Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E3 410.185-2/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. unbekannt, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 09 09.592-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. unbekannt, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 09 09.592-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 6 und 10 Abs 1 Z 2 iVm 8 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 8 Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatsangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben am 08.08.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte sodann am 11.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen am 11.08.2009 in arabischer Sprache gab er an, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da in Gaza Krieg herrsche und er dort nicht mehr leben hätte können.
2. Am 13.11.2009 erfolgte eine Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt-Außenstelle Graz in arabischer Sprache.
Der Beschwerdeführer gab im Zuge dessen an, dass er sechs Jahre die Volksschule, drei Jahre ein Gymnasium und dann ein Jahr die Handelsschule besucht hätte, wobei er auch die Namen dieser Schulen zu Protokoll gab. Er sei sechs Jahre als Koch tätig gewesen, hätte aber keine entsprechende Ausbildung gemacht.
Sein Vater, ein Onkel und drei Geschwister würden noch in Palästina leben. Es gehe ihnen gut und es sei akzeptabel.
In weiterer Folge nannte der BF seine Wohnadresse in Palästina und erklärte dort schon immer mit seinem Vater und seinen Geschwistern gelebt zu haben.
Er hätte weder in Palästina noch in Syrien leben können. Er würde eine Heimat brauchen. Es herrsche dort Krieg. Jeden Tag gebe es Bombardierungen und seien dort Flugzeuge und Panzer. Mit Israel werde Krieg geführt, da es das ganze Land wegnehmen wolle. Seit er sich erinnern könne werde Krieg geführt, aber seit 2008 sei es sehr extrem geworden.
Sein zuvor genannter Wohnort liege im Nordwesten des Gaza-Streifens. Mit dem Auto betrage die Entfernung zu Gaza-Stadt ca. eine Stunde. Gaza-Stadt befinde sich im Norden des Gaza-Streifens. Wie viele Einwohner sein Wohnort habe, wisse er nicht (ungefähr 6000 Personen).
In der Folge wurden dem BF verschiedene Fragen zu seinem behaupteten Herkunftsgebiet gestellt, etwa welche Sehenswürdigkeiten oder Moscheen es in seinem Wohnort gebe, wie viele Einwohner in Gaza leben würden, wann der Nationalfeiertag im Gaza-Streifen gefeiert werde, wie die Nationalhymne im Gaza-Streifen laute, ob es einen Flughafen im Gaza-Streifen gebe, wo der internationale Flughafen im Gaza-Streifen liege und wie er heiße, ob dieser Flughafen direkt in Gaza-Stadt liege, ob es dort viele Flugzeuge gebe und reger Flugbetrieb herrsche, wie lange man von seiner Wohnadresse zum Meer benötige, ob der Hafen von Gaza im Osten oder Westen der Stadt liege, wie die Flagge von Palästina aussehe, welche die offizielle Währung in Palästina sei, welche palästinensischen Zeitungen er kenne, wie die Telefonvorwahl der palästinensischen Gebiete laute, was ihm die Begriffe Erez und Rafah sagen würden und welche die zwei größten palästinensischen Parteien seien.
Der BF war in der Lage einige der oben angeführten Fragen zutreffend zu beantworten. So konnte er die ungefähre Einwohnerzahl von Gaza nennen, die Existenz und die Lage des Flughafens im Gaza-Streifen darlegen, die Lage des Hafens von Gaza-Stadt angeben, die palästinensische Flagge beschreiben, die offizielle Währung in Palästina angeben, drei palästinensische Zeitungen und die zwei größten palästinensischen Parteien nennen. Teilweise waren seine Erklärungen aber auch unzureichend oder falsch bzw. gab er auf die Fragen als Antwort "ich weiß es nicht" an.
Befragt, wie er von seiner Wohnadresse nach Syrien gelangt sei, erklärte der BF, dass er zuerst mit dem Bus zum Hafen gefahren sei. Von dort sei er mit einem Boot zu einem anderen Hafen gelangt, wobei er nicht wisse, wo sie angekommen seien. Dann seien sie mit dem Bus nach E. gefahren. Sie seien zweieinhalb Tage am Meer und einen halben Tag mit dem Bus unterwegs gewesen und habe es viele Kontrollen gegeben.
Auf Vorhalt, wie es sein könne, dass er den Gaza-Streifen über den Seeweg verlassen hätte, wenn doch Israel dieses Gebiet strengstens überwache, entgegnete der BF: "Es war ein syrisches Boot. Es hat uns keiner gesehen. Die Israelis wollen ja das wir das Land verlassen."
Auf Vorhalt, wonach die sprachkundige Dolmetscherin angebe, dass er mit ägyptischem Dialekt sprechen und daher nicht aus Gaza stammen würde, erklärte der BF: "Die Dolmetscherin kann sagen, was sie will, mein Dialekt ist nicht ägyptisch."
In weiterer Folge benannte der BF seinen Wohnort in Syrien. Wo dieser Ort liege, wisse er nicht. Ob es für diesen Ort noch eine andere Bezeichnung gebe, wisse er nicht.
