Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D6 306149-4/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zl. 10 09.135-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zl. 10 09.135-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste nach eigenen Angaben am 7.11.2005 illegal in das Bundesgebiet ein. Er ist Ehemann der Beschwerdeführerin zu D6 317705-3/2010.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste nach eigenen Angaben am 7.11.2005 illegal in das Bundesgebiet ein. Er ist Ehemann der Beschwerdeführerin zu D6 317705-3/2010.
1. Am 8.11.2005 stellte der Beschwerdeführer einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.
In seiner Einvernahme vom 24.11.2005 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen vor, in seiner Heimat vom russischen Geheimdienst FSB, der ihn des Öfteren angehalten, verhört und verprügelt habe, verfolgt zu werden. Sein Bruder sei nach seiner Festnahme durch den FSB im Jahre 1992 verschollen. Zuvor sei er zweimal mit seinem Bruder in Haft geraten. Der Beschwerdeführer habe bis zum zweiten Tschetschenien-Krieg beim XXXX gearbeitet. Einer seiner Neffen sei Kommandant der XXXX gewesen und umgebracht worden. Ein anderer Neffe sei in Österreich mittlerweile anerkannter Flüchtling. Wegen seines Neffen und seines Bruders sei er bis zuletzt verfolgt worden. Zuletzt sei er im Juli 2005 von Angehörigen des FSB verprügelt worden. Bei einem solchen Vorfall im vergangenen Jahr habe er einen Nasenbein- und Rippenbruch erlitten. Er sei mit Fäusten geschlagen und mit Füßen getreten, manchmal auch mit Gewehrkolben oder Schlagstöcken misshandelt worden.In seiner Einvernahme vom 24.11.2005 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen vor, in seiner Heimat vom russischen Geheimdienst FSB, der ihn des Öfteren angehalten, verhört und verprügelt habe, verfolgt zu werden. Sein Bruder sei nach seiner Festnahme durch den FSB im Jahre 1992 verschollen. Zuvor sei er zweimal mit seinem Bruder in Haft geraten. Der Beschwerdeführer habe bis zum zweiten Tschetschenien-Krieg beim römisch 40 gearbeitet. Einer seiner Neffen sei Kommandant der römisch 40 gewesen und umgebracht worden. Ein anderer Neffe sei in Österreich mittlerweile anerkannter Flüchtling. Wegen seines Neffen und seines Bruders sei er bis zuletzt verfolgt worden. Zuletzt sei er im Juli 2005 von Angehörigen des FSB verprügelt worden. Bei einem solchen Vorfall im vergangenen Jahr habe er einen Nasenbein- und Rippenbruch erlitten. Er sei mit Fäusten geschlagen und mit Füßen getreten, manchmal auch mit Gewehrkolben oder Schlagstöcken misshandelt worden.
Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung am 29.11.2005 wurde beim Beschwerdeführer Tuberkulose suspiziert und Hepatitis B und C diagnostiziert. Aus diesem Grund wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zulässig erklärt.
2. Mit Aktenvermerk vom 7.3.2006 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach Verletzung seiner Mitwirkungspflichten weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.2. Mit Aktenvermerk vom 7.3.2006 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach Verletzung seiner Mitwirkungspflichten weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.
Mit Schriftsatz vom 24.3.2006 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Verfahrens.
3. In seiner Einvernahme am 14.9.2006 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe u.a. vor, mehrmals von der Miliz festgenommen und angehalten worden zu sein. Zuletzt sei er im August 2005 für zwei Tage von der Miliz festgehalten und gegen das Versprechen, Lösegeld zu erhalten, frei gelassen worden. Da die Miliz - unrichtiger Weise - davon ausgegangen sei, dass er wegen seiner Tätigkeit als XXXX zwischen 1996 und 1998 Waffen bei sich zu Hause gelagert habe, habe man von ihm die Herausgabe von Waffen verlangt. Bei diesen Verhören sei er weder geschlagen noch misshandelt worden. Sein Neffe habe damals beim XXXX gearbeitet und sei im Krieg ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer sei auch über den Verbleib und die Aktivitäten anderer Männer befragt worden. Er habe das für die Freilassung angebotene Geld nicht bezahlt und stattdessen sofort seine Ausreise organisiert. Dies sei sein einziger Grund, weshalb er ausgereist sei.3. In seiner Einvernahme am 14.9.2006 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe u.a. vor, mehrmals von der Miliz festgenommen und angehalten worden zu sein. Zuletzt sei er im August 2005 für zwei Tage von der Miliz festgehalten und gegen das Versprechen, Lösegeld zu erhalten, frei gelassen worden. Da die Miliz - unrichtiger Weise - davon ausgegangen sei, dass er wegen seiner Tätigkeit als römisch 40 zwischen 1996 und 1998 Waffen bei sich zu Hause gelagert habe, habe man von ihm die Herausgabe von Waffen verlangt. Bei diesen Verhören sei er weder geschlagen noch misshandelt worden. Sein Neffe habe damals beim römisch 40 gearbeitet und sei im Krieg ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer sei auch über den Verbleib und die Aktivitäten anderer Männer befragt worden. Er habe das für die Freilassung angebotene Geld nicht bezahlt und stattdessen sofort seine Ausreise organisiert. Dies sei sein einziger Grund, weshalb er ausgereist sei.
Auf entsprechende Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, "Ende Sommer bzw. Anfang Herbst 2003" auf der Straße von der Miliz geschlagen worden zu sein und dabei einen Nasenbein- und Rippenbruch erlitten zu haben. Für den Fall seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte er, - wie sein Bruder vier Jahre zuvor - spurlos zu verschwinden.
4. Mit Bescheid vom 18.9.2006, 05 18.973-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in die Russische Föderation, wohin der Beschwerdeführer überdies nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ausgewiesen wurde, fest. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt weder die Identität noch die Nationalität des Beschwerdeführers fest. Das Fluchtvorbringen erachtete es - mit ausführlicher Begründung in seiner Beweiswürdigung - als unglaubwürdig.4. Mit Bescheid vom 18.9.2006, 05 18.973-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in die Russische Föderation, wohin der Beschwerdeführer überdies nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ausgewiesen wurde, fest. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt weder die Identität noch die Nationalität des Beschwerdeführers fest. Das Fluchtvorbringen erachtete es - mit ausführlicher Begründung in seiner Beweiswürdigung - als unglaubwürdig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.
5. Am 14.2.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen u.a. ausführte, dass Angehörige des FSB vom Beschwerdeführer Adressen bzw. "Listen, wer was gemacht hat", sowie Waffen verlangt hätten. Sein Bruder sei im November 2003 (auf Vorhalt: November 2002) verhaftet worden. Wegen seines ebenfalls beim XXXX tätigen Neffen, der im Krieg auf eine Mine getreten und an den Verletzungen gestorben sei, habe der Beschwerdeführer ebenfalls Probleme gehabt.5. Am 14.2.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen u.a. ausführte, dass Angehörige des FSB vom Beschwerdeführer Adressen bzw. "Listen, wer was gemacht hat", sowie Waffen verlangt hätten. Sein Bruder sei im November 2003 (auf Vorhalt: November 2002) verhaftet worden. Wegen seines ebenfalls beim römisch 40 tätigen Neffen, der im Krieg auf eine Mine getreten und an den Verletzungen gestorben sei, habe der Beschwerdeführer ebenfalls Probleme gehabt.
