Norm
AsylG 2005 §66Spruch
D4 310308-1/2008/29E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Beisitzer über den Antrag auf Verfahrenshilfe vom 06.04.2010 und über den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters vom 06.04.2010 des XXXX, StA.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Beisitzer über den Antrag auf Verfahrenshilfe vom 06.04.2010 und über den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters vom 06.04.2010 des römisch 40 , StA.
Russische Föderation, beschlossen:
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 idF BGBl. 122/2009 abgewiesen.Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist; gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte; Laut der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 27.04.1995, 95/11/0090) richtet sich die Zuständigkeit für den verfahrensrechtlichen Bescheid grundsätzlich nach denselben Regelungen wie in der Hauptsache. Da in der Hauptsache der erkennende Senat zur Entscheidung zuständig war, ist dieser auch für die Erledigung des gegenständlichen Antrages zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist; gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte; Laut der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 27.04.1995, 95/11/0090) richtet sich die Zuständigkeit für den verfahrensrechtlichen Bescheid grundsätzlich nach denselben Regelungen wie in der Hauptsache. Da in der Hauptsache der erkennende Senat zur Entscheidung zuständig war, ist dieser auch für die Erledigung des gegenständlichen Antrages zuständig.
§ 23 Abs. 1 AsylG 2005 besagt, dass - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 2005 besagt, dass - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Ad I.)Ad römisch eins.)
Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union regelt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches GerichtArtikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union regelt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
"Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten."
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im § 66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (nach der Terminologie der AsylG-Novelle BGBl I 122/2009: Rechtsberaters) Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Rechtsberater) haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im Paragraph 66, leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (nach der Terminologie der AsylG-Novelle BGBl römisch eins 122/2009: Rechtsberaters) Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Rechtsberater) haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.
Der VfGH sieht - wie bereits ausgeführt - keine Notwendigkeit der Gewährung einer Verfahrens- (Prozesskosten-) hilfe, da jedem Asylwerber der Zugang zum Asylgerichtshof - eventuell unterstützt durch das Instrumentarium des Rechtsberaters und nicht durch eine anwaltliche Vertretung - wirksam gewährleistet wird.
Der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag war somit aufgrund fehlender Rechtsgrundlage und unter Hinweis auf die obige Begründung spruchgemäß zurückzuweisen.
Ad II.Ad römisch zwei.
Der gegenständliche Antrag ist ebenso - mangels konkreter Stellungnahme des Antragsstellers auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters zu deuten bzw. ist davon auszugehen, dass die antragstellende Partei die hoheitliche "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof für das gegenständliche Beschwerdeverfahren erreichen will.
§ 66 Abs. 1 AsylG 2005 sieht die Verpflichtung des Bundesminister für Inneres vor, zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 sieht die Verpflichtung des Bundesminister für Inneres vor, zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. haben Rechtsberater Fremde auf VerlangenGemäß Absatz 2, leg. cit. haben Rechtsberater Fremde auf Verlangen
1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater (§ 64) fallen;1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater (Paragraph 64,) fallen;
2. bei der Stellung oder Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen;
3. in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;
4. bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein und
5. gegebenenfalls Rückkehrberatung zu leisten.
In seinem jüngst ergangenen Erkenntnis U 3078/09 vom 02.10.2010 hat der VfGH Folgendes ausgeführt:
"§66 AsylG 2005 dient, (...), auch der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). (...)"§66 AsylG 2005 dient, (...), auch der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). (...)
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem AsylGH keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in den §§64 ff. AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in §66 leg.cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters vorgesehen habe. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem AsylGH zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen sei es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. (...)
§66 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 sieht vor, dass Flüchtlingsberater Fremde unter anderem in Verfahren nach diesem Gesetz zu vertreten haben, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vertretung hat nach dem Eingangssatz des §66 Abs 2 leg.cit. auf Verlangen des Fremden zu erfolgen, wobei diese Bestimmung offen lässt, an wen das Verlangen auf Vertretung in einem Verfahren nach dem Asylgesetz zu richten ist. Der belangte AsylGH scheint nun zu meinen, dass dieses Verlangen vom Asylwerber an einen Flüchtlingsberater zu stellen ist, also an eine konkrete Person, die diese Eigenschaft gemäß §66 Abs1 und 3 leg.cit. durch Bestellung durch den Bundesminister für Inneres erhalten hat. Mit dieser Auffassung ist der AsylGH nicht im Recht.§66 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sieht vor, dass Flüchtlingsberater Fremde unter anderem in Verfahren nach diesem Gesetz zu vertreten haben, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vertretung hat nach dem Eingangssatz des §66 Absatz 2, leg.cit. auf Verlangen des Fremden zu erfolgen, wobei diese Bestimmung offen lässt, an wen das Verlangen auf Vertretung in einem Verfahren nach dem Asylgesetz zu richten ist. Der belangte AsylGH scheint nun zu meinen, dass dieses Verlangen vom Asylwerber an einen Flüchtlingsberater zu stellen ist, also an eine konkrete Person, die diese Eigenschaft gemäß §66 Abs1 und 3 leg.cit. durch Bestellung durch den Bundesminister für Inneres erhalten hat. Mit dieser Auffassung ist der AsylGH nicht im Recht.