Als Zahlungsmittel werde der syrische Dinar verwendet. Wie weit Damaskus von dem von ihm als Wohnort genannten ElSham entfernt sei, wisse er nicht.
Auf Vorhalt, wonach ElSham die syrische Bezeichnung für Damaskus sei, erwiderte der BF: "Ich war dort zweieinhalb Monate und habe auch mein Gehalt in US-Dollar bekommen, weil ich das gebraucht habe."
In der Folge wurden dem BF auch verschiedene Fragen zu Syrien bzw. Damaskus gestellt, etwa welche Sehenswürdigkeiten es in Damaskus gebe, welche Telefonvorwahl Damaskus habe, über welchen Flughafen er Syrien verlassen hätte und wo dieser Flughafen liege.
Der BF war nicht in der Lage, die oben angeführten Fragen zutreffend oder schlüssig zu beantworten, zum Großteil waren seine Erklärungen unzureichend oder völlig falsch bzw. gab er auf die Fragen als Antwort "ich weiß es nicht" an.
Er sei in Palästina verfolgt, weil er Palästinenser sei. Sie würden von den Israelis verfolgt werden.
Er würde hier eine Zeitung verteilen und von seiner Arbeit leben. Er würde für sich selbst sorgen und keine Unterstützung bekommen.
In Österreich befänden sich keine Verwandten. Er würde zusammen mit seinem Unterkunftgeber in einer Wohnung leben. Zu Hause würde er alleine Deutsch lernen.
Nachdem dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Palästina übersetzt und nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden, gab dieser zu Protokoll: "Die Grenzen sind geschlossen, aber es gibt Menschen die sie passieren können."
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Gegen diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.11.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben.
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.06.2010, Zl. E3 410.185-1/2009-3E wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009 gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dies vor allem mit der Begründung, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe nachvollziehbar herauszuarbeiten, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm angegeben - aus Palästina stamme, sondern sei es davon ausgegangen, dass sein Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könne. Diese Feststellung sei jedoch qualifiziert rechtswidrig: Der Beschwerdeführer weise nämlich keine grobe Unkenntnis über die Situation bzw. Gegebenheiten in Palästina auf und sei er durchwegs in der Lage wesentliche Fragen richtig zu beantworten. Die Argumentation des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer nicht aus Palästina stammen würde, weil er wesentliche Fragen über Gaza sowie über Syrien nicht beantworten habe können, erweise sich insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die Beantwortung einiger Fragen möglich gewesen sei und einige Fragen von ihm folglich auch richtig beantwortet worden seien, als nicht haltbar. Das die Dolmetscherin zu dem Ergebnis komme, dass der Beschwerdeführer keinen palästinensischen Dialekt sondern ägyptischen Dialekt spreche, reiche in diesem Fall - insbesondere, da er nicht eine völlige Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" aufweise - nicht aus und wäre in diesem konkreten Fall jedenfalls eine Sprachanalyse vorzunehmen gewesen.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.06.2010, Zl. E3 410.185-1/2009-3E wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2009 gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dies vor allem mit der Begründung, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe nachvollziehbar herauszuarbeiten, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm angegeben - aus Palästina stamme, sondern sei es davon ausgegangen, dass sein Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könne. Diese Feststellung sei jedoch qualifiziert rechtswidrig: Der Beschwerdeführer weise nämlich keine grobe Unkenntnis über die Situation bzw. Gegebenheiten in Palästina auf und sei er durchwegs in der Lage wesentliche Fragen richtig zu beantworten. Die Argumentation des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer nicht aus Palästina stammen würde, weil er wesentliche Fragen über Gaza sowie über Syrien nicht beantworten habe können, erweise sich insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die Beantwortung einiger Fragen möglich gewesen sei und einige Fragen von ihm folglich auch richtig beantwortet worden seien, als nicht haltbar. Das die Dolmetscherin zu dem Ergebnis komme, dass der Beschwerdeführer keinen palästinensischen Dialekt sondern ägyptischen Dialekt spreche, reiche in diesem Fall - insbesondere, da er nicht eine völlige Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" aufweise - nicht aus und wäre in diesem konkreten Fall jedenfalls eine Sprachanalyse vorzunehmen gewesen.
Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass sein Vater, drei Geschwister und ein Onkel in Palästina leben würden und habe er auch eine genaue Orts- und Adressenbezeichnung bekanntgegeben, wo diese in Palästina gelebt hätten. Folglich sei er auch bemüht gewesen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Ein Vorgehen gemäß § 8 Absatz 6 AsylG ist nur dann Rechtens, wenn der Herkunftsstaat eines Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, was aber im gegenständlichen Fall, insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass dem BF die Beantwortung einiger Fragen zu Palästina möglich gewesen und er auch bemüht gewesen sei, am Verfahren mitzuwirken, nicht gegeben. Die Einholung eines entsprechenden länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. weitere konkrete persönliche Erhebungen bzw. einer Sprachanalyse, erscheine daher im fortgesetzten Verfahren als angebracht, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA getroffenen Entscheidung nicht gegeben sei.Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass sein Vater, drei Geschwister und ein Onkel in Palästina leben würden und habe er auch eine genaue Orts- und Adressenbezeichnung bekanntgegeben, wo diese in Palästina gelebt hätten. Folglich sei er auch bemüht gewesen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 8, Absatz 6 AsylG ist nur dann Rechtens, wenn der Herkunftsstaat eines Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, was aber im gegenständlichen Fall, insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass dem BF die Beantwortung einiger Fragen zu Palästina möglich gewesen und er auch bemüht gewesen sei, am Verfahren mitzuwirken, nicht gegeben. Die Einholung eines entsprechenden länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. weitere konkrete persönliche Erhebungen bzw. einer Sprachanalyse, erscheine daher im fortgesetzten Verfahren als angebracht, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA getroffenen Entscheidung nicht gegeben sei.
