TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/10 C1 411459-1/2010

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Veröffentlicht am 10.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C1 411459-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vom 04.02.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010, Zl. 09 05.186-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 04.02.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2010, Zl. 09 05.186-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird XXXX alias XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 alias römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.12.2011 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 alias römisch 40 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.12.2011 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchteil I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).

Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 03.08.2010, zu welcher die Erstbehörde keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer nach Angaben zu seinen Personalien und zu seinem Gesundheitszustand ("Danke, es geht mir gut, ich bin nicht in ärztlicher Behandlung.") Folgendes zu Protokoll:

"VL: Wann sind Sie geboren?

BF: Ich weiß es nicht, ich bin jetzt 21 Jahre alt.

VL: Vor dem Bundesasylamt haben Sie angegeben, dass Ihr Vater XXXX gestorben ist, heute XXXX.VL: Vor dem Bundesasylamt haben Sie angegeben, dass Ihr Vater römisch 40 gestorben ist, heute römisch 40 .

BF: Das ist ein Fehler. Es war XXXX.BF: Das ist ein Fehler. Es war römisch 40 .

VL: Wessen Fehler war das?

BF: Es war ein Fehler des Dolmetschers. Ich kann nicht Farsi.

VL: Warum haben Sie bei Ihrer Datenaufnahme XXXX angegeben, und nicht XXXX?VL: Warum haben Sie bei Ihrer Datenaufnahme römisch 40 angegeben, und nicht XXXX?

BF: Ich habe das in Traiskirchen und auch in Graz so angegeben.

VL: Warum haben Sie bei der Datenaufnahme ein anderes Geburtsdatum angeführt?

BF: Das war mein Fehler. Als ich hier ankam und von der Polizei aufgegriffen wurde, musste ich telefonisch mit einer Dolmetscherin, die Farsi sprach, sprechen. Ich war ganz müde. Das war mein Fehler.

VR: Warum haben Sie bei der Erstbefragung am 03.05.2009 angegeben, dass Sie ledig seien?

BF: In Traiskirchen habe ich aus Angst nicht angegeben, verheiratet zu sein, weil mein Schlepper mir sagte, wenn ich das tun würde, würde ich nach Afghanistan abgeschoben. Also sagte ich, dass ich ledig bin.

VR: Das unterschiedliche Sterbedatum Ihres Vaters ist also ein Fehler des Dolmetschers gewesen, das unterschiedliche Alter war Ihr Fehler, weil Sie müde waren und die falsche Angabe zu Ihrem Familienstand war auf Anraten des Schleppers?

BF: Ja.

VR: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Ich habe Afghanistan im 12. Monat 1387 (=Februar/März 2009) verlassen.

VR: Haben Sie Afghanistan legal oder illegal verlassen?

BF: Illegal.

VR: Haben Sie sich eines Schleppers bedient?

BF: Nein. Ich habe einem Fahrer Geld gegeben und er hat mich mit seinem Fahrzeug nach Pakistan gebracht.

VR: Wie sind Sie von Pakistan weiter nach Europa?

BF: Ein Schlepper brachte mich dann nach Istanbul.

VR: Wieviel haben Sie dem Schlepper bezahlt?

BF: 600.000 Afghani.

VR: Wie haben Sie Kontakt mit dem Schlepper in Pakistan aufgenommen?

BF: Der Autofahrer, welcher mich von XXXX nach Pakistan brachte, hat mir einen Schlepper in Pakistan vorgestellt. Ich war in der Stadt Karachi in Pakistan.BF: Der Autofahrer, welcher mich von römisch 40 nach Pakistan brachte, hat mir einen Schlepper in Pakistan vorgestellt. Ich war in der Stadt Karachi in Pakistan.

VR: Wie haben Sie den Autofahrer gefunden, der Sie nach Pakistan gebracht hat?