Zunächst weist schon die Verwendung des Wortes "Verlangen" in einem rechtlichen Zusammenhang darauf hin, dass jenem, der zu einem Verlangen berechtigt ist, eine andere Seite gegenüber steht, die zur Behandlung des Verlangens verpflichtet ist. Dies zeigt etwa die Verwendung des Begriffs im Rahmen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 51/1991 (vgl. etwa §14 Abs6 und Abs7 vierter Satz, §17 Abs2, §17a, §44b Abs2, §44f Abs2 und §57 Abs3). Dem rechtlichen Verlangen der einen Seite - sei es die Behörde, sei es eine Partei oder eine andere Person, auf die sich die Verwaltungstätigkeit bezieht - korrespondiert eine rechtliche Pflicht zum Tätigwerden der anderen Seite.Zunächst weist schon die Verwendung des Wortes "Verlangen" in einem rechtlichen Zusammenhang darauf hin, dass jenem, der zu einem Verlangen berechtigt ist, eine andere Seite gegenüber steht, die zur Behandlung des Verlangens verpflichtet ist. Dies zeigt etwa die Verwendung des Begriffs im Rahmen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, vergleiche etwa §14 Abs6 und Abs7 vierter Satz, §17 Abs2, §17a, §44b Abs2, §44f Abs2 und §57 Abs3). Dem rechtlichen Verlangen der einen Seite - sei es die Behörde, sei es eine Partei oder eine andere Person, auf die sich die Verwaltungstätigkeit bezieht - korrespondiert eine rechtliche Pflicht zum Tätigwerden der anderen Seite.
Schon dies legt zunächst nahe, dass sich das Verlangen auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters im Asylverfahren gemäß §66 Abs 2 AsylG 2005 an die jeweilige Behörde richtet, zumal keine Vorschrift des Asylgesetzes Sanktionen für den Fall vorsieht, dass ein (vom Bundesminister für Inneres bestellter) Flüchtlingsberater dem an ihn gerichteten Verlangen eines Asylwerbers auf Vertretung im Verfahren nicht nachkommt.Schon dies legt zunächst nahe, dass sich das Verlangen auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters im Asylverfahren gemäß §66 Absatz 2, AsylG 2005 an die jeweilige Behörde richtet, zumal keine Vorschrift des Asylgesetzes Sanktionen für den Fall vorsieht, dass ein (vom Bundesminister für Inneres bestellter) Flüchtlingsberater dem an ihn gerichteten Verlangen eines Asylwerbers auf Vertretung im Verfahren nicht nachkommt.
Aus den Materialien zum AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP) ergibt sich ebenfalls, dass § 66 AsylG 2005 der Umsetzung des Art15 der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:Aus den Materialien zum AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode ergibt sich ebenfalls, dass Paragraph 66, AsylG 2005 der Umsetzung des Art15 der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:
"Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in §66 AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP) der Anpassung an die Terminologie der Art15 und 16 der Verfahrensrichtlinie."Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in §66 AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode der Anpassung an die Terminologie der Art15 und 16 der Verfahrensrichtlinie.
Nach der mit VfSlg. 14.391/1995 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354/1998 und 16.737/2002), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 10.4.1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13.11.1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14.7.1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art4 Abs3 EUV iVm Art288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.Nach der mit VfSlg. 14.391 aus 1995, beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354 aus 1998, und 16.737 aus 2002,), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 10.4.1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13.11.1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14.7.1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art4 Abs3 EUV in Verbindung mit Art288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Wendung "auf Verlangen" in §66 Abs2 AsylG 2005 so wie das Wort "Antrag" in Art 15 Abs 2 der Verfahrensrichtlinie auszulegen ist. Folglich ist die betreffende Behörde, im gegenständlichen Fall der AsylGH, verpflichtet, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem AsylGH beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen. Die Flüchtlingsberater sind dem Personenkreis zu entnehmen, die der Bundesminister für Inneres gemäß §66 Abs1 und 3 AsylG 2005 zu bestellen hat.Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Wendung "auf Verlangen" in §66 Abs2 AsylG 2005 so wie das Wort "Antrag" in Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie auszulegen ist. Folglich ist die betreffende Behörde, im gegenständlichen Fall der AsylGH, verpflichtet, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem AsylGH beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen. Die Flüchtlingsberater sind dem Personenkreis zu entnehmen, die der Bundesminister für Inneres gemäß §66 Abs1 und 3 AsylG 2005 zu bestellen hat.
Gleichermaßen ist - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung "in Verfahren" in §66 Abs 2 Z3 AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater bereits für die Einbringung der Beschwerde an den AsylGH selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist."Gleichermaßen ist - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung "in Verfahren" in §66 Absatz 2, Z3 AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater bereits für die Einbringung der Beschwerde an den AsylGH selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist."
Weiters führte der VfGH in diesem Erkenntnis aus, dass eine Entscheidung über einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters aus dem Rechtsschutzbedürfnis von Asylwerbern mittels gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Entscheidung abzusprechen ist.
Der Antragsteller stellte am 30.11.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 08.02.2007 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und wurde der Antragsteller aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) führte der Asylgerichtshof am 08.07.2009 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch und holte im Anschluss daran ein fachärztliches Gutachten ein.
Der VfGH hat im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt, dass "die erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater bereits für die Einbringung der Beschwerde an den AsylGH selbst gilt und der Antrag zu stellen ist."
Zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und dem gegenständlichen Antrag liegt im gegenständlichen Verfahren eine Zeitspanne von beinahe drei Jahren, sohin wurde der Antrag nicht der neuen Judikatur entsprechend (vor oder am Beginn des Verfahrens) gestellt.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Flüchtlingsberater, Rechtsberater, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
21.01.2011