Das erstinstanzliche Verfahren leide auch unter dem Mangel, dass sich das BAA nicht ausreichend mit dem Fluchtvorbringen des BF auseinandergesetzt habe, sondern sein gesamtes Vorbringen aufgrund vager Angaben als unglaubwürdig abgetan habe. Eine hinreichende Würdigung seines Fluchtvorbringens lasse der erstinstanzliche Bescheid aber vermissen.
Die Beweiswürdigung der Erstinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht aus Palästina stammen könne, könne - aufgrund obiger Ausführungen - ohne nähere Prüfung jedenfalls nicht aufrecht erhalten werden. Es wäre eine einzelfallbezogene nähere Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers, basierend auf aktuellen Feststellungen erforderlich gewesen. Diese Anforderungen würden aber bei weitem verfehlt werden.
Im fortgesetzten Verfahren werde sich das BAA im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zunächst hinreichend mit der Frage der Herkunft des BF (gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten, Erhebungen vor Ort oder eine Sprachanalyse) und sodann mit dem Fluchtgrund des BF auseinander zu setzen haben und werde sodann eine umfassende individuelle Würdigung seines Asylantrages stattzufinden haben.
In Ermangelung der entsprechenden konkreten Feststellungen sowie des mangelhaften Ermittlungsverfahrens, erweise sich jedenfalls die Abweisung des Asylantrages sowie die Abschiebung und Ausweisung des Antragstellers, als nicht gerechtfertigt.
Ferner werde sich das BAA im fortgesetzten Verfahren auch mit einem allfälligen Privat- und Familienleben in Österreich auseinanderzusetzen haben.
6. Laut dem von SPRAKAB durchgeführten Sprachanalysegutachten vom 20.09.2010 spreche der BF eine Variante von Arabisch die offensichtlich nicht Palästina oder dem Gazastreifen, sondern sehr wahrscheinlich Ägypten zuzuordnen sei.
7. Am 14.10.2010 erfolgte eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt-Außenstelle Graz in arabischer Sprache.
Zunächst erklärte der BF, dass sich weder bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse noch in Bezug auf den Aufenthalt allfälliger Familienmitglieder in Österreich etwas geändert habe.
Es bestehe immer noch ein Kriegszustand im Gazastreifen und sei die Lebenssituation immer noch sehr schwierig. Daneben gebe es keine weiteren Gründe.
Auf Grund seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe sei er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Jeder Palästinenser werde von Israel gezwungen von dort auszuwandern.
Mit dem BF wurde das Ergebnis der Sprachanalyse vom 20.09.2010 erörtert, wonach er keinen palästinensischen Dialekt, sondern vielmehr eine Variante von Arabisch spreche, die sehr wahrscheinlich Ägypten zuzuordnen sei. Weiters wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er im Rahmen dieser Analyse zu seinen bisherigen Angaben befragt und keine Kenntnisse zu Namen von Küstenregionen, Verkehrszeichen, Plätzen, Märkten, Reisepassbehörden, Gerichten (außer 1), Moscheen (außer 1) und Handynetzbetreibern in Gaza besitze. Hierzu erklärte der BF: "Ich habe kurze Antworten gegeben. Ich habe allerdings eine Moschee genannt und eine Speise. Ich habe deswegen keine Mobilfunkfirma nennen können, da ich selbst in Palästina kein Mobiltelefon verwendet habe. Die Verwendung eines Mobiltelefons ist in Palästina sehr teuer. Die Mobilfirma, die es dort gibt heißt Jawwal und das bedeutet auch auf Arabisch soviel wie Mobiltelefon. Ich habe kurze Antworten gegeben, aber es waren Antworten, was soll ich sonst sagen.
Es stimmt, dass ich sehr stark vom ägyptischen Dialekt beeinflusst bin in meiner Sprache, aber das hat auch einen Grund, und zwar sind alle Araber, die ich bis jetzt getroffen habe ägyptischer Herkunft. Ich spreche mit ihnen den ägyptischen Dialekt. Ich habe hier noch keine Syrer oder Palästinenser getroffen, sondern nur Ägypter. Auch mein Chef ist Ägypter, denn ich verteilte Prospekte."
Er würde dabei bleiben, dass er aus Palästina stamme. Es gebe nichts Neues zu berichten.
