Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A14 318.994-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Ghana, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 06.772-EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ghana, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 06.772-EWEST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Ghanas, reiste nach eigenen Angaben unter dem Namen XXXX am 13.07.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 13.07.2005 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. 101/2003 ein.1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Ghanas, reiste nach eigenen Angaben unter dem Namen römisch 40 am 13.07.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 13.07.2005 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, ein.
1.2. Bei der am 20.07.2005 bzw. 01.08.2005 stattgefundenen niederschriftlichen Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu ihrer Fluchtroute befragt an, dass sie Ghana mittels Schiff verlassen hätte und in ein ihr unbekanntes Land gereist wäre. In weiterer Folge wäre sie mit dem Zug Ende März 2005 nach Deutschland gereist, wo sie einen Asylantrag gestellt hätte. Zunächst wäre sie dort in einem Flüchtlingsquartier aufhältig gewesen und daraufhin bei einem Mann namens XXXX, der ebenfalls aus Ghana stamme, gewohnt. In weiterer Folge wäre sie von XXXX und seinem Freund in die Nähe von St. Georgen gebracht worden, wobei sie am 13.07.2005 dort angekommen wäre.1.2. Bei der am 20.07.2005 bzw. 01.08.2005 stattgefundenen niederschriftlichen Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu ihrer Fluchtroute befragt an, dass sie Ghana mittels Schiff verlassen hätte und in ein ihr unbekanntes Land gereist wäre. In weiterer Folge wäre sie mit dem Zug Ende März 2005 nach Deutschland gereist, wo sie einen Asylantrag gestellt hätte. Zunächst wäre sie dort in einem Flüchtlingsquartier aufhältig gewesen und daraufhin bei einem Mann namens römisch 40 , der ebenfalls aus Ghana stamme, gewohnt. In weiterer Folge wäre sie von römisch 40 und seinem Freund in die Nähe von St. Georgen gebracht worden, wobei sie am 13.07.2005 dort angekommen wäre.
1.3. Das Bundesasylamt richtete am 01.08.2005 ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen aufgrund Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO) an die zuständigen deutschen Behörden, welches sich auf den EURODAC-Treffer sowie die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Ersteinvernahme stützte.1.3. Das Bundesasylamt richtete am 01.08.2005 ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen aufgrund Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO) an die zuständigen deutschen Behörden, welches sich auf den EURODAC-Treffer sowie die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Ersteinvernahme stützte.
Aus dem darauffolgenden Schriftverkehr zwischen den zuständigen österreichischen und deutschen Behörden geht schließlich hervor, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Behandlung des gegenständlichen Asylbegehrens nicht zuständig wäre. Somit hätte das Konsultationsverfahren gem. Dublin II-VO keine Zuständigkeit eines anderen Staates zur Prüfung des Asylantrages ergeben und wäre das Asylverfahren nach dem AsylG zu finalisieren.
1.4. Im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 19.07.2007 sowie 19.11.2007 gab die Beschwerdeführerin - befragt nach ihren Fluchtmotiven - zunächst an, dass sie in ihrem Heimatort das Amt der Königin übernehmen hätte sollen. Sie wäre jedoch tief im katholischen Glauben verwurzelt und hätte als Königin Aufgaben erfüllen müssen, die ihrem Glauben zuwider laufen würden, weshalb sie die Übernahme dieses Amtes abgelehnt hätte. Zudem hätte die Beschwerdeführerin - insofern sie dieses Amt übernommen hätte - beschnitten werden müssen. Nach ihrer Ablehnung wäre sie gefesselt und drei Tage in einem Haus festgehalten worden, wobei sie auch am Oberarm verletzt worden wäre. Schließlich wäre sie unter der Bedingung, innerhalb von 40 Tagen das Amt der Königin zu übernehmen, freigelassen worden, woraufhin sie in weiterer Folge aus Ghana ausgereist wäre.
