TE AsylGH Beschluss 2010/12/2 D6 413353-2/2010

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Veröffentlicht am 02.12.2010
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Norm

AVG §71 Abs6
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  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
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  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D6 413353-2/2010/4Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.4.2010, Zl. 09 06.486-BAW WE, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.4.2010, Zl. 09 06.486-BAW WE, beschlossen:

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 2.6.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 2.6.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1. Mit Bescheid vom 17.3.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom 17.3.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Mit Schriftsatz vom 24.4.2010, eingelangt am 26.4.2010, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde. Begründend führte er insbesondere aus, er habe am 20.4.2010 eine Kopie seines Bescheides beim Bundesasylamt abgeholt. Da er jedoch in der XXXX aufrecht gemeldet sei, hätte ihm der Bescheid persönlich zugestellt werden müssen.2. Mit Schriftsatz vom 24.4.2010, eingelangt am 26.4.2010, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde. Begründend führte er insbesondere aus, er habe am 20.4.2010 eine Kopie seines Bescheides beim Bundesasylamt abgeholt. Da er jedoch in der römisch 40 aufrecht gemeldet sei, hätte ihm der Bescheid persönlich zugestellt werden müssen.

3. Mit Bescheid vom 27.4.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.3. Mit Bescheid vom 27.4.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.

4. Mit Schriftsatz vom 22.5.2010, eingelangt am 25.5.2010, stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

2. Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele: VwGH 2.8.2006, AW 2006/20/0237) zu § 71 Abs. 6 AVG ist eine Behörde nach herrschender Auffassung dazu verpflichtet - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Das Zutreffen dieser Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen.Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele: VwGH 2.8.2006, AW 2006/20/0237) zu Paragraph 71, Absatz 6, AVG ist eine Behörde nach herrschender Auffassung dazu verpflichtet - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Das Zutreffen dieser Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen.

Vor diesem Hintergrund entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erledigung der Beschwerde über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Beschwerdefrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. VwGH 15.7.2002, 2002/20/0297).Vor diesem Hintergrund entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erledigung der Beschwerde über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Beschwerdefrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche VwGH 15.7.2002, 2002/20/0297).

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdefrist in der Hauptsache versäumt und damit die Rechtstellung eines Asylwerbers verloren. Es ist offenkundig, dass ihm damit im Falle einer Effektuierung von daran anknüpfenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich -gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich -gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers zukommt (vgl. VwGH 18.5.2006, 2004/21/0121).Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers zukommt vergleiche VwGH 18.5.2006, 2004/21/0121).

3. Über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gesondert entschieden werden.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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