Seine finanzielle Situation habe sich geändert. Auf Grund einer Gesetzesänderung dürfe er jetzt nicht mehr arbeiten. Er würde nun in der Nacht einem Freund, der eine offizielle Arbeitserlaubnis besitze, beim Austragen der Zeitungen helfen. Für die ganze Nacht erhalte er von diesem maximal sechs Euro.
Er verfüge über keine Verwandten in Österreich und lebe mit keiner sonstigen Person in einer Lebens- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Die deutsche Sprache würde er sich selbst mit unterschiedlicher Lektüre aneignen. Seine Lebenssituation in Österreich sei sehr schwierig und würde er von den Spenden einer Moschee leben. Kontakt zu seiner Familie bestehe nicht.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem BF auch die aktuellen Länderfeststellungen zum behaupteten Herkunftsgebiet zur Kenntnis gebracht. Hierzu wollte der BF keine Stellungnahme abgeben.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Nach der einleitenden Wiedergabe der wesentlichen Teile der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF kam die erkennende Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zur Feststellung, dass der BF nicht aus Palästina stamme. Da sein Herkunftsland ungeklärt sei, habe auch seine Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden können.
Weiters hätten auch sein Herkunftsland und die Gründe für das Verlassen nicht festgestellt werden können. Selbiges gelte für das Nichtvorliegen einer Bedrohungssituation im Falle einer Ausweisung.
Der BF halte sich seit August 2009 in Österreich auf und habe im Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Er besuche keinen Deutschkurs, helfe einem Bekannten beim Austragen von Zeitungen und sei sonst in keiner Weise integriert.
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubhaft sei. So habe die Dolmetscherin bei der Einvernahme vom 13.11.2009 die Einschätzung getroffen, dass der BF nicht aus dem Gaza-Streifen stamme, da er ausschließlich mit ägyptischem Dialekt spreche. Weiters habe der BF die ihm gestellten allgemeinen Fragen zu Gaza/ Palästina in größerer Zahl nicht beantworten können, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme. Die teilweise richtig beantworteten Fragen seien vom BAA derart gewertet worden, dass sich der BF gut auf diese Einvernahme vorbereitet und sich dieses Wissen mit Hilfe von Bekannten angeeignet hätte, zumal diese Fragen öfters bei Asylwerbern gestellt werden, welche behaupten aus Palästina zu stammen. Diese Wertung des BAA sei noch durch die vom BF unglaubwürdig geschilderte Ausreise aus dem Gaza-Streifen bzw. seiner mangelnden Fähigkeit grundlegende Fragen zu seinem Aufenthalt in Syrien zu beantworten, bestärkt worden. Im Übrigen wurde auf Grund einer durchgeführten Sprachanalyse festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass es sich beim BF um keinen Palästinenser handle. Er spreche eine Variante von Arabisch, die sehr wahrscheinlich Ägypten zuzuordnen sei. Die Erstbehörde legte umfassend die Gründe für diese Beurteilung der Unglaubwürdigkeit dar.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen konnte.
Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt III. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.
9. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche am 02.11.2010 beim BAA einlangte. In der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des BAA entgegen zu treten.
Zunächst wurden seitens des Beschwerdeführervertreters das bisherige Vorbringen des BF bzw. die wesentlichen Passagen der Entscheidung des BAA zusammengefasst wiederholt.
Der BF habe konkrete Namen, Adressen und Wohnorte seiner Familienmitglieder in Gaza genannt und hätte es diesbezüglich der Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bedurft, um das BAA erkennen zu lassen, dass der BF sehr wohl aus Gaza bzw. Palästina stamme. Das Gutachten spreche lediglich von einer Wahrscheinlichkeit, dass der BF ägyptischen Dialekt spreche und hätte das BAA daher, wie oben dargelegt, ein länderkundliches Gutachten einholen müssen.
Weiters hätte es der Konfrontation des BF mit der Sprachanalyse bedurft und werde festgehalten, dass dieser von jeher angegeben hätte, dass er mit Ägyptern zu tun hatte, weshalb er auch den entsprechenden Dialekt spreche.
Das BAA stütze sich in seinen Feststellungen einzig auf den Umstand, dass der BF wahrscheinlich ägyptischen Dialekt sprechen würde ohne entsprechende weitere Beweise einzuholen bzw. auf die Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme einzugehen.
Das BAA treffe auch keine weiteren Feststellungen zum Umstand, dass es in Gaza immer wieder zu Bombardierungen und Zwischenfällen komme und gehe nicht auf den Umstand ein, dass der BF Angst vor den Israelis habe, dies auf Grund des Umstands, dass er Palästinenser sei.
Es hätten daher entsprechend die genannten Beweise aufgenommen werden müssen.
Das BAA unterlasse es auch festzustellen, dass die Schulbildung über welche der BF verfüge, nicht mit europäischen Maßstäben gleich zu halten sei.
Abschließend wurde beantragt der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des BF anzuberaumen.
10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
11. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BAA, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 73 Absatz 7 und § 75 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert auf einem mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
2.1. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er aus Palästina stamme und dass ihm auch weder eine Verfolgung drohe noch eine sonstige Bedrohungssituation gegeben sei.
