TE Vfgh Beschluss 1982/2/26 B108/82

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Veröffentlicht am 26.02.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §149 Abs1

Leitsatz

ZPO; Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn nicht zugleich mit dem Antrag die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt wird

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß des VfGH vom 16. Dezember 1981, B543/81, wurde die Beschwerde des Mag. H. D. gegen den Bescheid der Wr. Landesregierung vom 24. August 1981, Z MA 64-B 101/81 wegen der Versäumung der Frist zur Behebung eines Mangels (nämlich zur Vorlage einer weiteren Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zurückgewiesen.

2. Mit Schriftsatz vom 8. Feber 1982 stellte Mag. D. den Antrag, ihm gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

3. Gemäß §149 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG ist zugleich mit dem Antrag auch die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen.

Der Beschwerdeführer hat es jedoch verabsäumt, gleichzeitig mit seinem Schriftsatz auch den festgestellten Mangel zu beheben. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B108.1982

Dokumentnummer

JFT_10179774_82B00108_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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