Bei einer Rückkehr nach Ghana befürchte sie, dass sie aufgrund der Ablehnung des Königinnenamtes weiterhin verfolgt werden würde.
Weiters führte sie aus, dass sie ihre beiden in Österreich geborenen Söhne im Verfahren vertrete, wobei diese keine eigenen Verfolgungsgründe hätten.
Zudem wäre die Beschwerdeführerin niemals politisch tätig gewesen bzw. hätte sie auch niemals aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in ihrem Herkunftsstaat gehabt.
Weiters leide die Beschwerdeführerin an keinerlei schwerwiegenden Krankheiten und wären auch ihre beiden minderjährigen, in Österreich aufhältigen Söhne gesund.
Ihre Eltern, ihr Bruder sowie drei ihrer insgesamt fünf Kinder würden nach wie vor in Ghana leben, wobei die Beschwerdeführerin nicht verheiratet wäre. In Österreich hätte sie - mit Ausnahme ihrer beiden minderjährigen Söhne - keine Verwandten.
1.5. Die belangte Behörde wies den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 02.04.2008, Zl. 05 10.357-BAS, ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung, oder Abschiebung der Genannten nach Ghana für zulässig und wies diese aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.
Im gegenständlichen Fall erachte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Antragstellerin als unwahr, sodass die von ihr behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können und wäre daher auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt insbesondere aus, die Antragstellerin wäre vor ihrer Abreise in der Lage gewesen, ihre primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Da in diesem Punkt keine Hinweise auf eine maßgebliche Änderung der Umstände vorläge bzw. die Antragstellerin zahlreiche Angehörige in Ghana hätte und diese sogar für ihre drei in Ghana verbliebenen Kinder aufkämen, könne nicht festgestellt werden, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Ghana nicht wiederum - wenn auch auf einem niedrigerem Niveau als in Österreich - die Befriedigung ihrer primären Lebensbedürfnisse möglich wäre.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt insbesondere aus, die Antragstellerin wäre vor ihrer Abreise in der Lage gewesen, ihre primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Da in diesem Punkt keine Hinweise auf eine maßgebliche Änderung der Umstände vorläge bzw. die Antragstellerin zahlreiche Angehörige in Ghana hätte und diese sogar für ihre drei in Ghana verbliebenen Kinder aufkämen, könne nicht festgestellt werden, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Ghana nicht wiederum - wenn auch auf einem niedrigerem Niveau als in Österreich - die Befriedigung ihrer primären Lebensbedürfnisse möglich wäre.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde an, dass kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vorläge. Der Aufenthalt der Antragstellerin wäre sohin nur ein vorübergehender und stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde an, dass kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vorläge. Der Aufenthalt der Antragstellerin wäre sohin nur ein vorübergehender und stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
1.6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid vom 02.04.2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) und machte darin unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund falscher Beweiswürdigung sowie Verfahrensmängel geltend.
1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2009 zu Zl. A14 318.994-1/2008/6E wurde die Beschwerde gemäß § 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 abgewiesen.1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2009 zu Zl. A14 318.994-1/2008/6E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 28.05.2010 zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.
2.1.Am 02.08.2010 stellte die zu diesem Zeitpunkt illegal in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 19.08.2010 gab sie lediglich an, es würden die selben Asylgründe wie für ihren ersten Asylantrag gelten.
In der Einvernahme vom 03.09.2010 gab die Beschwerdeführerin an, sich geistig und körperlich in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Ihre Angaben würden auch für ihre beiden minderjährigen Kinder gelten. Sie habe Österreich seit der ersten Antragstellung nicht verlassen. Sie sei ledig, habe zwei Kinder und sei im 4. Monat schwanger, der Geburtstermin sei der 28.02.2011. Zu den beiden Vätern ihrer ersten beiden Kinder hätte sie keinen Kontakt. Mit dem Vater ihres dritten Kindes lebe sie in einem gemeinsamen Haushalt. Er sei österreichischer Staatsbürger, sie kenne ihn seit 8 Monaten und würden sie seit 3 Monaten im gemeinsamen Haushalt leben. Dieser würde sich um ihre beiden älteren Kindern kümmern und diese versorgen.