Die belangte Behörde hat insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Behauptung, sein "Herkunftsstaat" bzw. der "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts seien die palästinensischen Autonomiegebiete gewesen, nicht gelungen ist.
2.2. Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF bzw. dessen behauptetes Herkunftsgebiet im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.
Dass die belangte Behörde trotz ihrer Feststellungen zum (unbekannten) Herkunftsgebiet des BF länderkundliche Feststellungen zu den palästinensischen Autonomiegebieten traf, erweist sich allerdings als nicht nachvollziehbar. Derartige Feststellungen zu den palästinensischen Autonomiegebieten wären nicht erforderlich gewesen. Dies ist nur eine logische Konsequenz aus der Tatsache, dass weder ein Herkunftsstaat noch ein Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts festgestellt werden konnte. Es ist aber hierzu anzumerken, dass dies dem BF in keinster Weise zum Nachteil gereichte. Zur Kritik im Beschwerdeschriftsatz, wonach das BAA auch keine weiteren Feststellungen zum Umstand treffe, dass es in Gaza immer wieder zu Bombardierungen und Zwischenfällen komme und nicht auf den Umstand eingehe, dass der BF Angst vor den Israelis habe, wird von Seiten des erkennenden Senats darauf verwiesen, dass - wie soeben ausgeführt - Feststellungen zu den palästinensischen Autonomiegebieten generell nicht nötig gewesen sind. Folglich müssen auch diese Einwendungen in der Beschwerde ins Leere gehen bzw. können diese unberücksichtigt bleiben.
2.3. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt beziehungsweise wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätte. Der BF bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertreter sind der umfassenden Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, sondern wurde lediglich der Bescheid des BAA wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Warum die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sein sollte wurde nicht substantiiert dargetan und ist der BF bzw. dessen Vertreter weder den schlüssigen Argumenten des BAA hinsichtlich seiner Unkenntnis über Palästina bzw. Gaza und der daraus geschlossenen Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seines behaupteten Herkunftsstaates, noch jenen in Bezug auf seinen ägyptischen Dialekt substantiiert entgegengetreten.
So hat das BAA zutreffend dargelegt, dass dem Umstand, dass die beauftragte sprachkundige Dolmetscherin, welche selbst aus dem Nahen Osten stammt, im Zuge der Einvernahme vom 23.11.2009 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der BF nicht aus dem Gaza-Streifen stamme, da er ausschließlich mit ägyptischem Dialekt spreche, ein gewisser Beweiswert zukommt. Dies insbesondere auf Grund der Tatsache, wonach die Dolmetscherin bereits bei zahlreichen Asylverfahren für die arabische Sprache herangezogen worden sei und von daher über mehr als ausreichend Erfahrung im Umgang mit Menschen bzw. bezüglich der verschiedenen arabischen Dialekte verfüge.
Wie das Bundesasylamt weiters richtig festgestellt hat, weist der BF eher allgemeine bzw. teilweise sogar fehlende Kenntnisse über Palästina, dem "Herkunftsstaat", in welchem er gemäß eigenen Angaben sein gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht haben soll, auf. Dem BF war es zwar möglich die ungefähre Einwohnerzahl von Gaza zu nennen. Weiters war er in der Lage die Existenz und die Lage des Flughafens im Gaza-Streifen darzulegen bzw. die Lage des Hafens von Gaza-Stadt zu Protokoll zu geben. Letztlich konnte der BF auch die palästinensische Flagge beschreiben sowie das dort offiziell verwendete Zahlungsmittel, die beiden größten Parteien und drei im Gazastreifen vertriebene Zeitungen nennen. Darüber hinaus war es dem BF möglich Schulen, ein Kaffeehaus und eine Straße bekanntzugeben, welche sich in seinem angeblichen Herkunftsort befinden. Diesbezüglich wurde vom BAA aber nachvollziehbar ausgeführt, dass sich der BF auf seine Einvernahme gut vorbereitet und sich dieses Wissen mit Hilfe von Bekannten angeeignet hätte, zumal diese Fragen öfters bei Asylwerbern gestellt werden, welche behaupten aus Palästina zu stammen. Seitens des erkennenden Senats wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere die allgemein bekannten und etwa im Internet nachlesbaren Informationen von jedermann angeeignet werden können und ist dieses Wissen - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen - daher allein nicht geeignet, die Herkunft aus dem Gazastreifen zu beweisen. Ein tatsächlicher Einwohner des Gazastreifens müsste über tiefer gehende Informationen über sein Herkunftsland verfügen. So war es ihm beispielsweise nicht möglich die Telefonvorwahl der palästinensischen Gebiete zu benennen. Auch war der BF nicht in der Lage anzugeben, welchen Namen der internationale Flugplatz des Gazastreifens trägt. Schließlich war dem Beschwerdeführer die Existenz eines Nationalfeiertags unbekannt und nannte er bei der Frage nach der Nationalhymne im Gaza-Streifen statt der Bezeichnung "Biladi" einen falschen Namen (Fedaey Fedaey). Auf Vorhalt der Namen Erez und Rafah, konnte er mit dem ersten Begriff nichts assoziieren, obwohl es sich um einen Grenzübergang im Norden des Gaza-Streifens handelt, also jenem Gebiet aus dem der BF zu stammen vorgebe. Darüber hinaus wurde vom BF zwar richtig ausgeführt, dass der palästinensische Flughafen im Gaza-Streifen derzeit nicht in Betrieb sei, allerdings sprach er von einer Zerstörung der Anlage im Jahr 2007, wobei dies tatsächlich bereits im Jahr 2002 erfolgte.
