TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/9 A1 314812-3/2010

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Veröffentlicht am 09.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A1 314.812-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zahl 10 08.284 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zahl 10 08.284 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 09.07.2006 beim Bundesasylamt internationalen Schutz.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte er (zusammengefasst dargestellt) als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sein Vater - auf Grund der Annahme der Beteiligung an einem Putschversuch gegen den Präsidenten - am XXXX von Soldaten festgenommen worden sei. Bei einer Hausdurchsuchung um nächsten Tag hätten die Soldaten ein Gewehr gefunden und den Antragsteller daraufhin mitgenommen. Nach zwei Tagen sei er jedoch wieder freigelassen worden. Er sei weder aufgefordert worden, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, noch habe er etwas unterschreiben müssen. Danach sei es zu einer nochmaligen Hausdurchsuchung gekommen. Da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er sich in den Senegal begeben.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte er (zusammengefasst dargestellt) als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sein Vater - auf Grund der Annahme der Beteiligung an einem Putschversuch gegen den Präsidenten - am römisch 40 von Soldaten festgenommen worden sei. Bei einer Hausdurchsuchung um nächsten Tag hätten die Soldaten ein Gewehr gefunden und den Antragsteller daraufhin mitgenommen. Nach zwei Tagen sei er jedoch wieder freigelassen worden. Er sei weder aufgefordert worden, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, noch habe er etwas unterschreiben müssen. Danach sei es zu einer nochmaligen Hausdurchsuchung gekommen. Da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er sich in den Senegal begeben.

Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 19.9.2007, Zl. 06 07.125-BAS, gemäß § 3 AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Gambia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus Österreich nach Gambia aus.Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 19.9.2007, Zl. 06 07.125-BAS, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus Österreich nach Gambia aus.

Das Bundesasylamt erachtete das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig; aber auch bei Wahrunterstellung wäre das Vorbringen nicht unter die GFK subsummierbar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).

Der Unabhängige Bundesasylsenat als damalige Berufungsinstanz wies mit Bescheid vom 12. 11.2007, Zl. 314.812-1/2E-XVII/55/07 die damalig erhobene fristgerechte Berufung gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab. Der Unabhängige Bundesasylsenat schloss sich der erstinstanzlichen Begründung an, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Ländersituation offensichtlich nicht im Einklange stehe, und könnten alle den Vater des Antragstellers berührten Ereignisse diesen nicht zugeordnet werden; der Antragsteller sei nach 48 Stunden, währenddessen es zu keinen menschenrechtswidrigen Übergriffen, z.B. durch körperliche Misshandlungen, gekommen sei, wieder auf freiem Fuß gesetzt worden, ohne dass auch nur ansatzweise irgendwelche weiteren Maßnahmen gesetzt worden wären. Der Antragsteller sei offenkundig als am Putsch unbeteiligt angesehen worden und sei nicht mehr weiter Gegenstand irgendwelcher Amtshandlungen gewesen. Die vom Antragsteller noch angeführten späterhin stattgefundenen Hausdurchsuchungen seien in Anbetracht seiner Freilassung nicht ihm zuordenbar, es handle sich um Ermittlungen rund um den Vater des Antragstellers.Der Unabhängige Bundesasylsenat als damalige Berufungsinstanz wies mit Bescheid vom 12. 11.2007, Zl. 314.812-1/2E-XVII/55/07 die damalig erhobene fristgerechte Berufung gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab. Der Unabhängige Bundesasylsenat schloss sich der erstinstanzlichen Begründung an, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Ländersituation offensichtlich nicht im Einklange stehe, und könnten alle den Vater des Antragstellers berührten Ereignisse diesen nicht zugeordnet werden; der Antragsteller sei nach 48 Stunden, währenddessen es zu keinen menschenrechtswidrigen Übergriffen, z.B. durch körperliche Misshandlungen, gekommen sei, wieder auf freiem Fuß gesetzt worden, ohne dass auch nur ansatzweise irgendwelche weiteren Maßnahmen gesetzt worden wären. Der Antragsteller sei offenkundig als am Putsch unbeteiligt angesehen worden und sei nicht mehr weiter Gegenstand irgendwelcher Amtshandlungen gewesen. Die vom Antragsteller noch angeführten späterhin stattgefundenen Hausdurchsuchungen seien in Anbetracht seiner Freilassung nicht ihm zuordenbar, es handle sich um Ermittlungen rund um den Vater des Antragstellers.

Der Bescheid wurde am 15.11.2007 durch Hinterlegung zugestellt.

Am 07.09.2010 stellte der Antragsteller neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am gleichen Tag niederschriftlich erstbefragt.

Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe eine Freundin, es bestehe aber keine Lebensgemeinschaft. Auch sonst habe er keine familiären Beziehungen in Österreich. Gelebt habe er von Gelegenheitsarbeiten und der Unterstützung von Freunden.

Er stelle neuerlich einen Antrag, "weil ich eine neues Asylverfahren will, damit ich in Österreich bleiben kann". Seiner Meinung nach habe sich seine Gefährdungslage in seiner Heimat insofern verschlechtert, da die Regierung über ihn neue Tatsachen herausgefunden habe. Ein Freund habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Regierung herausgefunden habe, dass auch er an der Widerstandsbewegung seines Vaters beteiligt gewesen sei. Er habe in XXXX, XXXX, XXXX und XXXX Flugzettel, mit der Aufforderung gegen die Regierung Widerstand zu leisten, verteilt. Diese Flugzettel habe er von seinem Vater erhalten. Sein Freund hätte ihm auch mitgeteilt, dass sein Vater von der Regierung umgebracht worden sei. Sein Freund sei auch Soldat und in XXXX stationiert. Er bekleide den Rang eines Captains. Mitgeteilt habe er ihm diesen Sachverhalt cirka zwei oder drei Monate vor der Erstbefragung. Sein Vater sei bereits 2006, nachdem er die Heimat verlassen habe, getötet worden, nachdem er aber keinen Kontakt zu ihm gehabt habe, hätte er erst in einem Telefonat vor cirka zwei oder drei Monaten davon erfahren. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er, ebenfalls umgebracht zu werden.Er stelle neuerlich einen Antrag, "weil ich eine neues Asylverfahren will, damit ich in Österreich bleiben kann". Seiner Meinung nach habe sich seine Gefährdungslage in seiner Heimat insofern verschlechtert, da die Regierung über ihn neue Tatsachen herausgefunden habe. Ein Freund habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Regierung herausgefunden habe, dass auch er an der Widerstandsbewegung seines Vaters beteiligt gewesen sei. Er habe in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Flugzettel, mit der Aufforderung gegen die Regierung Widerstand zu leisten, verteilt. Diese Flugzettel habe er von seinem Vater erhalten. Sein Freund hätte ihm auch mitgeteilt, dass sein Vater von der Regierung umgebracht worden sei. Sein Freund sei auch Soldat und in römisch 40 stationiert. Er bekleide den Rang eines Captains. Mitgeteilt habe er ihm diesen Sachverhalt cirka zwei oder drei Monate vor der Erstbefragung. Sein Vater sei bereits 2006, nachdem er die Heimat verlassen habe, getötet worden, nachdem er aber keinen Kontakt zu ihm gehabt habe, hätte er erst in einem Telefonat vor cirka zwei oder drei Monaten davon erfahren. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er, ebenfalls umgebracht zu werden.

Eine weitere niederschriftliche Befragung erfolgte am 16.09.2010.

Bei dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er irgendwelche Medikamente. Er habe in Gambia Probleme, ein Freund habe ihm vor drei Monaten erzählt, dass die Leute immer noch nach ihm suchen würden. Er habe Flugblätter verteilt, die ihm sein Vater gegeben habe. Diese habe er auch an Leute weitergegeben, die dieser Rebellengruppe angehören würden. Das sei der Grund, warum er nicht nach Gambia zurück könne. Als er diese Flugzettel damals verteilt habe, habe er nicht gewusst, dass die Flugzettel mit den Rebellen zu tun gehabt hätten. Der Freund hätte diese Informationen, weil er ebenfalls Soldat sei.

Dem Beschwerdeführer wurden die beabsichtigten Länderfeststellungen zu Gambia vorgehalten und gab er dazu an, dass das, was die Regierung in Gambia mache und das, was sie sage, verschiedene Sachen seien. In Gambia würden einfach so Leute umgebracht.

Er habe seit einem Jahr eine Freundin in Österreich, er lebe aber nicht mit ihr zusammen, er schlafe nur manchmal bei ihr.

Das Bundesasylamt verkündete mündlich gemäß 12 a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.Das Bundesasylamt verkündete mündlich gemäß 12 a Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

Fristgerecht wurde der Akt von Seiten des Bundesasylamtes dem Asylgerichtshof zur Überprüfung vorgelegt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes, Zahl: A1 314.812-2/2010/4E vom 29.09.2010 wurde die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bestätigt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 10 08.284 EAST-Ost vom 13.10.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus Österreich nach Gambia ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 10 08.284 EAST-Ost vom 13.10.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus Österreich nach Gambia ausgewiesen.

Die Identität stehe nicht fest und hätte sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und 8 EMRK könne auch nicht erkannt werden. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen nicht verändert.