Am 30.4.2008 setzte der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufungsverhandlung - nach Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit den Berufungsverfahren der (in das österreichische Bundesgebiet nachgereisten) beiden Söhne und der Ehefrau des Beschwerdeführers - fort. Im Zuge seiner Befragung führte der Beschwerdeführer aus, im Oktober 2002 erstmals gemeinsam mit seinem Bruder festgenommen worden zu sein. Einen Monat später sei sein Bruder (nach nochmaliger Festnahme) spurlos verschwunden. Im März 2003 sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer Säuberungsaktion, die das ganze Dorf betroffen habe, festgenommen, misshandelt, verhört und noch am selben Tag freigelassen worden.
In der vom Asylgerichtshof fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.4.2009 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass sein Bruder nach seiner Abreise von der örtlichen Miliz aufgesucht und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden sei. Aus Angst habe sein Bruder das Land verlassen und sei nach Polen gereist. Erst nach entsprechenden Zusicherungen sei sein Bruder in seine Heimat zurückgekehrt und habe sich in der Moschee vom Beschwerdeführer "losgesagt". Als Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer - auf entsprechende Nachfrage - an, zweimal bedrängt, misshandelt und gefoltert worden zu sein. Er sei "etwa drei oder vier Mal" von der Polizei bzw. vom FSB befragt und u.a. gezwungen worden, - bezüglich seines beim XXXX tätigen Neffen - "Dinge" zu sagen, über die er nichts gewusst habe. Der Beschwerdeführer sei stellvertretender Kommandant beim XXXX gewesen. Bei Kriegsbeginn hätten sie "viele überflüssige Dokumente" versteckt.In der vom Asylgerichtshof fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.4.2009 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass sein Bruder nach seiner Abreise von der örtlichen Miliz aufgesucht und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden sei. Aus Angst habe sein Bruder das Land verlassen und sei nach Polen gereist. Erst nach entsprechenden Zusicherungen sei sein Bruder in seine Heimat zurückgekehrt und habe sich in der Moschee vom Beschwerdeführer "losgesagt". Als Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer - auf entsprechende Nachfrage - an, zweimal bedrängt, misshandelt und gefoltert worden zu sein. Er sei "etwa drei oder vier Mal" von der Polizei bzw. vom FSB befragt und u.a. gezwungen worden, - bezüglich seines beim römisch 40 tätigen Neffen - "Dinge" zu sagen, über die er nichts gewusst habe. Der Beschwerdeführer sei stellvertretender Kommandant beim römisch 40 gewesen. Bei Kriegsbeginn hätten sie "viele überflüssige Dokumente" versteckt.
6. Mit Erkenntnis vom 26.6.2009, E6 306149-1/2008/25E, wies der Asylgerichtshof die (als Berufung erhobene) Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 als unbegründet ab. In seiner Begründung traf der Gerichtshof Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation und in Tschetschenien. Ferner stellte er die Identität, Nationalität und den Familienstand des Beschwerdeführers sowie seine Behandlung von Tuberkulose in Österreich und seine Erkrankung an Hepatitis B und C fest, nicht jedoch, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung drohen würde. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde. Beweiswürdigend führte er dazu u.a. aus, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und vage Angaben zu seinen Ausreisegründen gemacht habe, die sich auch mit den Aussagen seiner Söhne und seiner Ehefrau nicht vereinbaren hätten lassen. Überdies hätten sich auch die Familienmitglieder des Beschwerdeführers selbst in diverse Widersprüche verwickelt.6. Mit Erkenntnis vom 26.6.2009, E6 306149-1/2008/25E, wies der Asylgerichtshof die (als Berufung erhobene) Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 als unbegründet ab. In seiner Begründung traf der Gerichtshof Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation und in Tschetschenien. Ferner stellte er die Identität, Nationalität und den Familienstand des Beschwerdeführers sowie seine Behandlung von Tuberkulose in Österreich und seine Erkrankung an Hepatitis B und C fest, nicht jedoch, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung drohen würde. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde. Beweiswürdigend führte er dazu u.a. aus, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und vage Angaben zu seinen Ausreisegründen gemacht habe, die sich auch mit den Aussagen seiner Söhne und seiner Ehefrau nicht vereinbaren hätten lassen. Überdies hätten sich auch die Familienmitglieder des Beschwerdeführers selbst in diverse Widersprüche verwickelt.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes würden bereits die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem fraglichen Zeitpunkt der Festnahme seines Bruders, den er einmal mit 1992, dann mit November 2002 und schließlich mit November 2003 angegeben habe, seine mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung am Verfahren durch wahrheitsgemäße Angaben illustrieren. Ferner habe sich der Beschwerdeführer bei der zeitlichen Einordnung seiner (behaupteten) eigenen Anhaltungen in zahlreiche Widersprüche verwickelt: So habe er in seiner Einvernahme am 24.11.2005 angegeben, zweimal mit seinem Bruder gemeinsam verhaftet und im Juli 2005 durch den FSB das letzte Mal festgenommen worden zu sein. Dagegen habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 14.9.2006 von einer Verhaftung im August 2005 durch die Miliz gesprochen. Die Aufklärung dieses Widerspruches erachtete der Gerichtshof als nicht überzeugend. Ferner habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 24.11.2005 seine Misshandlung durch Angehörige des FSB behauptet, wogegen er in seiner Einvernahme am 14.9.2006 ausdrücklich betont habe, weder geschlagen noch misshandelt worden zu sein, um erst im weiteren Verlauf nach entsprechendem Vorhalt doch wieder zu seinen ursprünglichen Angaben zurückzukehren, wobei er einen im Sommer/Herbst 2003 erlittenen Nasenbein- und Rippenbruch anführte, den er im Übrigen in seiner vorigen Einvernahme zwar erwähnt, aber noch mit Juli 2005 zeitlich eingeordnet habe. Auch diese Divergenz habe der Beschwerdeführer nicht aufklären können. In der Beschwerdeverhandlung vom 14.2.2007 habe der Beschwerdeführer überdies ausgeführt, den Nasenbein- und Rippenbruch im März 2003 erlitten zu haben.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes konnte der Beschwerdeführer auch keinerlei konsistente und konkrete Angaben zu den Gründen für seine persönliche Verfolgung in seiner Heimat machen: Während er zunächst seine Unterstützung der tschetschenischen Republik sowie des früheren Präsidenten Dudaevs als Motiv angeführt habe, habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 14.9.2006 diesen Grund nicht einmal mehr von sich aus erwähnt, sondern behauptet, die Miliz habe ihn verdächtigt, Waffen aufgrund seiner früheren Tätigkeit beim XXXX zu besitzen. Auf Vorhalt habe er seine Unterstützung der tschetschenischen Republik als Jahre zurückliegend erklärt und eingeschränkt, dass es bei der letzten Festnahme lediglich um Waffen gegangen sei. In der Verhandlung am 14.2.2007 habe der Beschwerdeführer wiederum (zusätzlich zu den bisher genannten und neuerlich vorgebrachten Gründen) erstmals dargelegt, Angehörige des FSB hätten von ihm "Adresslisten" verlangt, was im Zusammenhang mit der (schon einmal vor dem Bundesasylamt behaupteten) Verfolgung wegen seines Neffen zu sehen sei. In der Verhandlung am 23.4.2009 habe der Beschwerdeführer schließlich erstmalig ins Treffen geführt, dass er und sein Neffe gemeinsam Dokumente versteckt hätten und er deshalb in den Verdacht geraten sei, "Adresslisten" zu besitzen.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes konnte der Beschwerdeführer auch keinerlei konsistente und konkrete Angaben zu den Gründen für seine persönliche Verfolgung in seiner Heimat machen: Während er zunächst seine Unterstützung der tschetschenischen Republik sowie des früheren Präsidenten Dudaevs als Motiv angeführt habe, habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 14.9.2006 diesen Grund nicht einmal mehr von sich aus erwähnt, sondern behauptet, die Miliz habe ihn verdächtigt, Waffen aufgrund seiner früheren Tätigkeit beim römisch 40 zu besitzen. Auf Vorhalt habe er seine Unterstützung der tschetschenischen Republik als Jahre zurückliegend erklärt und eingeschränkt, dass es bei der letzten Festnahme lediglich um Waffen gegangen sei. In der Verhandlung am 14.2.2007 habe der Beschwerdeführer wiederum (zusätzlich zu den bisher genannten und neuerlich vorgebrachten Gründen) erstmals dargelegt, Angehörige des FSB hätten von ihm "Adresslisten" verlangt, was im Zusammenhang mit der (schon einmal vor dem Bundesasylamt behaupteten) Verfolgung wegen seines Neffen zu sehen sei. In der Verhandlung am 23.4.2009 habe der Beschwerdeführer schließlich erstmalig ins Treffen geführt, dass er und sein Neffe gemeinsam Dokumente versteckt hätten und er deshalb in den Verdacht geraten sei, "Adresslisten" zu besitzen.
