er sei in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen, habe sich aber immer um Arbeit bemüht, jedoch keine gefunden. Dem Vater des Betroffenen wurde die Möglichkeit gegeben, weitere Angaben zu machen, woraufhin der Vater des Betroffenen ausführte, dass am 14.10.2010 Polizisten zu seinem Vater gekommen seien und verlangt hätten, dass sich der Onkel des Betroffenen binnen einer Woche bei den Behörden melde. Nach dem Vorfall im Parlament seien die Behörden auf alle und alles böse. Der Vater des Betroffenen wies darauf hin, dass er ein arbeitswilliger Mensch und seine Kinder integriert seien. Seine schulpflichtigen Kinder hätten gute Noten und schon fünf Jahre in der Schule verbracht, würden aber nur Tschetschenisch sprechen. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 47 bis 101).Am 22.10.2010 gab der Vater des Betroffenen im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin an, bis auf seine Schilddrüsenerkrankung gesund zu sein. Der Vater des Betroffenen gab zu seiner Situation in Österreich befragt an, dass er Sport betreibe und in Österreich viele Bekannte habe, denen er hin und wieder helfe und von denen auch er Unterstützung bekomme. Er könne sich auf Deutsch über einfache Themen gut verständigen. Er sei in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen, habe sich aber immer um Arbeit bemüht, jedoch keine gefunden. Dem Vater des Betroffenen wurde die Möglichkeit gegeben, weitere Angaben zu machen, woraufhin der Vater des Betroffenen ausführte, dass am 14.10.2010 Polizisten zu seinem Vater gekommen seien und verlangt hätten, dass sich der Onkel des Betroffenen binnen einer Woche bei den Behörden melde. Nach dem Vorfall im Parlament seien die Behörden auf alle und alles böse. Der Vater des Betroffenen wies darauf hin, dass er ein arbeitswilliger Mensch und seine Kinder integriert seien. Seine schulpflichtigen Kinder hätten gute Noten und schon fünf Jahre in der Schule verbracht, würden aber nur Tschetschenisch sprechen. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 47 bis 101).
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 27.10.2010 beim Asylgerichtshof ein und wurden der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Mit Aktenvermerk vom 28.10.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen sei. Zumal die Vertreter des Betroffenen im Verfahren über den Folgeantrag einerseits Angaben getätigt hätten, die von der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren umfasst seien, und andererseits das Vorbringen bezüglich eines behaupteten Übergriffes auf den in Tschetschenien befindlichen Großvater des Betroffenen durch Kadyrows Miliz keinen glaubhaften Kern aufweise, dem diesbezüglich vorgelegten Schreiben des Großvaters des Betroffenen offenkundig keinerlei Beweiskraft zukomme und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention habe auch von Amts wegen im Vorverfahren nicht eruiert werden können. Die von den Eltern des Betroffenen vorgebrachten Erkrankungen seien im Vorverfahren berücksichtigt worden, ebenso wie sein Privat- und Familienleben. Es seien unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterstützungsschreiben für die Familie des Betroffenen im zweiten Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht worden, die knapp zwei Monate nach der abschließenden Entscheidung im Erstverfahren eine andere Entscheidung erforderlich machen würden.Mit Aktenvermerk vom 28.10.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen sei. Zumal die Vertreter des Betroffenen im Verfahren über den Folgeantrag einerseits Angaben getätigt hätten, die von der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren umfasst seien, und andererseits das Vorbringen bezüglich eines behaupteten Übergriffes auf den in Tschetschenien befindlichen Großvater des Betroffenen durch Kadyrows Miliz keinen glaubhaften Kern aufweise, dem diesbezüglich vorgelegten Schreiben des Großvaters des Betroffenen offenkundig keinerlei Beweiskraft zukomme und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention habe auch von Amts wegen im Vorverfahren nicht eruiert werden können. Die von den Eltern des Betroffenen vorgebrachten Erkrankungen seien im Vorverfahren berücksichtigt worden, ebenso wie sein Privat- und Familienleben. Es seien unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterstützungsschreiben für die Familie des Betroffenen im zweiten Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht worden, die knapp zwei Monate nach der abschließenden Entscheidung im Erstverfahren eine andere Entscheidung erforderlich machen würden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, iVm § 61 Abs. 3a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.09.2010 gestellt, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
(§ 12a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.(Paragraph 12 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
II.3. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennrömisch zwei.3. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
II.3.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2010, D7 304543-1/2008/7E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 06 07.309-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2010 gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Die gesetzlichen Vertreter des Betroffenen gaben an, die Republik Österreich seit ihrer ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben.römisch zwei.3.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2010, D7 304543-1/2008/7E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 06 07.309-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2010 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Die gesetzlichen Vertreter des Betroffenen gaben an, die Republik Österreich seit ihrer ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben.
