Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D15 319164-2/2010/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, Zl. 10 10.684-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, Zl. 10 10.684-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, iVm
§ 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
I.1. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 16.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 16.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung niederschriftlicher Einvernahmen am 25.10.2007 und am 21.02.2008 mit Bescheid vom 17.04.2008, Zl. 07 09.642-BAW in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab; in Spruchpunkt II wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Betroffene in Spruchpunkt III nach § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung niederschriftlicher Einvernahmen am 25.10.2007 und am 21.02.2008 mit Bescheid vom 17.04.2008, Zl. 07 09.642-BAW in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab; in Spruchpunkt römisch zwei wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Betroffene in Spruchpunkt römisch drei nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründet wurde die abweisende Entscheidung damit, dass die vom Betroffenen behaupteten Angaben zu seinen Ausreisegründen eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht hätten. Seine Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat - durch die Mitarbeiter Kadyrows - habe die Grundanforderungen an die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens (substantiiert, schlüssig, plausibel, persönlich glaubwürdig) nicht erfüllen können.
Abgesehen davon, dass der Betroffene sein Vorbringen auf vage Vermutungen und allgemeine Aussagen gestützt habe und es ihm auch auf Nachfrage nicht möglich gewesen sei, die erfolgten Vorfälle konkret darzulegen, habe sich die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht nur aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen zu seinen erfolgten Eheschließungen, sondern auch in Hinblick auf seine massiven Widersprüche zu seiner Verfolgungssituation ergeben.
Neben dem Umstand, dass dem Betroffenen im Heimatland keine Verfolgung drohe, hätten sich auch keine weiteren Umstände ergeben bzw. würden dem Betroffenen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.
Auch die Ausweisung des Betroffenen aus Österreich sei zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten gewesen.Auch die Ausweisung des Betroffenen aus Österreich sei zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten gewesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerechte Beschwerde, in der dieser vollinhaltlich angefochten wurde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerechte Beschwerde, in der dieser vollinhaltlich angefochten wurde.
In der Zwischenzeit, am XXXX, wurde der Betroffene durch das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens der Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.In der Zwischenzeit, am römisch 40 , wurde der Betroffene durch das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens der Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
I.4. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010, Zl. D15 319164-1/2008/14E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.4. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010, Zl. D15 319164-1/2008/14E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Im Wesentlichen wurde dies mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Betroffenen begründet. Die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens - wegen eines Schussattentats durch Kadyrows Mitarbeiter im Jahr 2002 sowie nach seiner Ausreise und dem Aufenthalt in XXXX neuerlich von Kadyrows Mitarbeitern im Jahr 2005 in XXXX Opfer eines Messerattentats geworden zu sein - würde sich aus den vagen und oberflächlichen Ausführungen des Betroffenen sowie Widersprüchlichkeiten in seinem Vorbringen ergeben.Im Wesentlichen wurde dies mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Betroffenen begründet. Die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens - wegen eines Schussattentats durch Kadyrows Mitarbeiter im Jahr 2002 sowie nach seiner Ausreise und dem Aufenthalt in römisch 40 neuerlich von Kadyrows Mitarbeitern im Jahr 2005 in römisch 40 Opfer eines Messerattentats geworden zu sein - würde sich aus den vagen und oberflächlichen Ausführungen des Betroffenen sowie Widersprüchlichkeiten in seinem Vorbringen ergeben.
Der Asylgerichtshof kam letztlich zum Schluss, dass aus dem Vorbringen des Betroffenen, der auch zu seinem angeblich letzten Vorfall in XXXX im Jahr 2005 hinsichtlich seiner Widersacher lediglich spekulative Angaben tätigen konnte und in weiterer Folge noch zwei weitere Jahre dort bis zu seiner Ausreise verbrachte, keine zielgerichtete intensive Verfolgung ableitbar sei, die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens jedoch zweifelsfrei vorliege.Der Asylgerichtshof kam letztlich zum Schluss, dass aus dem Vorbringen des Betroffenen, der auch zu seinem angeblich letzten Vorfall in römisch 40 im Jahr 2005 hinsichtlich seiner Widersacher lediglich spekulative Angaben tätigen konnte und in weiterer Folge noch zwei weitere Jahre dort bis zu seiner Ausreise verbrachte, keine zielgerichtete intensive Verfolgung ableitbar sei, die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens jedoch zweifelsfrei vorliege.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 05.08.2010 in Rechtskraft.