Die Angaben des Beschwerdeführers könnten überdies mit jenen seiner Ehefrau nicht in Einklang gebracht werden: So habe der Beschwerdeführer (mit jeweils unterschiedlichen Angaben zur Dauer, aber dennoch einheitlich) davon gesprochen, sich bereits über einen längeren Zeitraum vor seiner Ausreise versteckt gehalten zu haben, wogegen seine Ehefrau in ihrer Einvernahme am 17.8.2007 behauptet habe, mit dem Beschwerdeführer bis zu dessen Ausreise im September 2005 im gemeinsamen Haushalt gewohnt zu haben. Im Zuge ihrer Einvernahme am 29.1.2007 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers wiederum angegeben, dass dieser sich seit 2001 oder 2002 versteckt habe, was mit dessen Ausführungen, er habe ca. ein Jahr vor seiner Ausreise nicht mehr zu Hause gewohnt, divergiere. Auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Verhaftung im Jahr 2005 habe dessen Ehefrau zeitlich dem Jahr 2003 zugeordnet. Der ältere Sohn des Beschwerdeführers habe in seiner Befragung angegeben, dass sich sein Vater von 1999 an bis zur Ausreise versteckt gehalten habe und nur zeitweise in der Nacht nach Hause zurückgekehrt sei. Nach Angaben seines jüngeren Sohnes sei der Beschwerdeführer im Jahr 2001 oder 2002 festgenommen und an Hand und Schulter verletzt, danach jedoch nicht mehr in Haft genommen worden.
Abschließend führte der Asylgerichtshof aus, dass nach seiner Einschätzung der Beschwerdeführer sich in keinem derart schlechten gesundheitlichen Zustand, der die widersprüchlichen Aussagen erklärbar mache, befunden habe. Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, das politische Engagement des Beschwerdeführers sei in Tschetschenien öffentlich bekannt geworden, habe dieser persönlich niemals erwähnt. Seine Angaben seien nicht nur vage, oberflächlich, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, sondern auch im Laufe des Verfahrens geändert bzw. gesteigert worden. Aus den Länderfeststellungen könne nicht der Schluss gezogen werden, dass alle Tschetschenen in Russland einer politischen oder ethnischen Verfolgung ausgesetzt wären.
Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien. Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes verwies der Gerichtshof darauf, dass Hepatitis B und C in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation behandelbar sei und der Beschwerdeführer überdies auch in Österreich nach seinem stationären Aufenthalt im Krankenhaus im November 2005 offenbar keiner Behandlung mehr bedurft habe. Da der Beschwerdeführer, dessen Bruder und Schwester mit ihren Familien in Tschetschenien nach wie vor leben würden, auch nicht das Fehlen jeglicher Existenzgrundlage in seiner Heimat ausreichend konkret dargelegt habe, liege ein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 EMRK nicht vor. Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung hob der Asylgerichtshof die relativ kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich hervor und gelangte im Rahmen einer Interessenabwägung zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien. Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes verwies der Gerichtshof darauf, dass Hepatitis B und C in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation behandelbar sei und der Beschwerdeführer überdies auch in Österreich nach seinem stationären Aufenthalt im Krankenhaus im November 2005 offenbar keiner Behandlung mehr bedurft habe. Da der Beschwerdeführer, dessen Bruder und Schwester mit ihren Familien in Tschetschenien nach wie vor leben würden, auch nicht das Fehlen jeglicher Existenzgrundlage in seiner Heimat ausreichend konkret dargelegt habe, liege ein Abschiebungshindernis iSd Artikel 3, EMRK nicht vor. Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung hob der Asylgerichtshof die relativ kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich hervor und gelangte im Rahmen einer Interessenabwägung zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Dieses Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
7. Am 7.7.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, eine negative Entscheidung über seinen ersten Asylantrag erhalten zu haben und neuerlich um Asyl ansuchen zu wollen, da er Österreich nicht verlassen wolle. Er habe für den Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation Angst um sein Leben und das seiner Familienangehörigen. Er bleibe bei seinen Fluchtgründen, die er bereits anlässlich seines ersten Antrages vorgebracht habe und verfüge jetzt über Dokumente, die sich bei seinem Rechtsanwalt befinden würden und mit denen er seine Aussagen zu den Ausreisegründen beweisen könne.
Am 13.7.2009 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
8. Im Rahmen seiner Einvernahme am 15.7.2009 brachte der Beschwerdeführer zu seiner gesundheitlichen Verfassung vor, Tabletten gegen Kopfschmerzen einzunehmen und halbjährlich eine Vorsorgeuntersuchung wegen Tuberkulose zu absolvieren; eine aktive Tuberkulose liege bei ihm derzeit nicht vor. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in seiner Heimat von "dortigen staatlichen Organen, z.B. dem FSB", verfolgt zu werden. Als er mitgenommen worden sei, habe er "ihnen" zugesichert, alles zu tun, "was sie wollen", weshalb er freigelassen worden sei. Er habe "nichts unterschrieben", sollte jedoch am nächsten Tag "dorthin gehen", sei aber in der Folge geflüchtet. Im Herbst 2008 habe sein Bruder ihn telefonisch gewarnt, dass "man" noch immer nach ihm suche.
Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer u.a. an, bereits im ersten Verfahren von seiner Folterung und seiner Gehirnerschütterung, die er erlitten habe, erzählt zu haben. Er besitze auch eine entsprechende Bestätigung eines Krankenhauses. Schließlich kündigte der Beschwerdeführer an, sämtliche Unterlagen bis 17.7.2009 vorzulegen.
Am 17.7.2009 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter einen Befund eines medizinisch-diagnostischen Laboratoriums vom 7.12.2005, das Unterstützungsschreiben einer österreichischen Bekannten der Familie des Beschwerdeführers, das Schreiben einer Sozialarbeiterin über die Bemühungen des Beschwerdeführers um seine Integration in Österreich sowie Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen.