Das Bundesasylamt stellte unter anderem auch eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz fest, und zwar Verurteilung vom XXXX, rechtskräftig seit diesem Zeitpunkt, wonach der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten davon 6 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt wurde.Das Bundesasylamt stellte unter anderem auch eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz fest, und zwar Verurteilung vom römisch 40 , rechtskräftig seit diesem Zeitpunkt, wonach der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten davon 6 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt wurde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe um eine Beschwerde in der folgenden Form beim Asylgerichtshof einzubringen, vervollständigen und eventuell zu berichtigen.

Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde nur zusammengefasst an, dass er Gambia aus asylrelevanten Umständen verlassen habe, dass die erstinstanzliche Entscheidung inhaltlich falsch und mit Verfahrensmängel behaftet sei. Ansonsten bediente sich der Beschwerdeführer eines offensichtlichen Vordruckes ohne diesen mit Inhalt zu füllen.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nichtöffentlicher

Sitzung wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Das vom Antragsteller mit Antrag vom 09.07.2006 initiierte erste Asylverfahren, Zl. 06 07.126-BAS, wurde mit Zustellung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates Zl. 314.812-1/4Z-XVII/55/07, vom 12.11.2007 am 15.11.2007 (Zustellung durch Hinterlegung) rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die im erstinstanzlichen Bescheid vom 19.09.2007, Zl. 06 07.126-BAS, ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia wurde in diesem Bescheid bestätigt.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt behauptet, der nicht bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Vorverfahrens bestanden hat.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird.Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird.

Es existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Er lebt in keiner Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall, Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt.

Der Beschwerdeführer handelte bei seinem Vorgehen in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung fortlaufend eigene Ausgaben von Mietkosten zu ersparen.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Allgemein Lage:

Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt in einem Wahlgang gewählten Staatspräsidenten. Der 1994 durch einen Militärputsch an die Macht gelangte Präsident Jammeh ist in den Wahlen 1996, 2001 und 2006 in seinem Amt bestätigt worden. Mehrere Putschversuche wurden seither vereitelt, zuletzt im März 2006. Die präsidentennahe APRC ist mit 42 von 48 Mandaten mit Abstand die stärkste Kraft der im Parlament vertretenen Parteien.

Bemerkenswert sind Erfolge der Regierung bezüglich der Gewährleistung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung. Dies ist eine der Voraussetzungen für Gambias Erfolg als Tourismusziel. Auch die Bildungspolitik mit dem Schwerpunkt auf Alphabetisierung und Einschulung vor allem von Mädchen hat mit Unterstützung der Weltbank bereits zu beachtlichen Erfolgen geführt (1998/1999 wurden nur 71 % der Mädchen in Grundschulen eingeschult, heute sind es laut UNICEF 90 %).Bemerkenswert sind Erfolge der Regierung bezüglich der Gewährleistung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung. Dies ist eine der Voraussetzungen für Gambias Erfolg als Tourismusziel. Auch die Bildungspolitik mit dem Schwerpunkt auf Alphabetisierung und Einschulung vor allem von Mädchen hat mit Unterstützung der Weltbank bereits zu beachtlichen Erfolgen geführt (1998 aus 1999, wurden nur 71 % der Mädchen in Grundschulen eingeschult, heute sind es laut UNICEF 90 %).

Die gambische Opposition ist sich uneinig. Bemühungen um die Gründung eines Oppositionsbündnisses scheiterten bisher an der Frage eines gemeinsamen Präsidentschaftskandidaten.

Die Menschenrechtslage hat sich seit dem letzten Putschversuch 2006 verschlechtert. Zu den Einschränkungen gehören Einschüchterung und Diskriminierung der Opposition, ebenso wie die Beschränkungen der Pressefreiheit. Mehrere Oppositionelle und Journalisten befinden sich in Haft oder werden vermisst. Obwohl Gambia die meisten internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte unterzeichnet hat, mangelt es an der Umsetzung in nationales Recht.

Die politische Lage scheint in Gambia sehr stabil zu sein. Bis jetzt gelang es Präsident Jammeh regelmäßig, tatsächliche und vermeintliche Putschversuche zu vereiteln. Er ist seit 1994 an der Macht und gewährleistet unter Anwendung repressiver Maßnahmen Kontinuität im Land.

Die medizinische Grundversorgung ist zwar gewährleistet, aber nicht mit Europa zu vergleichen, da technisch und hygienisch oft problematisch.

Eine Änderung der Sachverhaltslage in Gambia seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahrens liegt nicht vor.

Entscheidungsgrundlage:

gegenständliche Aktenlage

Vorverfahren: Zl.: XXXXVorverfahren: Zl.: römisch 40

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Gambia ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren im Zusammenhalt mit dem Vorverfahren.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge des gegenständlichen Verfahrens letztlich nur Umstände angeführt, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht hätten werden können. Im Grunde baut er auf der seinerzeit als unglaubwürdig beurteilten Fluchtgeschichte auf und versucht dieser eine neue Wende zu geben.

Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer letztlich keinen neuen Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren vorzubringen vermochte.

Hinsichtlich der Situation in Österreich liegt im Akt das entsprechende Strafurteil auf, die familiäre Situation ergibt sich aus der entsprechenden glaubwürdigen - weil nicht widersprüchlich - Aussage des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme im gegenständlichen Verfahren.

Zutreffend hat das Bundesasylamt, aufbauend auf der im Akt aufliegenden Kurzanalyse der Staatendokumentation festgestellt, dass sich in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens keine Änderung ergeben hat.

Mit dem im Schriftsatz vom 22.09.2010 dargebrachten Vorbringen spricht der Beschwerdeführer alleine Rechtsfragen an, die bereits im Beschluss vom 29.09.2010, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz betreffend, umfassend erörtert wurden. In der gegenständlichen Beschwerde werden diese behaupteten Mängel nicht mehr aufrecht erhalten. In der sogleich folgenden rechtlichen Beurteilung wird daher auf diese nicht mehr eingegangen und ist nochmals auf die Ausführungen im soeben angeführten Beschluss zu verweisen.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

In der Sache selbst:

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:

Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 10 08.284 EAST-Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Auch die den Beschwerdeführer treffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht geändert.Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 10 08.284 EAST-Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Auch die den Beschwerdeführer treffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht geändert.

Entschiedene Sache liegt gegenständlich unzweifelhaft alleine schon aufgrund des eindeutigen Vorbringens des Beschwerdeführers vor.

Bereits im ersten Verfahren hat der Unabhängige Bundesaylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits im ersten Verfahren hat der Unabhängige Bundesaylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Gambia im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Der Beschwerdeführer hat sich gegenständlich eines textbausteinartigen Vordruckes ohne inhaltliche Substanz bedient, sodass rechtlich der zutreffenden Entscheidung des Bundesasylamtes nichts entgegengestellt wurde, was die Annahme einer "entschiedenen Sache" anbelangt.

Zur Ausweisung:

§10 Abs. 1 AsylG 2005 in der geltenden Fassung lautet:§10 Absatz eins, AsylG 2005 in der geltenden Fassung lautet:

Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

... Abs. 2 leg.cit. lautet:... Absatz 2, leg.cit. lautet:

Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wennAusweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftssaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Zwar stellt die Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von bereits sechs Monaten im Gastland einen Eingriff ins Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits ab 15.11.2007, als das von ihm initiierte Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, nicht mehr mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte. Der Beschwerdeführer hält sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens illegal im österreichischen Bundesgebiet auf.

Von Integrationsanzeichen oder gar einer Aufenthaltsverfestigung kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Verurteilung, keine Rede sein. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer - was besonders schwerwiegend gegen ihn spricht - gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen hat.

Besonders schwer wiegt dabei der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich durch die Suchtmittelweitergabe eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen versuchte.

Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte liegen nicht vor - der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, aktuell mit niemanden in Lebensgemeinschaft zu leben. Dass er eine Freundin habe, bedeutet nicht das Vorliegen eines Familienlebens.

Sonstige besondere integrative Momente sind für den Beschwerdeführer auch gegenständlich nicht zu Tage getreten. Neben dem Suchtmitteldelikt fällt also schwer ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch sein nunmehriges Vorgehen der neuerlichen Asylantragstellung offensichtlich nicht gewillt ist Österreich zu verlassen und damit die Rechtsordnung einzuhalten. In diesem Sinne ist also die Vorgangsweise der Ausweisung geboten.

Zum Verfahrenshilfeantrag:

Welches Verfahrensrecht der Asylgerichtshof anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.Welches Verfahrensrecht der Asylgerichtshof anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.

Es war auch die Absicht des Gesetzgebers, ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der Asylgerichtshof im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers, ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der Asylgerichtshof im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.

Der Asylgerichtshof hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des Asylgerichtshofes) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Der Asylgerichtshof hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des Asylgerichtshofes) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl ihm das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese die in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des Asylgerichtshofes bestätigt, gut bekannt ist - zumal er jenes in parallelen Asylverfahren sogar zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10) - an Mutwilligkeit grenzend weiterhin insofern aussichtslos erscheinende Anträge auf Verfahrenshilfe zu stellen fortsetzt. Dazu ist anzumerken, dass Vollmachten des Migrantenvereins St. Marx in der Regel gemeinsam mit solchen ad personam für dessen Vereinsobmann, einem Rechtsanwalt, ergehen, sodass von einer Identität/engen Vernetzung in der Praxis auszugehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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