Sie habe niemanden in ihrem Heimatland. Es gehe ihr seit der Geburt ihres zweiten Kindes körperlich nicht gut. Sie habe Atemprobleme, daher müsse sie auch zum Arzt gehen. Zu Hause in Ghana wisse sie nicht, wie sie leben solle. Die ursprünglichen Fluchtgründe seien alle noch aufrecht. Sie können nicht nach Ghana zurück, weil sie dort nicht überleben könne. Sie nehme nicht regelmäßig Medikamente. Sie habe am Anfang Medikamente bekommen, aber die seien aus. Sie habe diese Erkrankung seit sie mit ihrem zweiten Kind schwanger gewesen wäre.
Bei ihrer Niederschrift vor dem Bundesasylamt, EAST-West am 08.10.2010 gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, ihre gesundheitlichen Probleme hätten begonnen, als sie das zweite Kind bekommen habe. Auch ihr Sohn habe seit seiner Geburt Atemprobleme. Er wäre deswegen auch bereits operiert worden, dies wäre im vorigen Jahr gewesen, XXXX wäre etwa 2 Jahre alt gewesen. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob sie diese gesundheitlichen Probleme im Zuge ihres ersten Asylverfahrens angeführt hätte. Sie sei schwanger, der Geburtstermin sei mit 28.02.2011 berechnet worden, der Vater dieses Kindes sei XXXX. Sie kenne ihn seit fast 10 Monaten, seit 4 oder 5 Monaten würden sie zusammen wohnen und hätten sie einen gemeinsamen Haushalt. Herr XXXX sei in Ghana geboren, besitze aber bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Er habe sich entschieden, Österreicher zu werden und hier sein Leben aufzubauen. Sie hätten zwar nie darüber gesprochen, ob sie in Ghana weiterleben könnten, aber so wie sie den Eindruck von ihm habe, würde er in Österreich bleiben wollen.Bei ihrer Niederschrift vor dem Bundesasylamt, EAST-West am 08.10.2010 gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, ihre gesundheitlichen Probleme hätten begonnen, als sie das zweite Kind bekommen habe. Auch ihr Sohn habe seit seiner Geburt Atemprobleme. Er wäre deswegen auch bereits operiert worden, dies wäre im vorigen Jahr gewesen, römisch 40 wäre etwa 2 Jahre alt gewesen. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob sie diese gesundheitlichen Probleme im Zuge ihres ersten Asylverfahrens angeführt hätte. Sie sei schwanger, der Geburtstermin sei mit 28.02.2011 berechnet worden, der Vater dieses Kindes sei römisch 40 . Sie kenne ihn seit fast 10 Monaten, seit 4 oder 5 Monaten würden sie zusammen wohnen und hätten sie einen gemeinsamen Haushalt. Herr römisch 40 sei in Ghana geboren, besitze aber bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Er habe sich entschieden, Österreicher zu werden und hier sein Leben aufzubauen. Sie hätten zwar nie darüber gesprochen, ob sie in Ghana weiterleben könnten, aber so wie sie den Eindruck von ihm habe, würde er in Österreich bleiben wollen.
Ihre derzeitige Situation sei so, dass sie ohne ihren Mann nicht in Ghana leben könne. Sie sei abhängig von ihm. Eine Abschiebung nach Ghana würde bedeuten, dass sie ohne ihren Mann, aber mit ihren Kindern in Ghana leben müsste, was nicht möglich wäre. Sie wäre im Krankenhaus gewesen und wäre ein Atmungstest vorgenommen worden. Diesbezüglich habe sie auch Befunde bekommen, sie würde diese umgehend dem Bundesasylamt vorlegen und sei einverstanden, wenn diese dem Akt beigelegt werden.