9. Mit Bescheid vom 24.7.2009, 09 08.004-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ferner den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt u.a. die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers sowie überdies fest, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers berücksichtigt worden wäre, vorliege. Die Begründung des neuerlichen Antrages reiche nicht aus, einen neuen (gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentlich geänderten) entscheidungswesentlichen Sachverhalt entstehen zu lassen. Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt darauf, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im ersten Verfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Im vorliegenden Verfahren habe der Beschwerdeführer keine individuell-konkret seine Person betreffenden neuen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich im Wesentlichen auf jene Gründe bezogen, die er bereits im ersten Verfahren angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe sich somit auf Ereignisse gestützt, die bereits vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation vorgefallen sein sollen. In diesem Sinne habe auch das (in der Einvernahme erwähnte) Telefonat des Beschwerdeführers mit seinem Bruder (behaupteter Maßen) vor Entstehung der Rechtskraft des vorangegangenen Verfahrens stattgefunden. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren decke sich mit jenem, das bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als nicht glaubwürdig eingestuft worden sei. Der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz diene daher lediglich der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung. Da der Beschwerdeführer kein "über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten" habe können, weise die vorliegende Antragsbegründung nach Ansicht des Bundesasylamtes keinen glaubhaften Kern auf. Der neuerliche Antrag gründe auf einen bereits als unglaubwürdig eingestuften Sachverhalt, weshalb es gegen jegliche Regeln der Denklogik verstoßen würde, im vorliegenden Verfahren zu einem anders lautenden Ergebnis zu gelangen.9. Mit Bescheid vom 24.7.2009, 09 08.004-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ferner den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt u.a. die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers sowie überdies fest, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers berücksichtigt worden wäre, vorliege. Die Begründung des neuerlichen Antrages reiche nicht aus, einen neuen (gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentlich geänderten) entscheidungswesentlichen Sachverhalt entstehen zu lassen. Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt darauf, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im ersten Verfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Im vorliegenden Verfahren habe der Beschwerdeführer keine individuell-konkret seine Person betreffenden neuen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich im Wesentlichen auf jene Gründe bezogen, die er bereits im ersten Verfahren angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe sich somit auf Ereignisse gestützt, die bereits vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation vorgefallen sein sollen. In diesem Sinne habe auch das (in der Einvernahme erwähnte) Telefonat des Beschwerdeführers mit seinem Bruder (behaupteter Maßen) vor Entstehung der Rechtskraft des vorangegangenen Verfahrens stattgefunden. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren decke sich mit jenem, das bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als nicht glaubwürdig eingestuft worden sei. Der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz diene daher lediglich der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung. Da der Beschwerdeführer kein "über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten" habe können, weise die vorliegende Antragsbegründung nach Ansicht des Bundesasylamtes keinen glaubhaften Kern auf. Der neuerliche Antrag gründe auf einen bereits als unglaubwürdig eingestuften Sachverhalt, weshalb es gegen jegliche Regeln der Denklogik verstoßen würde, im vorliegenden Verfahren zu einem anders lautenden Ergebnis zu gelangen.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt unter Verweis auf die entsprechende verwaltungsgerichtliche Judikatur daraus, dass mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts mit einer Interessenabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt unter Verweis auf die entsprechende verwaltungsgerichtliche Judikatur daraus, dass mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts mit einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
10. In der dagegen erhobenen Beschwerde trat der Beschwerdeführer der Annahme einer Sachverhaltsidentität durch die belangte Behörde insofern entgegen, als er auf seinen "physisch-psychischen Zustand", der sich seit der Kenntnis von der nunmehr drohenden Abschiebung nach Tschetschenien wesentlich verschlechtert habe, hinwies. Seine Ehefrau befinde sich in psychiatrischer Behandlung und werde "wohl auch stationär aufgenommen werden". Abschließend vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass "in Zusammenhang mit [s]einer Erkrankung und dem übrigen Vorbringen [...] wohl seitens der Berufungsbehörde umfangreiche Erhebungen durchzuführen" sowie medizinische Gutachten einzuholen sein würden, "um die Richtigkeit [s]eines Vorbringens" feststellen zu können. Ferner wurden mit der Beschwerde medizinisch-psychiatrische Befunde vom 4.8.2009 und 6.8.2009 des XXXX hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers übermittelt.10. In der dagegen erhobenen Beschwerde trat der Beschwerdeführer der Annahme einer Sachverhaltsidentität durch die belangte Behörde insofern entgegen, als er auf seinen "physisch-psychischen Zustand", der sich seit der Kenntnis von der nunmehr drohenden Abschiebung nach Tschetschenien wesentlich verschlechtert habe, hinwies. Seine Ehefrau befinde sich in psychiatrischer Behandlung und werde "wohl auch stationär aufgenommen werden". Abschließend vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass "in Zusammenhang mit [s]einer Erkrankung und dem übrigen Vorbringen [...] wohl seitens der Berufungsbehörde umfangreiche Erhebungen durchzuführen" sowie medizinische Gutachten einzuholen sein würden, "um die Richtigkeit [s]eines Vorbringens" feststellen zu können. Ferner wurden mit der Beschwerde medizinisch-psychiatrische Befunde vom 4.8.2009 und 6.8.2009 des römisch 40 hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers übermittelt.
11. Mit Erkenntnis vom 27.11.2009, D6 306149-2/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG ab und behob den bekämpften Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005.11. Mit Erkenntnis vom 27.11.2009, D6 306149-2/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab und behob den bekämpften Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005.
Im Hinblick auf Spruchpunkt I. schloss sich der Asylgerichtshof der Ansicht der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag im Wesentlichen auf jene Fluchtgründe gestützt habe, die er bereits im vorangegangenen ersten Verfahren vorgebracht habe, weshalb es der belangten Behörde verwehrt gewesen sei, das nunmehrige Fluchtvorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Was die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers anbelangt, verwies der Asylgerichtshof auf die im Erkenntnis vom 26.6.2009 festgestellte medizinische Behandelbarkeit der (ebenfalls in diesem Erkenntnis konstatierten) Erkrankung an Hepatitis B und C. Mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhalts habe die belangte Behörde den zweiten Antrag zutreffend wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. schloss sich der Asylgerichtshof der Ansicht der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag im Wesentlichen auf jene Fluchtgründe gestützt habe, die er bereits im vorangegangenen ersten Verfahren vorgebracht habe, weshalb es der belangten Behörde verwehrt gewesen sei, das nunmehrige Fluchtvorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Was die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers anbelangt, verwies der Asylgerichtshof auf die im Erkenntnis vom 26.6.2009 festgestellte medizinische Behandelbarkeit der (ebenfalls in diesem Erkenntnis konstatierten) Erkrankung an Hepatitis B und C. Mangels Änderung des maßgeblichen Sachverhalts habe die belangte Behörde den zweiten Antrag zutreffend wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Den Spruchpunkt II. behob der Asylgerichtshof mit dem Hinweis auf die Behebung desselben Spruchpunktes im Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers.Den Spruchpunkt römisch zwei. behob der Asylgerichtshof mit dem Hinweis auf die Behebung desselben Spruchpunktes im Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers.
12. Mit Bescheid vom 24.2.2010, 09 08.004-2-EAST Ost, wies das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände bestünden, welche einer Ausweisung (des Beschwerdeführers) aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Im ersten Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Verfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Das gesamte erste Verfahren beruhe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Die den Beschwerdeführer betreffende maßgebliche allgemeine Lage in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum ersten Verfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme ausdrücklich angegeben, er sei gesund und sowohl physisch als auch psychisch in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Aus der Erklärung des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand ergebe sich, dass er weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung, noch an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide. Der Eingriff in das Privatleben sei nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Beschwerdeführers, der sich seit 7.11.2005 im Bundesgebiet aufhalte, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt habe. Aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren und im Erstverfahren würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich vorliege.12. Mit Bescheid vom 24.2.2010, 09 08.004-2-EAST Ost, wies das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände bestünden, welche einer Ausweisung (des Beschwerdeführers) aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Im ersten Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Verfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Das gesamte erste Verfahren beruhe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Die den Beschwerdeführer betreffende maßgebliche allgemeine Lage in der Russischen Föderation habe sich im Vergleich zum ersten Verfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme ausdrücklich angegeben, er sei gesund und sowohl physisch als auch psychisch in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Aus der Erklärung des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand ergebe sich, dass er weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung, noch an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide. Der Eingriff in das Privatleben sei nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Beschwerdeführers, der sich seit 7.11.2005 im Bundesgebiet aufhalte, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt habe. Aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren und im Erstverfahren würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich vorliege.
13. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter Berufung auf das (im Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers erstattete) Amtsgutachten des Dr. XXXX vom 20.1.2010 aus, dass dieser unter Bezug auf einen Befund des Krankenhauses Feldkirch zwar hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers die Existenz einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Abrede stelle, jedoch hinsichtlich des Beschwerdeführers die Existenz einer Posttraumatischen Belastungsstörung als "sehr wahrscheinlich" annehme. Aus welchem Grund die belangte Behörde angesichts dessen dem Antrag auf Durchführung einer "unabdingbaren" psychiatrischen Untersuchung nicht entsprochen habe, sei ein "Rätsel". Angesichts dieses "erstbehördlichen Fehlers" habe der Beschwerdeführer nun einen medizinischen Befund durch den XXXX eingeholt, woraus sich eindeutig ergebe, dass die Annahme des Amtsgutachters hinsichtlich des Vorhandenseins einer Posttraumatischen Belastungsstörung berechtigt gewesen sei.13. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter Berufung auf das (im Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers erstattete) Amtsgutachten des Dr. römisch 40 vom 20.1.2010 aus, dass dieser unter Bezug auf einen Befund des Krankenhauses Feldkirch zwar hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers die Existenz einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Abrede stelle, jedoch hinsichtlich des Beschwerdeführers die Existenz einer Posttraumatischen Belastungsstörung als "sehr wahrscheinlich" annehme. Aus welchem Grund die belangte Behörde angesichts dessen dem Antrag auf Durchführung einer "unabdingbaren" psychiatrischen Untersuchung nicht entsprochen habe, sei ein "Rätsel". Angesichts dieses "erstbehördlichen Fehlers" habe der Beschwerdeführer nun einen medizinischen Befund durch den römisch 40 eingeholt, woraus sich eindeutig ergebe, dass die Annahme des Amtsgutachters hinsichtlich des Vorhandenseins einer Posttraumatischen Belastungsstörung berechtigt gewesen sei.
Der Beschwerde ist ein medizinisch-psychiatrischer Befund von Prim. Dr. XXXX vom 9.3.2010 angeschlossen, worin beim Beschwerdeführer eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und "fachpsychiatrisch" bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer bei zusätzlichen seelischen Belastungen (wie im Fall einer Abschiebung nach Tschetschenien) die Gefahr des "Ausbruchs in eine akute Psychose (inklusive akuter Selbstmordgefahr)" drohe, was ebenso der Fall sei, wenn die laufenden soziotherapeutischen und psychotherapeutischen Behandlung "am Ort" abgebrochen würden, weshalb auch die Aussetzung der Abschiebung wegen "posttraumatischer psychiatrischer Erkrankung und absolut indizierter sozialpsychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlungsfortsetzungsnotwendigkeit am Ort" bei sonstiger akuter Gefahr für Leib und Leben "fachpsychiatrisch" empfohlen wird.Der Beschwerde ist ein medizinisch-psychiatrischer Befund von Prim. Dr. römisch 40 vom 9.3.2010 angeschlossen, worin beim Beschwerdeführer eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und "fachpsychiatrisch" bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer bei zusätzlichen seelischen Belastungen (wie im Fall einer Abschiebung nach Tschetschenien) die Gefahr des "Ausbruchs in eine akute Psychose (inklusive akuter Selbstmordgefahr)" drohe, was ebenso der Fall sei, wenn die laufenden soziotherapeutischen und psychotherapeutischen Behandlung "am Ort" abgebrochen würden, weshalb auch die Aussetzung der Abschiebung wegen "posttraumatischer psychiatrischer Erkrankung und absolut indizierter sozialpsychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlungsfortsetzungsnotwendigkeit am Ort" bei sonstiger akuter Gefahr für Leib und Leben "fachpsychiatrisch" empfohlen wird.
14. Mit Beschluss vom 24.3.2010 bestellte der Asylgerichtshof Prim. Univ. Prof. Dr. XXXX zum psychiatrischen Sachverständigen zwecks Beantwortung der Frage der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers und den Folgen einer allfälligen Überstellung in seine Heimat.14. Mit Beschluss vom 24.3.2010 bestellte der Asylgerichtshof Prim. Univ. Prof. Dr. römisch 40 zum psychiatrischen Sachverständigen zwecks Beantwortung der Frage der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers und den Folgen einer allfälligen Überstellung in seine Heimat.
15. In seinem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 1.5.2010 gelangte der Sachverständige Prim. Univ. Prof. Dr. XXXX zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt vorliege, wobei es sich dabei um einen Zustand subjektiven Leidens und emotionaler Beeinträchtigung handle, der soziale Funktionen und Leistungen behindern und während eines Anpassungsprozesses, etwa nach einer entscheidenden Lebensveränderung und nach belastenden Lebensereignissen, auftreten könne. Im konkreten Fall werde eine psychische Symptomatik leichten Ausprägungsgrades, insbesondere in Form von Angstgefühlen vor einer Rückkehrnotwendigkeit und Belastungsgefühlen durch die Ungewissheit der weiteren Zukunft angeführt. Neurologisch sei die angeführte chronische Kopfschmerzsymptomatik des Beschwerdeführers am ehesten im Sinne eines Spannungskopfschmerzes zu sehen. Der Beschwerdeführer habe sich bisher in keiner regelmäßigen psychiatrischen Behandlung befunden und diese auch nicht gesucht. Im Zuge von drei Behandlungsterminen, die der Beschwerdeführer auf Anraten seines Beschwerdevertreters durchgeführt habe, sei bezüglich der Schlafstörungen Trittico, das der Beschwerdeführer aber nur zeitweise einnehme, verordnet worden. Eine weiterführende nervenärztliche Behandlung insbesondere hinsichtlich der Schlafstörung wäre empfehlenswert.15. In seinem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 1.5.2010 gelangte der Sachverständige Prim. Univ. Prof. Dr. römisch 40 zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt vorliege, wobei es sich dabei um einen Zustand subjektiven Leidens und emotionaler Beeinträchtigung handle, der soziale Funktionen und Leistungen behindern und während eines Anpassungsprozesses, etwa nach einer entscheidenden Lebensveränderung und nach belastenden Lebensereignissen, auftreten könne. Im konkreten Fall werde eine psychische Symptomatik leichten Ausprägungsgrades, insbesondere in Form von Angstgefühlen vor einer Rückkehrnotwendigkeit und Belastungsgefühlen durch die Ungewissheit der weiteren Zukunft angeführt. Neurologisch sei die angeführte chronische Kopfschmerzsymptomatik des Beschwerdeführers am ehesten im Sinne eines Spannungskopfschmerzes zu sehen. Der Beschwerdeführer habe sich bisher in keiner regelmäßigen psychiatrischen Behandlung befunden und diese auch nicht gesucht. Im Zuge von drei Behandlungsterminen, die der Beschwerdeführer auf Anraten seines Beschwerdevertreters durchgeführt habe, sei bezüglich der Schlafstörungen Trittico, das der Beschwerdeführer aber nur zeitweise einnehme, verordnet worden. Eine weiterführende nervenärztliche Behandlung insbesondere hinsichtlich der Schlafstörung wäre empfehlenswert.
