Norm
AsylG 2005 §34 Abs4Spruch
D3 416498-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzender über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010, Zl. 10 01.642-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzender über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010, Zl. 10 01.642-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird bezüglich Spruchpunkt IV. Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Beschwerde wird bezüglich Spruchpunkt römisch vier. Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010, Zl. 10 01.642-BAL, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 22.02.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs.1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 leg.cit der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen, unter Spruchteil III. der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen und unter Spruchteil IV. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2010, Zl. 10 01.642-BAL, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 22.02.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. der Genannte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen und unter Spruchteil römisch vier. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Entscheidung zu Spruchteil IV. wurde damit begründet, dass der Vater des Beschwerdeführers der Behörde einen gefälschten georgischen Polizeiausweis vorgelegt hat und die daraus resultierende Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen des Familienverfahrens auch in diesem Verfahren auszusprechen gewesen sei.Die Entscheidung zu Spruchteil römisch vier. wurde damit begründet, dass der Vater des Beschwerdeführers der Behörde einen gefälschten georgischen Polizeiausweis vorgelegt hat und die daraus resultierende Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen des Familienverfahrens auch in diesem Verfahren auszusprechen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin, vertreten durch Dr.XXXX, fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei in der Beschwerde auch ausdrücklich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. Als Begründungsmangel zu Spruchpunkt IV. wurde angeführt, dass unklar sei, auf welcher Grundlage die Beurteilung getroffen worden sei, dass es sich um eine Totalfälschung handle; entsprechende Feststellungen und nachprüfbare Beweise würden fehlen. Außerdem stehe fest, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich im Dienst der georgischen Polizei gestanden sei; eine entsprechende Bestätigung sei vorgelegt und seitens der Behörde nicht beanstandet worden. Es sei daher nicht schlüssig nachvollziehbar, inwieweit der Vater des Beschwerdeführers die Behörde über seine "wahre Identität oder Staatsangehörigkeit" getäuscht habe. Immerhin seien ein Personalausweis und eine Versicherungskarte vorgelegt sowie seitens der Behörde ausdrücklich die Identität des Vaters des Beschwerdeführers festgestellt worden. Die Bescheidbegründung entspreche nicht dem § 60 AVG und sei aufzuheben.Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin, vertreten durch Dr.XXXX, fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei in der Beschwerde auch ausdrücklich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. Als Begründungsmangel zu Spruchpunkt römisch vier. wurde angeführt, dass unklar sei, auf welcher Grundlage die Beurteilung getroffen worden sei, dass es sich um eine Totalfälschung handle; entsprechende Feststellungen und nachprüfbare Beweise würden fehlen. Außerdem stehe fest, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich im Dienst der georgischen Polizei gestanden sei; eine entsprechende Bestätigung sei vorgelegt und seitens der Behörde nicht beanstandet worden. Es sei daher nicht schlüssig nachvollziehbar, inwieweit der Vater des Beschwerdeführers die Behörde über seine "wahre Identität oder Staatsangehörigkeit" getäuscht habe. Immerhin seien ein Personalausweis und eine Versicherungskarte vorgelegt sowie seitens der Behörde ausdrücklich die Identität des Vaters des Beschwerdeführers festgestellt worden. Die Bescheidbegründung entspreche nicht dem Paragraph 60, AVG und sei aufzuheben.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde ferner ausgeführt, dass der bloße Hinweis auf eine "Totalfälschung" nicht geeignet sei, die für den angeführten Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Grunde des § 64 Abs. 2 AVG maßgebliche Voraussetzung, nämlich dass dies im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei, darzulegen. Es könne nicht gesagt werden, dass allein aus diesem Umstand dem öffentlichen Wohle ein derart gravierender Nachteil drohte, dass das Interesse des Vaters des Beschwerdeführers an einer Umsetzung des Ausweisungsbescheides erst nach seiner Rechtskraft in den Hintergrund trete.Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde ferner ausgeführt, dass der bloße Hinweis auf eine "Totalfälschung" nicht geeignet sei, die für den angeführten Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Grunde des Paragraph 64, Absatz 2, AVG maßgebliche Voraussetzung, nämlich dass dies im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei, darzulegen. Es könne nicht gesagt werden, dass allein aus diesem Umstand dem öffentlichen Wohle ein derart gravierender Nachteil drohte, dass das Interesse des Vaters des Beschwerdeführers an einer Umsetzung des Ausweisungsbescheides erst nach seiner Rechtskraft in den Hintergrund trete.
Der gegenständliche Akt langte am 26.11.2010 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail vom gleichen Tag mitgeteilt wurde.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z. 1 lit. c und Z. 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 36 AsylG besagt:Paragraph 36, AsylG besagt:
(1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.
(2) Der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z. 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird eine Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung ergriffen oder einer solchen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat im ersten Fall das Bundesasylamt und im zweiten Fall der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen.
§ 38 über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde besagt:Paragraph 38, über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde besagt:
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinem Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinem Familienangehörigen zuzuerkennen.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt im Rahmen des Familienverfahrens eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen, weil im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag unter Spruchteil IV. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Diese Entscheidung, den Vater des Beschwerdeführers betreffend, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D3 416497-1/2010/2E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen nicht gegeben waren.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt im Rahmen des Familienverfahrens eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen, weil im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag unter Spruchteil römisch vier. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Diese Entscheidung, den Vater des Beschwerdeführers betreffend, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D3 416497-1/2010/2E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen nicht gegeben waren.
Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ist daher die Entscheidung unter Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides betreffend den Beschwerdeführer ebenfalls gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben.Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ist daher die Entscheidung unter Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides betreffend den Beschwerdeführer ebenfalls gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben.
Ganz allgemein ist noch anzumerken, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Beschwerdeführers (etwa bei einer erforderlichen Verhandlung oder auch im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG) bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden sollte.Ganz allgemein ist noch anzumerken, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Beschwerdeführers (etwa bei einer erforderlichen Verhandlung oder auch im Rahmen einer Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG) bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden sollte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Familienverfahren, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
13.01.2011