Der Antragstellerin wurde eine Frist bis 22.10.2010 eingeräumt, um die erwähnten Befunde dem Bundesasylamt vorzulegen.
2.2. Am 13.09.2010 wurde der von der Beschwerdeführerin als Vater angegebene XXXX als Zeuge einvernommen. Er gab hiebei an, er würde seit 3 Monaten mit der Beschwerdeführerin in einer Wohnung zusammenleben. Er würde sie seit 9 Monaten kennen. Sie sei von ihm schwanger, Geburtsdatum des Kindes sei der 28.02.2011. Er habe seine Lebensgefährtin in Österreich kennen gelernt. Er sei bei der Post angestellt, leider nur halbtags. Er verdiene Geld, aber es sei nicht genug, er müsse immer arbeiten.2.2. Am 13.09.2010 wurde der von der Beschwerdeführerin als Vater angegebene römisch 40 als Zeuge einvernommen. Er gab hiebei an, er würde seit 3 Monaten mit der Beschwerdeführerin in einer Wohnung zusammenleben. Er würde sie seit 9 Monaten kennen. Sie sei von ihm schwanger, Geburtsdatum des Kindes sei der 28.02.2011. Er habe seine Lebensgefährtin in Österreich kennen gelernt. Er sei bei der Post angestellt, leider nur halbtags. Er verdiene Geld, aber es sei nicht genug, er müsse immer arbeiten.
2.3. Am 20.12.2010 gab der rechtliche Vertreter der Beschwerdeführern eine Stellungnahme ab und brachte hiezu vor, entgegen der Rechtsansicht der Behörde liege bei der Antragstellerin und ihren Kindern keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor. Es hätten sich insofern Änderungen der Umstände ergeben, als die Erstantragstellerin nunmehr schwanger sei. Die Tatsache der Schwangerschaft sei erst nach der rechtskräftigen Beendigung des ersten Asylverfahrens eingetreten und habe dieser Umstand im bisherigen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden können, ebenso wenig wie die Lebensgemeinschaft zu Herrn XXXX, aus der sich ein schützenswertes Interesse der Erstantragstellerin nach Art. 8 EMRK ergäbe, auch weiterhin hier in Österreich verbleiben zu dürfen. Ungeachtet der bisher vorgebrachten Asylgründe würde die Beschwerdeführerin im Fall ihrer erzwungenen Rückkehr nach Ghana als Mutter eines Neugeborenen und zweier Kleinkinder, die alle jeweils von einem anderen Mann abstammen, in eine aussichtslose Situation geraten und drohe ihr deshalb eine schwerwiegende Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte. Selbst wenn die Eltern der Erstantragstellerin bereit wären, zusätzlich noch die Antragstellerin und ihre drei Kinder aufzunehmen - was jedoch nicht der Fall sei - würde die Familie der Erstantragstellerin nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um weitere vier Personen mit Nahrungsmitteln, Kleidung und medizinischer Versorgung zu versorgen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach Kamerun zu den Eltern der Erstantragstellerin bedrohe daher nicht nur die Existenz der Antragsteller, sondern die Existenz der Familie der Erstantragstellerin. Würde die schwangere Kindesmutter zudem noch vor ihrer Geburt nach Ghana ausgewiesen werden, so bestünde angesichts der auch in den Länderberichten des Bundesasylamtes festgestellten schlechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung, sowie aufgrund der Beschränkung des Zugangs zur medizinischen Versorgung in Ghana große Gefahr für Gesundheit und Leben der werdenden Mutter, sowie für das noch Ungeborene. Dies gelte umso mehr, als die Antragstellerin bereits zu den Spätgebärenden hinzu zu zählen sei, diese in der Vergangenheit einen Abortus erlitten habe, sowie sie aufgrund von Problemen im Zuge der aktuellen Schwangerschaft zudem stationär in der Landes-, Frauen- und Kinderklinik habe aufgenommen werden müssen.2.3. Am 20.12.2010 gab der rechtliche Vertreter der Beschwerdeführern eine Stellungnahme ab und brachte hiezu vor, entgegen der Rechtsansicht der Behörde liege bei der Antragstellerin und ihren Kindern keine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor. Es hätten sich insofern Änderungen der Umstände ergeben, als die Erstantragstellerin nunmehr schwanger sei. Die Tatsache der Schwangerschaft sei erst nach der rechtskräftigen Beendigung des ersten Asylverfahrens eingetreten