BF: Ich bin in der Provinz Daikundi, nach XXXX gefahren, dort habe ich mich in einem Hotel aufgehalten. Den Hotelbesitzer kannte. Er hat mich dann mit dem Autofahrer bekannt gemacht.BF: Ich bin in der Provinz Daikundi, nach römisch 40 gefahren, dort habe ich mich in einem Hotel aufgehalten. Den Hotelbesitzer kannte. Er hat mich dann mit dem Autofahrer bekannt gemacht.

VR: Wieso haben Sie bei Ihrer Erstbefragung angegeben, dass Ihre Mutter die Reise organisiert und bezahlt hätte?

BF: Das stimmt.

VR: Jetzt haben Sie gesagt, Sie wären überall hingefahren, Sie hätten mit dem Fahrer gesprochen. Das stimmt nicht überein.

BF: Dort meinte ich die Reise aus Daikundi nach XXXX. Das hat meine Mutter organisiert. Danach habe ich es selbst organisiert.BF: Dort meinte ich die Reise aus Daikundi nach römisch 40 . Das hat meine Mutter organisiert. Danach habe ich es selbst organisiert.

BF wird aufgefordert, seinen Geburtsort bzw. Heimatgemeinde auf eine Karte zu zeichnen.

BF: Ich kann das nicht genau sagen, es liegt westlich von Kabul. Daikundi ist die Provinz, XXXX ist der Bezirk. Der Ort heißt XXXX. Das ist eigentlich ein Dorf. Daikundi ist eine neugeschaffene Provinz.BF: Ich kann das nicht genau sagen, es liegt westlich von Kabul. Daikundi ist die Provinz, römisch 40 ist der Bezirk. Der Ort heißt römisch 40 . Das ist eigentlich ein Dorf. Daikundi ist eine neugeschaffene Provinz.

VR: Was ist die Nachbarprovinz?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Von Bamyan haben Sie noch nichts gehört?

BF: Ich war nie draußen. Mein Vater hat viel Land besessen und er war krank. Ich musste mich um die Felder kümmern.

VR: Wie hat die Provinz vorher geheißen, in der Sie gewohnt haben?

BF: Daikundi hieß immer Daikundi, aber vorher war es ein Distrikt. Im 1383 wurde es zur Provinz.

VR: Wie lange sind Sie denn nach Karachi gefahren?

BF: Von XXXX bis nach XXXX war ich einen Tag und eine Nacht unterwegs. Von XXXX bis Karachi war ich zwei Tage unterwegs.BF: Von römisch 40 bis nach römisch 40 war ich einen Tag und eine Nacht unterwegs. Von römisch 40 bis Karachi war ich zwei Tage unterwegs.

VR: Sind Sie durchgefahren?

BF: Ich habe mich auch eine Nacht in Khandahar aufgehalten, dann bin ich nach Pakistan gefahren.

VR: Wer hat die Reiseroute vorgeschlagen?

BF: Der Autofahrer hat die Route festgelegt.

BR: Von Khandahar bis nach Karachi war es ein Tag?Bundesrat:, Von Khandahar bis nach Karachi war es ein Tag?

BF: Ja.

VR: Das ist eine ziemlich lange Strecke?

BF: Ein Tag.

VR: Es ist unglaubwürdig, dass Sie binnen zwei Tagen diese Strecke bewältigt haben wollen?

BF: Wir sind in der Früh von Khandahar weggefahren und sind am Abend in Karachi angekommen.

VR: Wovon haben Sie gelebt?

BF: Wir haben viel Land besessen, auch Obstgärten. Davon haben wir gelebt. Ich war 10 oder 11 als ich anfing zu arbeiten.

VR: Gehörte das Land Ihrer Familie alleine?

BF: Das Land gehörte meinem Großvater.

[...]

VR: Warum haben Sie Ihre Güter, Ihr Land verlassen?

BF: Die Taliban sind zu mir gekommen und haben von mir verlangt, dass ich für sie Mohn anbaue. Sie haben gesagt, sie würden mir einen höheren Preis bezahlen. Das tat ich und dann sind die Leute von der Regierung gekommen und haben mich gewarnt.

VR: Wann war das?

BF: Das war im 2. Monat 1387(=April/Mai 2008).