Eine Überstellung des Beschwerdeführers - führte der Sachverständige Prim. Univ. Prof. Dr. XXXX weiter aus - stehe den Wünschen und Zielen des Beschwerdeführers entgegen; die Angst vor einer Überstellung trage auch zur derzeitigen psychischen Symptomatik bei. Im Falle einer Überstellung sei eine zumindest vorübergehende Verschlechterung des psychischen Zustandes im Sinne einer Verstärkung der Belastungsreaktion nicht auszuschließen. Falls eine Verschlechterung einer derartigen Symptomatik auftreten sollte, könne diese grundsätzlich auch durch eine psychiatrische Behandlung oder psychologische Betreuung therapiert werden.Eine Überstellung des Beschwerdeführers - führte der Sachverständige Prim. Univ. Prof. Dr. römisch 40 weiter aus - stehe den Wünschen und Zielen des Beschwerdeführers entgegen; die Angst vor einer Überstellung trage auch zur derzeitigen psychischen Symptomatik bei. Im Falle einer Überstellung sei eine zumindest vorübergehende Verschlechterung des psychischen Zustandes im Sinne einer Verstärkung der Belastungsreaktion nicht auszuschließen. Falls eine Verschlechterung einer derartigen Symptomatik auftreten sollte, könne diese grundsätzlich auch durch eine psychiatrische Behandlung oder psychologische Betreuung therapiert werden.
16. Mit Schriftsatz vom 20.5.2010 übermittelte der Asylgerichtshof dieses Gutachten dem Beschwerdeführer und räumte ihm eine Frist von 7 Tagen ein, um sich allenfalls zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.
17. Mit Schriftsatz vom 29.5.2010 legte der Beschwerdeführer einen Hepatitis-C-Befund vom 27.10.2009 sowie einen Laborbefund vom 9.10.2009 vor und nahm zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Auf die im Sachverständigen-Gutachten enthaltene (und auf Angaben des Beschwerdeführers zurück gehende) Aussage, dass die Untersuchungen bei Prim. Dr. XXXX ohne Dolmetscher durchgeführt worden seien, sei unrichtig, da der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers der russischen Sprache mächtig sei und an den Untersuchungen teilgenommen habe. Dass der Beschwerdevertreter dem Beschwerdeführer die Behandlung bei dem genannten Psychiater empfohlen habe, sei unerheblich. Wenn der Gutachter eine Weiterführung der nervenärztlichen Behandlung als empfehlenswert erachte, hätte er sich - so die Beschwerde weiter - Gedanken darüber machen müssen, welcher Kollege zu welchen Bedingungen überhaupt bereit sei, diese notwendige Behandlung des Beschwerdeführers durchzuführen. In Vorarlberg würde es nur sehr wenige Psychiater geben, welche nervenärztliche Behandlungen für Asylwerber durchführen, wobei die Stunde mit Euro 400,-- anzusetzen sei, zumal dies von der Gebietskrankenkasse nicht bezahlt werde. In Wien gebe es hingegen ein Netz an sozial eingestellten Psychiatern bzw. Psychotherapeuten sowie Organisationen, die bereit seien, auch Asylwerber und notfalls unentgeltlich zu behandeln.17. Mit Schriftsatz vom 29.5.2010 legte der Beschwerdeführer einen Hepatitis-C-Befund vom 27.10.2009 sowie einen Laborbefund vom 9.10.2009 vor und nahm zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Auf die im Sachverständigen-Gutachten enthaltene (und auf Angaben des Beschwerdeführers zurück gehende) Aussage, dass die Untersuchungen bei Prim. Dr. römisch 40 ohne Dolmetscher durchgeführt worden seien, sei unrichtig, da der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers der russischen Sprache mächtig sei und an den Untersuchungen teilgenommen habe. Dass der Beschwerdevertreter dem Beschwerdeführer die Behandlung bei dem genannten Psychiater empfohlen habe, sei unerheblich. Wenn der Gutachter eine Weiterführung der nervenärztlichen Behandlung als empfehlenswert erachte, hätte er sich - so die Beschwerde weiter - Gedanken darüber machen müssen, welcher Kollege zu welchen Bedingungen überhaupt bereit sei, diese notwendige Behandlung des Beschwerdeführers durchzuführen. In Vorarlberg würde es nur sehr wenige Psychiater geben, welche nervenärztliche Behandlungen für Asylwerber durchführen, wobei die Stunde mit Euro 400,-- anzusetzen sei, zumal dies von der Gebietskrankenkasse nicht bezahlt werde. In Wien gebe es hingegen ein Netz an sozial eingestellten Psychiatern bzw. Psychotherapeuten sowie Organisationen, die bereit seien, auch Asylwerber und notfalls unentgeltlich zu behandeln.
18. Mit Schriftsatz vom 31.5.2010 legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom selben Tag vor, demzufolge er an chronischer Hepatitis C, Genotyp 1b, leide. Weiters wird ausgeführt, dass eine antivirale Therapie begonnen werden würde, wenn der Beschwerdeführer ein Jahr in Österreich zum Aufenthalt berechtigt wäre.
19. Mit Erkenntnis vom 9.6.2010, D6 306149-3/2010/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen wies der Gerichtshof unter Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte darauf hin, dass in Tschetschenien grundsätzlich alle medizinischen Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien. So entspreche es dem Amtswissen, dass Posttraumatische Belastungsstörungen in Tschetschenien behandelbar seien, sich zwei Spitäler mit der Behandlung psychischer Traumata beschäftigen würden, in jedem Ambulatorium "Ärzte-Psychologen" arbeiten würden und Psychopharmaka ebenfalls erhältlich seien; auch bestehe die Möglichkeit, psychologische Hilfe in anderen Regionen der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen. Auch die Behandlung von Hepatitis C-Infektionen sei in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation gegeben. Gemäß dem eingeholten Gutachten sei die psychische Verfassung des Beschwerdeführers nicht dergestalt, dass schon die bloße Überstellung in seine Heimat irreversible gesundheitliche Konsequenzen nach sich ziehen könne, die auch im Heimatland nicht mehr therapierbar wären. Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers erwog der Gerichtshof u.a., dass der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht habe, die auf eine außergewöhnliche Integration und Aufenthaltsverfestigung während seines Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet schließen ließen. Seine zweifellos vorhandenen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet würden nach Ansicht des Gerichtshofes allerdings in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und lediglich aufgrund zweier Asylanträge (nunmehr: Anträge auf internationalen Schutz), welche sich als unbegründet erwiesen hätten, vorläufig zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Zudem habe er den zweiten Antrag nur wenige Tage nach Erlassung der asylgerichtlichen Entscheidung im ersten Verfahren gestellt; in diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass die Entscheidung des Asylgerichtshofes Ergebnis eines langjährigen Verfahrens gewesen sei, in dem auch mehrere Berufungs- bzw. Beschwerdeverhandlungen vor der Rechtsmittelinstanz stattgefunden hätten. In seinem zweiten Antrag, den er in Kenntnis einer bereits rechtskräftigen Ausweisung gestellt habe, habe der Beschwerdeführer keine neuen (Flucht-)Gründe vorgebracht. Er habe sich bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg seiner Anträge abhängig sein würde.19. Mit Erkenntnis vom 9.6.2010, D6 306149-3/2010/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen wies der Gerichtshof unter Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte darauf hin, dass in Tschetschenien grundsätzlich alle medizinischen Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien. So entspreche es dem Amtswissen, dass Posttraumatische Belastungsstörungen in Tschetschenien behandelbar seien, sich zwei Spitäler mit der Behandlung psychischer Traumata beschäftigen würden, in jedem Ambulatorium "Ärzte-Psychologen" arbeiten würden und Psychopharmaka ebenfalls erhältlich seien; auch bestehe die Möglichkeit, psychologische Hilfe in anderen Regionen der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen. Auch die Behandlung von Hepatitis C-Infektionen sei in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation gegeben. Gemäß dem eingeholten Gutachten sei die psychische Verfassung des Beschwerdeführers nicht dergestalt, dass schon die bloße Überstellung in seine Heimat irreversible gesundheitliche Konsequenzen nach sich ziehen könne, die auch im Heimatland nicht mehr therapierbar wären. Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers erwog der Gerichtshof u.a., dass der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht habe, die auf eine außergewöhnliche Integration und Aufenthaltsverfestigung während seines Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet schließen ließen. Seine zweifellos vorhandenen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet würden nach Ansicht des Gerichtshofes allerdings in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und lediglich aufgrund zweier Asylanträge (nunmehr: Anträge auf internationalen Schutz), welche sich als unbegründet erwiesen hätten, vorläufig zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Zudem habe er den zweiten Antrag nur wenige Tage nach Erlassung der asylgerichtlichen Entscheidung im ersten Verfahren gestellt; in diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass die Entscheidung des Asylgerichtshofes Ergebnis eines langjährigen Verfahrens gewesen sei, in dem auch mehrere Berufungs- bzw. Beschwerdeverhandlungen vor der Rechtsmittelinstanz stattgefunden hätten. In seinem zweiten Antrag, den er in Kenntnis einer bereits rechtskräftigen Ausweisung gestellt habe, habe der Beschwerdeführer keine neuen (Flucht-)Gründe vorgebracht. Er habe sich bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg seiner Anträge abhängig sein würde.