Im vorliegenden Verfahren teilt der Asylgerichtshof die Ansicht des Bundesasylamtes, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten den Ausführungen des Bundesasylamtes an. Soweit der Betroffene seinen nunmehrigen Antrag durch seine gesetzlichen Vertreter auf seine im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe stützt, so sind diese von Vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, wie es das Bundesasylamt auch völlig zu Recht festgehalten hat.
Die Mutter des Betroffenen verwies für ihre Kinder sowohl in der Erstbefragung als auch in den beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt auf angebliche neue Asylgründe ihres Ehegatten, des Vaters des Betroffenen (Betroffener zu D7 304545-2/2010). Der Vater des Betroffenen berichtete in der Erstbefragung am 16.09.2010 von einem angeblichen Angriff auf seinen Vater durch Mitarbeiter Kadyrows Anfang September 2010 und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2010 behauptete er, dass sein Vater am 14.10.2010 neuerlich aufgesucht worden sei. Als Beweismittel legte der Vater des Betroffenen ein Schreiben seines Vaters vor, in welchem dieser die Angaben seines Sohnes, des Vaters des Betroffenen, bestätigte. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt geht der Asylgerichtshof davon aus, dass dem Brief des Großvaters des Betroffenen keine Beweiskraft zukommen kann und es sich vielmehr um ein Gefälligkeitsschreiben handelt.
Dem Bundesasylamt ist weiters zuzustimmen, dass es seltsam anmutet, dass der Großvater des Betroffenen plötzlich unmittelbar nach dem Abschluss des Asylverfahrens des Betroffenen und seiner Familie aufgesucht und angegriffen worden sein will, zumal dies während der mehrjährigen Abwesenheit des Betroffenen und seiner Familie niemals vorher passiert sein soll. Der Vater des Betroffenen baut mit seinen nunmehrigen Angaben auf einem als unglaubwürdig gewerteten Vorbringen auf, weshalb diesem auch keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden kann, hat der Vater des Betroffenen doch im Erstverfahren schon zu seinem Bruder, den er im zweiten Verfahren als für seine angebliche Verfolgungsgefahr zentrale Figur darstellte, widersprüchliche Angaben gemacht. Der Vater des Betroffenen führte im Vorverfahren dermaßen unterschiedliche Fluchtgründe ins Treffen und will nun über seinen Bruder eine Gefahr für seine Person konstruieren, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass der Vater des Betroffenen im Vorverfahren einerseits angab, dass sein Bruder verschollen sei, um andererseits anzugeben, dass er freigelassen worden sei. Wenn die Mutter des Betroffenen auf die Angaben ihres Ehegatten verweist, muss sie sich genauso wie der Betroffene selbst auch dessen widersprüchliche Angaben vorwerfen lassen. Die unterschiedlichen Fluchtgeschichten des Vaters des Betroffenen, in denen auch der Onkel des Betroffenen eine Rolle spielte, waren Gegenstand eines umfassenden Asylverfahrens, in dem die Eltern des Betroffenen zuletzt im Juli 2010 Gelegenheit zur Darstellung ihres Vorbringens vor dem Asylgerichtshof hatten. Vor diesem Hintergrund hätte es eines umfassenden und die im ersten Verfahren bemängelten massiven Widersprüche ausräumenden Vorbringens der Eltern des Betroffenen bedurft, um das Bundesasylamt und in weiterer Folge den Asylgerichtshof davon zu überzeugen, dass die neuen Angaben überhaupt einen "glaubhafter Kern" aufweisen, der eine glaubhafte Sachverhaltsänderung annehmen lassen könnte. Die Eltern des Betroffenen beschränkten sich aber darauf, den Erhalt einer negativen Entscheidung im August 2010 als Grund für den neuen Antrag zu nennen und aus dem Nichts kommende Übergriffe auf den Großvater des Betroffenen in Tschetschenien in bemerkenswertem zeitlichen Zusammenhang mit der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes ins Treffen zu führen. Es erscheint doch einigermaßen unrealistisch, dass der Großvater des Betroffenen von 2005 bis September 2010 unbehelligt gelebt haben und sowohl im September als auch im Oktober 2010 auf einmal aufgesucht und unter anderem nach dem Vater des Betroffenen befragt worden sein soll.