VR: Woher haben Sie den Mohn gehabt, den Sie angepflanzt haben?

BF: Die Taliban gaben mir das.

VR: Wie viel Fläche haben Sie angebaut?

BF: 3 Flächen, eine Fläche war etwa 10x so groß wie der VH-Saal.

VR: Wie haben die Taliban Ihnen die Samen gebracht, wie viel war das?

BF: Es war 1 kg. Damit habe ich die gesamte Fläche bepflanzt.

VR: Haben Sie geerntet?

BF: Nein, die Felder wurde von der Regierung zerstört.

VR: Wann war das?

BF: An das Datum kann ich mich nicht erinnern. Aber es war, glaube ich, 15 oder 20 Tage nach dem Anbau.

VR: Was hat die Regierung gemacht? Wie hat sie zerstört?

BF: Eine Person namens XXXX aus unserem Dorf hat mich bei der Regierung verraten. Da kamen dann die Polizisten zu mir gekommen und haben die Felder zerstört. Sie haben sie mit einer Schaufel zerstört.BF: Eine Person namens römisch 40 aus unserem Dorf hat mich bei der Regierung verraten. Da kamen dann die Polizisten zu mir gekommen und haben die Felder zerstört. Sie haben sie mit einer Schaufel zerstört.

VR: Die haben sie nicht angezündet?

BF: Nein.

VR: Haben Sie etwas Neues auf dieser Fläche angebaut?

BF: Ja. Ich habe dann erneut Mohn angebaut. Das habe ich insgesamt dreimal gemacht. Das letzte Mal haben mich die Polizisten gewarnt, wenn ich das noch einmal tun würde, würden sie mich einsperren.

VR: Woher hatten Sie den Samen für den zweiten und dritten Anbau?

BF: Die Taliban haben sie mir gegeben. Als ich ihnen sagte, dass ich das nicht anbauen kann, weil ich von der Regierung gewarnt worden bin, glaubten sie mir das nicht.

VR: Wie oft ist die Polizei zu Ihnen gekommen?

BF: Dreimal.

VR: Was war dann?

BF: Als ich das dritte Mal von der Polizei gewarnt worden bin, habe ich mich dann geweigert, ein viertes Mal für die Taliban Mohn anzubauen. Eines Tages in der Nacht kamen drei Taliban zu uns nach Hause und nahmen mich mit.

VR: Wie oft kamen die Taliban zu Ihnen nach Hause?

BF: Die Taliban sind dreimal zu mir gekommen und ich habe auch dreimal Mohn für sie angebaut.

VR: Dann müssen sie mindestens viermal gekommen sein.

BF: Ja, viermal.

VR: Das erste Mal kommen die Taliban, Sie bauen Mohn an, Ihr Feld wird von der Regierung zerstört. Dann kommen die Taliban wieder, Sie bauen wieder Mohn an, die Regierung zerstört die Felder wieder. Dann kommen die Taliban zum dritten Mal, Sie bauen wieder Mohn an, die Regierung zerstört die Felder wieder.

BF: Ja, das stimmt.

VR: Und dann sind die Taliban gekommen und haben Sie mitgenommen?

BF: Ja, an dem Tag, an dem die Felder von der Regierung zerstört wurden, haben sie mich in der Nacht mitgenommen. Beim zweiten Mal sagten sie mir, wenn das noch mal passiert, dass die Regierung die Mohnfelder zerstört, würden sie mich mitnehmen. Sie gaben mir die Schuld.

BR: Die Taliban haben Ihnen geglaubt, dass die Regierung die Felder zerstört hat?Bundesrat:, Die Taliban haben Ihnen geglaubt, dass die Regierung die Felder zerstört hat?

BF: Sie haben mir nicht geglaubt, dass die Regierung die Felder zerstört hat.

VR: Aber Sie haben gerade gesagt, dass die Taliban beim zweiten Mal gesagt hätten, wenn das noch mal passiert, dass die Regierung die Mohnfelder zerstört, würden sie Sie mitnehmen?