Es sei auch zu beachten, dass die Geschwister des Beschwerdeführers weiterhin in der Russischen Föderation leben würden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über persönliche Bindungen zu Personen in der Russischen Föderation verfüge. Weiters habe er dort seine gesamte schulische Ausbildung erhalten. Nach alledem könne nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Heimatland derart entfremdet wäre, dass er sich dort im Falle seiner Rückkehr nicht mehr zurechtfinden könne.
20. Am 1.10.2010 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, eine Rückkehr in sein Heimatland sei für ihn "tödlich", da er nach wie vor politisch verfolgt werde. Sein Neffe, mit dem er gemeinsam beim XXXX gearbeitet habe, sei inzwischen verstorben. Da "Russland" nach wie vor annehme, dass sein Neffe noch am Leben sei, werde er weiterhin verfolgt. Beim XXXX sei er stellvertretender Kommandant gewesen und habe Unterlagen seiner Mitarbeiter über deren Tätigkeit bei ihm zu Hause versteckt, um sie zu schützen. Sie seien "alle gemeinsam politisch gegen Russland tätig" gewesen. Um nicht als Schwächling dazustehen, habe er dies bei der "Erstbefragung" nicht erzählen wollen. Darüber hinaus habe ihn der Chef des FSB im örtlichen Rayon, H. M., bei jedem Anschlag in der Gegend verdächtigt.In seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, eine Rückkehr in sein Heimatland sei für ihn "tödlich", da er nach wie vor politisch verfolgt werde. Sein Neffe, mit dem er gemeinsam beim römisch 40 gearbeitet habe, sei inzwischen verstorben. Da "Russland" nach wie vor annehme, dass sein Neffe noch am Leben sei, werde er weiterhin verfolgt. Beim römisch 40 sei er stellvertretender Kommandant gewesen und habe Unterlagen seiner Mitarbeiter über deren Tätigkeit bei ihm zu Hause versteckt, um sie zu schützen. Sie seien "alle gemeinsam politisch gegen Russland tätig" gewesen. Um nicht als Schwächling dazustehen, habe er dies bei der "Erstbefragung" nicht erzählen wollen. Darüber hinaus habe ihn der Chef des FSB im örtlichen Rayon, H. M., bei jedem Anschlag in der Gegend verdächtigt.
21. Im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung am 2.10.2010 wurde beim Beschwerdeführer keine schwere körperliche oder ansteckende Erkrankung festgestellt.
22. Bei einer Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie am 6.10.2010 wurde beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Auffälligkeit festgestellt.
23. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.10.2010 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er wolle hinsichtlich vorangegangener Einvernahmen keine Ergänzungen oder Berichtigungen vornehmen, es sei jedoch einmal ein tschetschenischer Dolmetscher, dem er nicht vertraut habe und auch nicht "alles" sagen habe können, anwesend gewesen. Auch bei seinem ehemaligen Vertreter arbeite als Dolmetscher ein Tschetschene, welchem er nicht vertraut habe und dem gegenüber er nicht alle Umstände habe schildern können. In seiner Heimat habe er aufgrund seiner Tätigkeit beim XXXX Probleme gehabt. Darüber hinaus sei sein Bruder entführt worden und nicht wieder zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe einen Fehler gemacht und "anderen Personen" erzählt, dass er die Entführer kenne und diese bestraft werden müssten. Zu Hause habe er keine Zukunft und es werde ihm das gleiche passieren wie seinem Bruder. Er halte es nicht mehr aus, neuerlich gequält zu werden.23. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.10.2010 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er wolle hinsichtlich vorangegangener Einvernahmen keine Ergänzungen oder Berichtigungen vornehmen, es sei jedoch einmal ein tschetschenischer Dolmetscher, dem er nicht vertraut habe und auch nicht "alles" sagen habe können, anwesend gewesen. Auch bei seinem ehemaligen Vertreter arbeite als Dolmetscher ein Tschetschene, welchem er nicht vertraut habe und dem gegenüber er nicht alle Umstände habe schildern können. In seiner Heimat habe er aufgrund seiner Tätigkeit beim römisch 40 Probleme gehabt. Darüber hinaus sei sein Bruder entführt worden und nicht wieder zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe einen Fehler gemacht und "anderen Personen" erzählt, dass er die Entführer kenne und diese bestraft werden müssten. Zu Hause habe er keine Zukunft und es werde ihm das gleiche passieren wie seinem Bruder. Er halte es nicht mehr aus, neuerlich gequält zu werden.
Er habe - so der Beschwerdeführer weiter - seine Heimat aus den gleichen Gründen verlassen, die er bereits in seinen vorangegangenen Verfahren angegeben habe. Als "neues" Vorbringen deklarierte er seine Tätigkeit als XXXX sowie "die Vorfälle".Er habe - so der Beschwerdeführer weiter - seine Heimat aus den gleichen Gründen verlassen, die er bereits in seinen vorangegangenen Verfahren angegeben habe. Als "neues" Vorbringen deklarierte er seine Tätigkeit als römisch 40 sowie "die Vorfälle".
Am 11.10.2010 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
24. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.10.2010 gab der Beschwerdeführer u.a. an, er habe während der vielen Befragungen immer die Wahrheit gesagt. Im Falle der Rücküberstellung erwarte ihn "sicherlich der Tod".