Insoweit das BAA in seiner Beweiswürdigung ausführte, dass die Herkunft des BF aus Palästina auch wegen seiner Schilderungen bezüglich seines Reiseweges nicht glaubhaft sei, so ist dem BAA auch in diesem Punkt beizupflichten. Hierzu wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass es allgemein bekannt und in mehreren Internetartikeln (z.B. auf www.freegaza.org; www.ecoi.net bzw. einfache Google-Suche mit den Begriffen "Gaza" und "Hafen") nachlesbar ist, dass Israel den gesamten Seeweg des Gaza-Streifens überwacht und Fischerboote bei Überschreiten einer gewissen Distanz vom israelischen Militär beschossen werden. Nicht einmal Hilfslieferungen gelangen über den Seeweg in den Gaza-Streifen. Diesen Überlegungen des BAA, wonach es äußerst unglaubwürdig ist, den Gaza-Streifen mit einem syrischen Fischerboot verlassen zu haben, schließt sich der erkennende Senat an.
Gegen die Glaubwürdigkeit des BF ist letztlich auch noch ins Treffen zu führen, dass er - trotz seines angeblich mehrmonatigen Aufenthalts in Damaskus - bei der Einvernahme am 13.11.2009 nicht einmal im Stande gewesen ist, die offizielle Landeswährung von Syrien zu benennen. Weiters habe er beispielsweise nicht gewusst, dass es sich bei ElSham um eine andere Bezeichnung für Damaskus handle, welche Sehenswürdigkeiten es in Damaskus gebe, welche Telefonvorwahl Damaskus habe oder welche Tageszeitungen es dort gebe.
Dem BAA ist ebenso zuzustimmen, wenn es die bisherigen Ausführungen bezüglich der Herkunft des BF durch das Ergebnis des Sprachanalysegutachtens vom 20.09.2010 bestätigt sieht. Laut diesem Gutachten spreche der BF eine Variante von Arabisch, die sehr wahrscheinlich Ägypten zuzuordnen sei. Dies habe sich auf Grund der Intonation, Aussprache und der Verwendung gewisser Satzkonstruktionen feststellen lassen. Sowohl für das BAA - als auch für den erkennenden Senat - stellen sich die diesbezüglichen Erläuterungen als schlüssig und nachvollziehbar dar und kommt der Analyse in diesem Verfahren besondere Bedeutung zu. Die Schlüssigkeit derartiger Sprachanalysen dokumentiert sich in den verschiedenen Ansätzen der Analyse selbst und wird die Bestimmung von Herkunftsregionen bzw. -ländern als wissenschaftlich fundiert und verlässlich angesehen. Es ist als notorische Tatsache anzusehen, dass sich zuordenbare Unterscheidungsmerkmale, sowohl in der Sprache als auch Aussprache von Lauten von Herkunftsregionen herausgebildet haben, welche zur Bestimmung der sprachlichen Herkunft eines Sprechers geeignet sind.
Insoweit das BAA in seiner Beweiswürdigung im Hinblick auf die Feststellungen bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und der Situation im Falle der Rückkehr weiters ausführte, dass die Antworten des BF zu den in der Einvernahme gestellten Fragen zur aktuellen Lage und zu den Umständen, welche den BF zur Flucht getrieben hätten, mehr als vage gewesen seien, da sich er BF in der Ersteinvernahme (wohl richtig: Erstbefragung) nur auf den Begriff "Krieg" berufen hätte und daher sein Vorbringen diesbezüglich ebenso nicht glaubhaft sei, so ist dem BAA auch in diesem Punkt beizupflichten. Hierzu wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass der BF in den Einvernahmen vom 13.11.2009 bzw. 14.10.2010 aufgefordert worden sei, seine Asylgründe möglichst ausführlich zu schildern, wobei er aber nicht in der Lage gewesen sei, präzisere Fakten darüber darzulegen bzw. detaillierte Angaben zu tätigen. Von einer Person, die behauptet ihr ganzes Leben im Gaza-Streifen verbracht zu haben, könne erwartet werden, genauere Eindrücke über die Geschehnisse in einem Kriegsgebiet schildern zu können, zumal Ereignisse dieser Art einem Menschen ein Leben lang in Erinnerung bleiben.