I.5. Am 15.11.2010 stellte der Betroffene den gegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung dahingehend, dass ein gewisser XXXX, welcher früher als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, seine wahre Fluchtgeschichte kenne und nunmehr ein hochrangiger Angestellter Kadyrows sei, der jetzt zum Verräter geworden sei. Er habe im Zuge des vorangegangenen Verfahrens auch nicht die ganze Wahrheit gesagt, da ihm gesagt worden sei, dass ein Dolmetscher für die tschetschenische Sprache unter dem Spitznamen "XXXX" alles dem FSB weitergeben würde. Als er in XXXX in Haft gewesen sei, sei er im Jahr 2008 von XXXX besucht worden und habe ihm dieser eine Botschaft von Kadyrow mitgeteilt, wonach ihm dieser habe ausrichten lassen, dass er nach Tschetschenien zurückkehren müsse, er andernfalls in Österreich erschossen werden würde.römisch eins.5. Am 15.11.2010 stellte der Betroffene den gegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung dahingehend, dass ein gewisser römisch 40 , welcher früher als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, seine wahre Fluchtgeschichte kenne und nunmehr ein hochrangiger Angestellter Kadyrows sei, der jetzt zum Verräter geworden sei. Er habe im Zuge des vorangegangenen Verfahrens auch nicht die ganze Wahrheit gesagt, da ihm gesagt worden sei, dass ein Dolmetscher für die tschetschenische Sprache unter dem Spitznamen "XXXX" alles dem FSB weitergeben würde. Als er in römisch 40 in Haft gewesen sei, sei er im Jahr 2008 von römisch 40 besucht worden und habe ihm dieser eine Botschaft von Kadyrow mitgeteilt, wonach ihm dieser habe ausrichten lassen, dass er nach Tschetschenien zurückkehren müsse, er andernfalls in Österreich erschossen werden würde.
Im Rahmen der Einvernahme vom 30.11.2010 erklärte der Betroffene zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt, dass er nicht in ärztlicher Behandlung stehe, zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, dass sich auch seine Schwester XXXX samt deren Kindern als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet aufhalte. Seinen neuerlichen Antrag begründete er damit, dass er von seinem Ex-Schwager im Gefängnis besucht worden sei. Dieser sei von Kadyrow geschickt worden und hätte er den Auftrag gehabt, ihn aus dem Gefängnis zu holen und mit ihm in die Heimat zurückzukehren, widrigenfalls er in Österreich umgebracht werden würde. Er sei auch im Besitz von persönlichen Akten von Kadyrows Vater betreffend dem ersten Krieg, diese Akten würden sich im Keller seines Hauses in Tschetschenien befinden. Er selbst habe über diesen Besuch kein Beweismaterial, jedoch könnten dies Polizeibeamte bestätigen.Im Rahmen der Einvernahme vom 30.11.2010 erklärte der Betroffene zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt, dass er nicht in ärztlicher Behandlung stehe, zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, dass sich auch seine Schwester römisch 40 samt deren Kindern als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet aufhalte. Seinen neuerlichen Antrag begründete er damit, dass er von seinem Ex-Schwager im Gefängnis besucht worden sei. Dieser sei von Kadyrow geschickt worden und hätte er den Auftrag gehabt, ihn aus dem Gefängnis zu holen und mit ihm in die Heimat zurückzukehren, widrigenfalls er in Österreich umgebracht werden würde. Er sei auch im Besitz von persönlichen Akten von Kadyrows Vater betreffend dem ersten Krieg, diese Akten würden sich im Keller seines Hauses in Tschetschenien befinden. Er selbst habe über diesen Besuch kein Beweismaterial, jedoch könnten dies Polizeibeamte bestätigen.