und habe dieser Umstand im bisherigen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden können, ebenso wenig wie die Lebensgemeinschaft zu Herrn römisch 40 , aus der sich ein schützenswertes Interesse der Erstantragstellerin nach Artikel 8, EMRK ergäbe, auch weiterhin hier in Österreich verbleiben zu dürfen. Ungeachtet der bisher vorgebrachten Asylgründe würde die Beschwerdeführerin im Fall ihrer erzwungenen Rückkehr nach Ghana als Mutter eines Neugeborenen und zweier Kleinkinder, die alle jeweils von einem anderen Mann abstammen, in eine aussichtslose Situation geraten und drohe ihr deshalb eine schwerwiegende Verletzung ihrer nach Artikel 3, EMRK geschützten Grundrechte. Selbst wenn die Eltern der Erstantragstellerin bereit wären, zusätzlich noch die Antragstellerin und ihre drei Kinder aufzunehmen - was jedoch nicht der Fall sei - würde die Familie der Erstantragstellerin nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um weitere vier Personen mit Nahrungsmitteln, Kleidung und medizinischer Versorgung zu versorgen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach Kamerun zu den Eltern der Erstantragstellerin bedrohe daher nicht nur die Existenz der Antragsteller, sondern die Existenz der Familie der Erstantragstellerin. Würde die schwangere Kindesmutter zudem noch vor ihrer Geburt nach Ghana ausgewiesen werden, so bestünde angesichts der auch in den Länderberichten des Bundesasylamtes festgestellten schlechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung, sowie aufgrund der Beschränkung des Zugangs zur medizinischen Versorgung in Ghana große Gefahr für Gesundheit und Leben der werdenden Mutter, sowie für das noch Ungeborene. Dies gelte umso mehr, als die Antragstellerin bereits zu den Spätgebärenden hinzu zu zählen sei, diese in der Vergangenheit einen Abortus erlitten habe, sowie sie aufgrund von Problemen im Zuge der aktuellen Schwangerschaft zudem stationär in der Landes-, Frauen- und Kinderklinik habe aufgenommen werden müssen.
Gleichzeitig wurde ein vorläufiger Arztbericht der Landes-, Frauen- und Kinderklinik Linz vom 15.09.2010 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin dort von 11.09.2010 bis 15.09.2010 stationär aufgenommen wurde.
2.4. Mit Bescheid vom 16.11.2010, AZ. 10 06.772- EWEST wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück und sprach gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung nach Ghana aus und begründete dies damit, dass nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht worden wären bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Auch die gesundheitlichen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin bereits in den vorangehenden Verfahren angeführt. Aus dem Vorbringen sowie aus der Aktenlage wären keine lebensbedrohlichen Krankheiten oder Verletzungen abzuleiten. Ein Familienleben liege nicht vor. Aufgrund der vorgebrachten Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger wäre von einem schützenswerten Privatleben auszugehen, allerdings sei der Eingriff in das Privatleben bei Gesamtbetrachtung der Umstände gerechtfertigt und stelle dieser daher keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar.2.4. Mit Bescheid vom 16.11.2010, AZ. 10 06.772- EWEST wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Ausweisung nach Ghana aus und begründete dies damit, dass nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht worden wären bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Auch die gesundheitlichen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin bereits in den vorangehenden Verfahren angeführt. Aus dem Vorbringen sowie aus der Aktenlage wären keine lebensbedrohlichen Krankheiten oder Verletzungen abzuleiten. Ein Familienleben liege nicht vor. Aufgrund der vorgebrachten Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger wäre von einem schützenswerten Privatleben auszugehen, allerdings sei der Eingriff in das Privatleben bei Gesamtbetrachtung der Umstände gerechtfertigt und stelle dieser daher keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar.