Aus Sicht des erkennenden Senates, welcher sich den diesbezüglichen Ausführungen des BAA anschließt, stellen daher sowohl die Unkenntnis des BF über den Gazastreifen bzw. über Damaskus, als auch die Schilderung seiner Ausreise wesentliche Indizien für die Unglaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines behaupteten "Herkunftsstaates" dar. Auch dem Umstand, dass sowohl die beauftragte sprachkundige Dolmetscherin im Zuge der Einvernahme vom 23.11.2009 als auch das durchgeführte Sprachanalysegutachten vom 20.09.2010 zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der BF (sehr wahrscheinlich) einen ägyptischen Dialekt sprechen würde, kommt - wie das Bundesasylamt zutreffend dargelegt hat - erhöhter Beweiswert zu, obzwar nicht verkannt wird, dass der ägyptische Dialekt für sich alleine für die Begründung der Unglaubwürdigkeit hinsichtlich des behaupteten Herkunftsstaates nicht ausreichend wäre. In einer Zusammenschau mit der teilweisen Unkenntnis des BF über sein behauptetes Herkunftsgebiet, seiner Unkenntnis über Damaskus und den nicht glaubhaften Schilderungen von seiner Ausreise drängt sich die festgestellte Unglaubwürdigkeit aber geradezu auf.
2.4. Sofern im Beschwerdeschriftsatz implizit zum Ausdruck gebracht wird, dass es konkreter Fragestellungen, insbesondere betreffend die Person des BF bzw. der Situation in Palästina, bedurft hätte, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und das Bundesasylamt bei allfälligen Zweifeln bzgl des Vorbringens durch Erhebungen bzw. durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenlos sind, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht.
2.5. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesasylamt ein länderkundliches Sachverständigengutachten einholen hätte müssen, um zu erkennen, dass die Angaben des BF hinsichtlich seiner Herkunft der Richtigkeit entsprechen würden und er tatsächlich aus Palästina stamme, ist auszuführen, dass das Bundesasylamt dem BF die Glaubwürdigkeit nicht allein auf Grund seiner teilweisen Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" Palästina abgesprochen hat. Aus Sicht des erkennenden Senates genügen die teilweise Unkenntnis des BF bezüglich Palästinas bzw. die Unkenntnis bezüglich Damaskus, die nicht glaubhafte Schilderung seiner Ausreise sowie der festgestellte ägyptische Dialekt des BF für die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde aus Palästina stammen, nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).2.5. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesasylamt ein länderkundliches Sachverständigengutachten einholen hätte müssen, um zu erkennen, dass die Angaben des BF hinsichtlich seiner Herkunft der Richtigkeit entsprechen würden und er tatsächlich aus Palästina stamme, ist auszuführen, dass das Bundesasylamt dem BF die Glaubwürdigkeit nicht allein auf Grund seiner teilweisen Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" Palästina abgesprochen hat. Aus Sicht des erkennenden Senates genügen die teilweise Unkenntnis des BF bezüglich Palästinas bzw. die Unkenntnis bezüglich Damaskus, die nicht glaubhafte Schilderung seiner Ausreise sowie der festgestellte ägyptische Dialekt des BF für die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde aus Palästina stammen, nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).
Die Einholung eines entsprechenden länderkundlichen Sachverständigengutachtens war auch im Verfahren vor dem AsylGH nicht erforderlich, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA getroffenen Entscheidung nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen. Der Asylgerichtshof darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173). Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete persönliche Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.
2.6. Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
2.7. Gem. § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.2.7. Gem. Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.
Gem. Absatz 2 leg. cit. kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Insoweit nun seitens des Beschwerdeführervertreters beantragt wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, so ist hier im konkreten Fall § 36 Abs. 2 AsylG 2005 einschlägig und kommt der Beschwerde - mangels Aberkennung - ex lege aufschiebende Wirkung zu. Der diesbezügliche Antrag des BF stellt sich somit als obsolet dar.Insoweit nun seitens des Beschwerdeführervertreters beantragt wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, so ist hier im konkreten Fall Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 einschlägig und kommt der Beschwerde - mangels Aberkennung - ex lege aufschiebende Wirkung zu. Der diesbezügliche Antrag des BF stellt sich somit als obsolet dar.
2.8. Letztlich wurde in der Beschwerde auch moniert, dass es der Konfrontation des BF mit der Sprachanalyse bedurft hätte. Dieser Einwand kann von Seiten des erkennenden Senats allerdings nicht nachvollzogen werden, zumal das Ergebnis des Sprachanalysegutachtens in der Einvernahme vor dem BAA am 14.10.2010 ausführlich mit dem BF erörtert wurde und diesem auch Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde (Seite 8 des bekämpften Bescheides).