BF: Ja.

VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, die Taliban hätten Sie aufgefordert, Mohn anzubauen. Sie hätten das gemacht. Die Regierung habe alles zerstört, die Taliban seien gekommen, hätten Ihnen das nicht geglaubt und Sie aufgefordert, endlich mit dem Anbau zu beginnen. Dann seien sie wiedergekommen und hätten Sie mitgenommen. Das heißt, es wurde nur einmal angebaut und zerstört?

BF: Ich habe nicht von einem Mal gesprochen.

VR: Wie viel Zeit ist zwischen dem zweiten und dem dritten Besuch der Taliban vergangen?

BF: Ca. ein Monat, glaube ich.

VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, 10 Tage.

BF: Das habe ich nicht.

VR: Die Taliban haben Sie mitgenommen. Wohin wurden Sie mitgenommen, wie lange wurden Sie festgehalten?

BF: Ich war drei Tage eingesperrt und wurde in der Nacht gefoltert. Es waren drei Nächte.

VR: Was hat man zu Ihnen gesagt?

BF: Sie verlangten von mir, dass ich entweder für sie Mohn anbaute oder mich als Selbstmordattentäter irgendwo in die Luft sprenge.

VR: Gab es irgendwelche konkrete Aufforderungen an Sie?

BF: Als sie mir das so sagten, habe ich mich bereit erklärt, für sie ein viertes Mal anzubauen. Ich sagte aber nein. Sie wollten, dass ich einen Selbstmordanschlag verübe.

VR: Können Sie dazu Konkretes angeben?

BF: Nein.

VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, Sie hätten sich in der Stadt XXXX in die Luft sprengen sollen.VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, Sie hätten sich in der Stadt römisch 40 in die Luft sprengen sollen.

BF: Nein, ich habe nicht von XXXX gesprochen, sondern von Daikundi. Sie wollten, dass ich in Daikundi einen Selbstmordanschlag verübe.BF: Nein, ich habe nicht von römisch 40 gesprochen, sondern von Daikundi. Sie wollten, dass ich in Daikundi einen Selbstmordanschlag verübe.

VR: Wo wurden Sie festgehalten?

BF: In XXXX.BF: In römisch 40 .

VR. Konkretisieren Sie das näher.

BF: Das ist ein Tal. Dort leben viele Pashtunen.

VR: Konkretisieren Sie das näher.

BF: Dort wurde ich zu einem Haus gebracht, das war ein Lehmhaus.

VR: Wie sind Sie von dort weggekommen?

BF: Mit einem Metallstock habe ich ein Loch gebohrt und durch dieses Loch bin ich dann geflohen.

VR: Was für ein Metallstock war das?

BF: Dieser Metallstock war im Zimmer, ich wurde erst in der dritten Nacht darauf aufmerksam. Er hat dort gelegen. Er war etwa 30 cm lang.

VR: Damit haben Sie binnen einer Nacht ein Loch gebohrt, durch das Sie schlüpfen konnten?

BF: Ja.

VR: Was haben sie danach gemacht?

BF: In der Nacht bin ich von dort geflüchtet und gegen Früh kam ich dann bei meinem Nachbarn in XXXX an. Ich habe dann meinen Nachbar zu meiner Mutter geschickt und sie brachte mir dann das Geld.BF: In der Nacht bin ich von dort geflüchtet und gegen Früh kam ich dann bei meinem Nachbarn in römisch 40 an. Ich habe dann meinen Nachbar zu meiner Mutter geschickt und sie brachte mir dann das Geld.

VR: Wie lange sind Sie ca. gegangen?

BF: Drei oder vier Stunden.

VR: Wie lange haben Sie sich bei dem Nachbarn versteckt?

BF: Drei Stunden.

VR: Und danach?

BF: Meine Mutter hat mir dann das Geld gebracht, und meine Ausreise organisiert. Ich sollte zu einem Tal gehen und dort stehe ein Auto für mich bereit. Das Tal heißt XXXX.BF: Meine Mutter hat mir dann das Geld gebracht, und meine Ausreise organisiert. Ich sollte zu einem Tal gehen und dort stehe ein Auto für mich bereit. Das Tal heißt römisch 40 .