2.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 24.11.2010 fristgerecht eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
In der Beschwerde wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben, dann im Wesentlichen der Inhalt der Stellungnahme vom 20.10.2010 wiederholt und weiters vorgebracht, die Asylbehörde erster Instanz hätte bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens berücksichtigen müssen, dass sich die Situation der alleinstehenden schwangeren Erstbeschwerdeführerin und ihrer zwei erst 3- bzw. 4-jährigen Kinder im Falle einer Rückkehr nach Ghana äußerst schwierig gestalte und die Familie begründet Gefahr liefe, in eine existenzielle Notlage zu geraten.
Hätte die Asylbehörde erster Instanz sich in gebotener Weise mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 19.10.2010 auseinander gesetzt, dann hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass bei der Beschwerdeführerin jedenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes vorliegen. Angesichts der bei der Beschwerdeführerin aufgezeigten und auch belegten Risikofaktoren hätte die belangte Behörde, die über kein spezielles medizinisches Fachwissen verfügt - wenn sie schon trotz der aufgezeigten Risiken keine Zweifel daran habe, dass eine Ausweisung, bzw. Abschiebung nach Ghana die Beschwerdeführerin und ihr ungeborenes Kind gefährden könnten, eine fachliche Stellungnahme eines Sachverständigen, bzw. der behandelnden Ärzte der Erstbeschwerdeführerin einholen müssen. Eine Ausweisung der Beschwerdeführer aus Österreich sei jedenfalls unzulässig. Es bestünden weiters berücksichtigungswürdige private Interessen, auch weiterhin in Österreich verbleiben zu dürfen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das
§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des
§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht, dennoch ist im Bezug auf die Ausweisung insofern eine neue Situation eingetreten, als die Beschwerdeführerin derzeit im 7. Monat schwanger ist und es offensichtlich auch Komplikationen in der Schwangerschaft gibt. Dies sowie auch Atemprobleme wurden von ihr auch in ihren Einvernahmen und in ihrer Stellungnahme vom 20.10.2010 ausdrücklich angeführt. Die erstinstanzliche Behörde hat jedoch verabsäumt, sich über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch Einholung ärztlicher Bestätigungen, bzw. eines ärztlichen Sachverständigengutachtens Kenntnis zu verschaffen.
Insbesondere hätte auch geprüft werden müssen, ob der derzeitige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Rückführung per Flugzeug in ihr Heimatland erlaubt und ist nicht nachvollziehbar, wieso die Voraussetzungen eines Durchführungsaufschubes nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ohne nähere Prüfung und Argumentation einfach verneint wurden.Insbesondere hätte auch geprüft werden müssen, ob der derzeitige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Rückführung per Flugzeug in ihr Heimatland erlaubt und ist nicht nachvollziehbar, wieso die Voraussetzungen eines Durchführungsaufschubes nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ohne nähere Prüfung und Argumentation einfach verneint wurden.
Es wäre der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch eine ärztliche Untersuchung zu überprüfen.
Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen oben dargestellten Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen oben dargestellten Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.
Darüber hinaus wird in der Beschwerde zutreffend gerügt, dass im angefochtenen Bescheid insbesondere Feststellungen zur Lage alleinstehender Frauen mit Kindern in Ghana gänzlich fehlen.
Ohne die Aufnahme der genannten weiteren Beweise kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SchwangerschaftZuletzt aktualisiert am
02.02.2011