2.9. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der BF über eine umfassende zehnjährige Schulbildung verfügt. Wenngleich diese - wie in der Beschwerde vermerkt - europäisches Niveau doch nicht erreicht haben wird, so gab der BF in seiner Befragung am 13.11.2009 zu Protokoll, für sechs Jahre die Grundschule, anschließend für drei Jahre ein Gymnasium und abschließend für ein Jahr die Handelsschule besucht zu haben. Bereits hieraus könnte man schließen, dass der BF auf Grund seiner Schulbildung über ein entsprechend umfassendes Allgemeinwissen über Gaza verfügen müsste. Es ist aber diesbezüglich darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass die gestellten Fragen größtenteils von Bewohnern der Region beantwortet hätten werden können, ohne über ein entsprechendes Schulwissen verfügen zu müssen. Vielmehr kann man die abgefragten Informationen - unabhängig vom Bildungsgrad und vom Alter des BF - allein durch die permanente Präsenz in diesem Gebiet erhalten. Die offensichtliche Unkenntnis des Beschwerdeführers über grundlegende Fragen bezüglich des behaupteten Herkunftsstaates reichen allerdings aus, um die Angaben des BF als nicht glaubhaft qualifizieren zu können. Im gegenständlichen Fall kann bei tatsächlichem jahrelangem Aufenthalt - unabhängig vom Bildungsgrad des BF - wohl vorausgesetzt werden, dass gewisse spezifische Kenntnisse vorhanden sind.
2.10. Es wird weiters - wie bereits ausgeführt - nicht verkannt, dass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht den für Palästina typischen Dialekt spricht, sondern gemäß dem Gutachten einer Sprachanalyse vom 20.09.2010 eine Variante von Arabisch spricht, welche sehr wahrscheinlich Ägypten zuzuordnen ist, grundsätzlich für sich allein auch keine hinreichende Bedeutung im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung beigemessen werden kann; jedoch ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen plausibel darzulegen, warum er trotz seines behaupteten Aufenthalts im Norden Palästinas einen ägyptischen Dialekt spreche. Wie bereits vom BAA ausgeführt, ist der seit seiner Einreise in Österreich ständige Umgang des BF ausschließlich mit Ägyptern hierfür keine ausreichende Erklärung, da die sprachkundige Dolmetscherin schon in der Einvernahme im November 2009 einen ägyptischen Dialekt beim BF feststellte. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der BF aber erst drei Monate in Österreich auf und ist nicht davon auszugehen, dass sich bereits zu dieser Zeit die Sprache des BF derart verändert hatte. Im Übrigen wurde auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens von Seiten des BF angeboten, dass er versuchen wird, seine behauptete Staatsangehörigkeit zu beweisen und kann dieses Verfahren daher - insbesondere in Zusammenschau mit den sonstigen aufgezeigten Gründen für die Unglaubwürdigkeit - nicht zu einem für den BF günstigeren Ergebnis führen.
2.11. Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" bzw. über Damaskus, der Schilderung seiner Ausreise sowie dem Umstand, dass er laut Sprachanalysegutachten vom 20.09.2010 nicht den für seinen Herkunftsstaat typischen Dialekt spricht, nicht aus Palästina bzw. Gaza stammen kann. Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass das vom Beschwerdeführer erstattete (Flucht)Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
3. Rechtliche Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des erkennenden Senats offensichtlich, dass es dem BF nicht möglich war seinen Herkunftsstaat bzw. das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes und somit das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.
In rechtlicher Hinsicht ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen, das sich im Prinzip im allgemeinen Verweis auf die Situation der Palästinenser bzw. einer behauptete Kriegslage im Herkunftsland erschöpfte, jedenfalls kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen erstattet hat. Insbesondere fehlt seinem Vorbringen damit ein Anknüpfungspunkt an eine seine Person aus individuellen Gründen drohende Verfolgungsgefahr, welche über die alle Bewohner im Herkunftsland treffende allgemeine Lage hinausgeht.In rechtlicher Hinsicht ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen, das sich im Prinzip im allgemeinen Verweis auf die Situation der Palästinenser bzw. einer behauptete Kriegslage im Herkunftsland erschöpfte, jedenfalls kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen erstattet hat. Insbesondere fehlt seinem Vorbringen damit ein Anknüpfungspunkt an eine seine Person aus individuellen Gründen drohende Verfolgungsgefahr, welche über die alle Bewohner im Herkunftsland treffende allgemeine Lage hinausgeht.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II:
Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.
Wie Satz 1 leg cit ausdrücklich besagt, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).
In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte.
3.3. Zu Spruchpunkt III:
3.3.1. In Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd § 10 Abs. 2 AsylG ergeben haben.3.3.1. In Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ergeben haben.
Eine Ausweisung wäre gem. § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Eine Ausweisung wäre gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
3.3.2. Auch hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Ergebnis eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug bestünde, sind nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.
3.3.3. Der Beschwerdeführer hat auch ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt weder behauptet noch ist ein solches im Verfahren hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich. Er stellte hier einen - wie oben dargelegt wurde - unbegründeten Asylantrag, der nun vom Bundesasylamt nach rund vierzehn Monaten abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt rund fünfzehn Monate in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Auch hat der Beschwerdeführer ein sonstiges besonderes Ausmaß an Integration im bisherigen Verfahren nicht dargetan.
In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.
Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
3.3.5. In concreto hat der Beschwerdeführer offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und seinen wahren Herkunftsstaat verschleiert.
Auch war weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen zu bestimmen, da konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fehlen und er unter Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst in der Beschwerde keine Angaben zu seinem wahren Herkunftsstaat tätigte und auch der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seines behaupteten "Herkunftsstaates" nicht konkret entgegengetreten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, non refoulementZuletzt aktualisiert am
04.01.2011