Im Anschluss an die Einvernahme vom 30.11.2010 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 werde gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Betroffenen bestehe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert.Im Anschluss an die Einvernahme vom 30.11.2010 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 werde gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Betroffenen bestehe seit der Entscheidung des Asylgerichtshofs eine rechtskräftige Ausweisung. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert.
Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Betroffene Österreich nicht verlassen habe.Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Betroffene Österreich nicht verlassen habe.
I.6. Am 30.11.2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 03.12.2010 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.römisch eins.6. Am 30.11.2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 03.12.2010 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
II.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010, D15 319164-1/2008/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2008, FZ. 07 09.642-BAW, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben.römisch zwei.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010, D15 319164-1/2008/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2008, FZ. 07 09.642-BAW, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben.
II.4. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.
II.5. Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Betroffene kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Betroffene stützt seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 28.07.2010 als unglaubwürdig bewertet wurden. Der Betroffene erklärt nunmehr, im Jahr 2008 von einem Landsmann im Gefängnis (in XXXX) besucht worden zu sein, um ihn zu einer Rückkehr ins Heimatland zu bewegen, andernfalls ihn Kadyrow in Österreich umbringen lassen werde. Wie das Bundesasylamt korrekt ausführt, hätte der Betroffene diese Angaben, welche er auch mit keinerlei Beweismittel zu untermauern vermochte, bereits im Erstverfahren vorbringen müssen, was er aber nicht getan hat, weshalb diesem Vorbringen das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe.römisch zwei.5. Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Betroffene kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Betroffene stützt seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 28.07.2010 als unglaubwürdig bewertet wurden. Der Betroffene erklärt nunmehr, im Jahr 2008 von einem Landsmann im Gefängnis (in römisch 40 ) besucht worden zu sein, um ihn zu einer Rückkehr ins Heimatland zu bewegen, andernfalls ihn Kadyrow in Österreich umbringen lassen werde. Wie das Bundesasylamt korrekt ausführt, hätte der Betroffene diese Angaben, welche er auch mit keinerlei Beweismittel zu untermauern vermochte, bereits im Erstverfahren vorbringen müssen, was er aber nicht getan hat, weshalb diesem Vorbringen das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe.
II.6. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
II.7. Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen des Betroffenen nicht glaubhaft, sodass sich daraus keine individuelle Gefährdung des Betroffenen ergibt.römisch zwei.7. Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen des Betroffenen nicht glaubhaft, sodass sich daraus keine individuelle Gefährdung des Betroffenen ergibt.
Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt im Vergleich zur in der rechtskräftigen Entscheidung vom 28.07.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Betroffenen verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Betroffenen nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen wurde nicht vorgetragen.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Betroffenen nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen wurde nicht vorgetragen.
Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.07.2010 wurde bereits dargelegt, dass der Betroffene in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfügt. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte er keinerlei integrative Aspekte darlegen. Eine dahingehende Änderung ist seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht vorgetragen worden. Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar und ist angesichts seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren auch im Hinblick auf seine hier aufhältige Schwester, mit welcher er bislang kein gemeinsames Familienleben führte sowie mangels vorgebrachter persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zu dieser, weiterhin dringend geboten.Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.07.2010 wurde bereits dargelegt, dass der Betroffene in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger verfügt. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte er keinerlei integrative Aspekte darlegen. Eine dahingehende Änderung ist seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht vorgetragen worden. Die Ausweisung aus Österreich in die Russische Föderation stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar und ist angesichts seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren auch im Hinblick auf seine hier aufhältige Schwester, mit welcher er bislang kein gemeinsames Familienleben führte sowie mangels vorgebrachter persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zu dieser, weiterhin dringend geboten.
II.8. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.8. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
16.12.2010