25. Mit Bescheid vom 20.10.2010, 10 09.135-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ferner den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt u.a. fest, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B und C leide. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne - so das Bundesasylamt - nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe im nunmehrigen Verfahren auch keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft vorgebracht; auch ein neuer objektiver Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen existierten keine Umstände, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Zahlreiche Einvernahmen des Beschwerdeführers in den vorausgegangenen Verfahren seien von russischsprachigen Dolmetschern geführt worden. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer ein etwaiges Vorbringen auch in seinen Beschwerden erstatten können. Die Entführung seines Bruders habe er bereits in seinen früheren Verfahren vorgebracht; auch die Vorfälle beim XXXX seien bereits thematisiert worden, sodass kein neuer Fluchtgrund vorliege. Da der Beschwerdeführer sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Im gegenständlichen Fall sei vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers - ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen gewesen sei - davon auszugehen, dass die im gegenständlichen Antrag vorgebrachten Fluchtgründe bereits im Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden hätten und der Beschwerdeführer diese Gründe auch gekannt habe.25. Mit Bescheid vom 20.10.2010, 10 09.135-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ferner den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt u.a. fest, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B und C leide. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne - so das Bundesasylamt - nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe im nunmehrigen Verfahren auch keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft vorgebracht; auch ein neuer objektiver Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen existierten keine Umstände, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Zahlreiche Einvernahmen des Beschwerdeführers in den vorausgegangenen Verfahren seien von russischsprachigen Dolmetschern geführt worden. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer ein etwaiges Vorbringen auch in seinen Beschwerden erstatten können. Die Entführung seines Bruders habe er bereits in seinen früheren Verfahren vorgebracht; auch die Vorfälle beim römisch 40 seien bereits thematisiert worden, sodass kein neuer Fluchtgrund vorliege. Da der Beschwerdeführer sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Im gegenständlichen Fall sei vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers - ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen gewesen sei - davon auszugehen, dass die im gegenständlichen Antrag vorgebrachten Fluchtgründe bereits im Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden hätten und der Beschwerdeführer diese Gründe auch gekannt habe.
26. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere angab, es in früheren Einvernahmen nicht gewagt zu haben, weitere Ausführungen zu machen, da "immer" tschetschenische Dolmetscher anwesend gewesen seien bzw. er zu den Dolmetschern kein Vertrauen habe fassen können. Richtig sei, dass er die Entführung seines Bruders bereits in den vorangegangenen Verfahren vorgebracht habe. Er habe sich jedoch nicht darauf bezogen, dass er Verfolgung von denjenigen Personen befürchte, welchen er bekanntgegeben habe, dass er den Entführer seines Bruders kenne. Er habe aus seinem Heimatland nun erfahren, dass ihn diese Personen nach wie vor suchen würden und sich an ihm rächen wollten. Dieser Umstand stelle jedenfalls eine Neuerung im Vergleich zu den vorhergehenden Verfahren dar, sodass dieser Aspekt von der belangten Behörde einer neuerlichen Überprüfung hätte unterzogen werden müssen. Wenn darauf Bezug genommen werde, dass es sich bei der Entführung seines Bruders um keinen aktuellen Vorfall handle, sei dem zu entgegnen, dass er nicht die Entführung des Bruders als Gefahrenquelle erkenne, sondern Verfolgung durch die Personen rund um die Entführung befürchte, gegenüber welchen er geäußert habe, etwas über die Entführer seines Bruders zu wissen. Seine Fluchtgründe würden sich auch auf seine Ehefrau beziehen.
28. Mit Beschluss vom 5.11.2010 erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
3. Das Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
3.1 Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Antrag bereits das dritte Asylverfahren - nur wenige Monate nach Zustellung der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes - in Österreich angestrengt hat. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer während seiner Verfahren im Rahmen zahlreicher Einvernahmen ausführlich Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. In seinem ersten Asylverfahren hatte sich der Asylgerichtshof - wie seinem Erkenntnis vom 26.6.2009 entnommen werden kann - nach Durchführung mehrerer Verhandlungen ausführlich mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und seine Gründe für die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens umfassend dargelegt. Auch in seinem ersten Folgeantragsverfahren konnte der Beschwerdeführer keine Sachverhaltsänderung darlegen, die einen "glaubhaften Kern" aufwies, sodass dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war. Der Asylgerichtshof erachtet auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er wegen eines tschetschenischen Dolmetschers keine vollständigen Aussagen habe machen können [AS 61], angesichts der Vielzahl an Einvernahmen und Verhandlungen im Laufe der vom Beschwerdeführer angestrengten Asylverfahren und in Anbetracht der vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 26.6.2009 geschilderten massiven Widersprüche im Fluchtvorbringen nicht überzeugend (der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, bei welcher Verhandlung bzw. Einvernahme welcher Dolmetscher nicht vertrauenswürdig gewesen sein soll und welche Details er trotz Kenntnis von seiner Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben verschwiegen haben will; im Akt ist die Teilnahme eines tschetschenischen Dolmetschers während der Einvernahmen und Verhandlungen im ersten Asylverfahren jedoch nicht ersichtlich).
3.2 Dennoch wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau in ihre Prüfung einzubeziehen, ob im vorliegenden Verfahren bereits eine entschiedene Sache iSd oben erwähnten Judikatur vorliegt. Dies ist im gegenständlichen Fall insofern unterblieben, als die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Erstbefragung am 1.10.2010 ausdrücklich angegeben hat, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach Frankreich habe flüchten müssen, da auch er verfolgt worden sei (AS 5 des Aktes im Verfahren D6 317705-4/2010). Da die belangte Behörde dieser Aussage nicht weiter nach gegangen ist, kann den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, ob es sich bei der behaupteten Flucht ihres Schwagers um eine aktuelle Begebenheit handelt oder um ein (behauptetes) Ereignis, das bereits viele Jahre zurückliegt (in diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 23.4.2009 behauptete, dass sein Bruder zwischenzeitig nach Polen geflüchtet sein soll, bevor er wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei). Es ist auch derzeit nicht abzuschätzen, ob eine allenfalls aktuelle Ausreise seines Bruders für die vorgebrachte gegenwärtige Bedrohung des Beschwerdeführers in seiner Heimat von entscheidungsrelevanter Bedeutung ist oder nicht. Der Beschwerdeführer selbst wurde mit der Aussage seiner Ehefrau im gegenständlichen Verfahren überhaupt nicht näher konfrontiert.
Im derzeitigen Verfahrensstadium vermag der Asylgerichtshof nicht auszuschließen, dass die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers als eine wahrheitsgemäße Aussage und als neues Vorbringen zu qualifizieren sind, welches geeignet wäre, eine neue Sache iSd § 68 AVG zu begründen.Im derzeitigen Verfahrensstadium vermag der Asylgerichtshof nicht auszuschließen, dass die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers als eine wahrheitsgemäße Aussage und als neues Vorbringen zu qualifizieren sind, welches geeignet wäre, eine neue Sache iSd Paragraph 68, AVG zu begründen.
Das Bundesasylamt wäre gehalten gewesen, den Wahrheitsgehalt der Aussage sowie insbesondere einen allfälligen Zusammenhang zwischen der behaupteten Flucht des Bruders und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu überprüfen und mit dem Beschwerdeführer zwecks Parteiengehör zu erörtern (sollte sich erweisen, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat, wären auch die entsprechenden Unterlagen zum dort durchgeführten Asylverfahren - gemäß den asylrechtlichen Vorschriften - anzufordern und allenfalls mitzuberücksichtigen). Erst im Anschluss daran ist - abhängig vom jeweiligen Ermittlungsergebnis - eine abschließende Beurteilung der Frage möglich, ob im gegenständlichen Verfahren eine entschiedene Sache vorliegt.
3.3 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt ihre Ermittlungen in den in Rede stehenden Punkten zu vervollständigen, den Sachverhalt abzuklären und nach nochmaliger Einvernahme des Beschwerdeführers in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen haben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
04.01.2011