Dem Bundesasylamt ist daher zuzustimmen, wenn es in der Beweiswürdigung zu dem Schluss kommt, dass dem neuen Vorbringen des Vaters des Betroffenen kein "glaubhafter Kern" innewohnt. Auch der Asylgerichtshof kann nicht erkennen, dass die Eltern des Betroffenen einen neuen glaubwürdigen Sachverhalt mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht haben.
II.3.2. Zumal von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.römisch zwei.3.2. Zumal von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
II.3.3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte auch von Amts wegen im Vorverfahren nicht eruiert werden. Der gesunde Betroffene ist das Kind arbeitsfähiger Eltern. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung und hat sich auch diesbezüglich seit Rechtskraft des Vorverfahrens keine relevante Änderung ergeben.römisch zwei.3.3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte auch von Amts wegen im Vorverfahren nicht eruiert werden. Der gesunde Betroffene ist das Kind arbeitsfähiger Eltern. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung und hat sich auch diesbezüglich seit Rechtskraft des Vorverfahrens keine relevante Änderung ergeben.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK kann in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt nicht erkannt werden. Der Asylgerichtshof kam im Erkenntnis vom 30.08.2010 nach Interessenabwägung zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Betroffenen zulässig sei, ebenso wie die Ausweisung seiner Eltern und Geschwister. Auch zu diesem Zeitpunkt hat der Asylgerichtshof dem in Österreich geborenen Betroffenen eine zwischenzeitlich erfolgte Integration sowie zweifellos vorhandene private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet nicht abgesprochen. Es wurden unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterstützungsschreiben für die Familie im zweiten Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht, die rund drei Monate nach der abschließenden Entscheidung im Erstverfahren eine andere Entscheidung erforderlich machen würden. Dass das Bundesasylamt den Betroffenen als Hauptschüler bezeichnet, ist als unbeachtlicher Irrtum zu werten. Eine besonders tiefgreifende Integration des Betroffenen, dessen Aufenthalt in Österreich nach Einbringung eines Asylantrages immer prekär war, ist nicht zu erkennen, zumal der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur darauf hingewiesen hat, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne (VfGH 12.06.2010m U 614/10).Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK kann in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt nicht erkannt werden. Der Asylgerichtshof kam im Erkenntnis vom 30.08.2010 nach Interessenabwägung zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Betroffenen zulässig sei, ebenso wie die Ausweisung seiner Eltern und Geschwister. Auch zu diesem Zeitpunkt hat der Asylgerichtshof dem in Österreich geborenen Betroffenen eine zwischenzeitlich erfolgte Integration sowie zweifellos vorhandene private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet nicht abgesprochen. Es wurden unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterstützungsschreiben für die Familie im zweiten Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht, die rund drei Monate nach der abschließenden Entscheidung im Erstverfahren eine andere Entscheidung erforderlich machen würden. Dass das Bundesasylamt den Betroffenen als Hauptschüler bezeichnet, ist als unbeachtlicher Irrtum zu werten. Eine besonders tiefgreifende Integration des Betroffenen, dessen Aufenthalt in Österreich nach Einbringung eines Asylantrages immer prekär war, ist nicht zu erkennen, zumal der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur darauf hingewiesen hat, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne (VfGH 12.06.2010m U 614/10).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die Interessen des Betroffenen. Die Ausweisung des Betroffenen ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die Interessen des Betroffenen. Die Ausweisung des Betroffenen ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
II.3.4. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 27.10.2010 beim Asylgerichtshof ein.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 27.10.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 rechtmäßig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 rechtmäßig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
16.12.2010