VR. Wohin wurden Sie dann mit dem Auto gebracht?

BF: Bevor ich zum Auto ging, kamen 2 Personen. Sie waren Hazara. Ich habe gehört, dass sie mit den Taliban zusammenarbeiten. Einer von ihnen wollte mich festhalten. Ich habe ihn mit einem Beil geschlagen und bin weggelaufen. Was dann passiert ist weiß ich nicht. Ich bin dann mit dem Auto nach XXXX gefahren.BF: Bevor ich zum Auto ging, kamen 2 Personen. Sie waren Hazara. Ich habe gehört, dass sie mit den Taliban zusammenarbeiten. Einer von ihnen wollte mich festhalten. Ich habe ihn mit einem Beil geschlagen und bin weggelaufen. Was dann passiert ist weiß ich nicht. Ich bin dann mit dem Auto nach römisch 40 gefahren.

VR: Warum haben Sie diesen Vorfall beim BAA nicht geschildert?

BF: Ich habe das dem Dolmetscher gesagt, er sagte mir, ich darf das nicht erwähnen, weil ich das in Traiskirchen nicht erwähnt habe.

VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, zwei Nächte von den Taliban festgehalten worden zu sein. In Ihrer Beschwerde stehen fünf Tage, heute waren es drei Nächte.

BF: Ich habe gar nicht von fünf Tagen gesprochen. Das war ein Fehler des Dolmetschers. Die Iraner wollen die Afghanen nicht.

VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, sich bei dem Nachbarn 2 Nächte versteckt gehalten zu haben. Heute waren es drei Stunden.

BF: Nein, so habe ich das nicht angegeben, ich war dort insgesamt drei Stunden.

VR: Haben Sie von den Bedrohungen der Taliban der Regierung bzw. der Polizei erzählt?

BF: Schon. Die Polizisten, die zu mir kamen und meine Felder zerstörten, ich habe mich bei ihnen beschwehrt. Aber sie glaubten mir nicht, dass ich von den Taliban gezwungen werde.

VR: Wie oft haben Sie sich bei der Polizei beschwert?

BF: Dreimal. Ich sagte ihnen, dass ich von den Taliban unter Druck gesetzt werde und dass ich gezwungen bin, das anzubauen.

VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt, zweimal.

BF: Zwei- oder dreimal, daran kann ich mich nicht erinnern.

VR: Warum haben Sie Ihre Grundstücke nicht verkauft und sind mit Ihrer Familie woanders in Afghanistan hingezogen und haben sich neue Grundstücke gekauft?

BF: Meine Mutter wollte nicht von dort weg, ich konnte die Grundstück nicht so gut verkaufen, damit ich woanders leben konnte.

VR: Haben Sie es versucht?

BF: Ja. Ich habe versucht, aber es ging nicht. Ich kenne mich nicht aus. Woanders hätte ich auch keine Arbeit gefunden, weil ich immer nur Landwirt war.

VR: Vor dem BAA (AS 57) haben Sie gesagt, dass Sie stückweise Anteile der Grundstücke verkauft hätten und davon gelebt hätten.

BF: Ja, meine Mutter hat die Grundstücke verkauft.

VR: Also hat es doch Käufer für die Grundstücke gegeben?

BF: Ja, mit einem niedrigen Preis.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

VR: Möchten Sie noch irgendetwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzen?

BF: Vor vier Monaten habe ich das erste Mal mit meiner Mutter in Afghanistan Kontakt aufgenommen. Sie sagte mir, die Person, die ich mit einem Beil verletzt hatte ist nach einem Monat im Krankenhaus verstorben. Meine Mutter sagte mir, dass seine Familie nach mir suche.

VR: Wie haben Sie mit Ihrer Mutter Kontakt aufgenommen?

BF: Eine Person aus unserer Ortschaft hat mir eine Nummer gegeben. Ich habe dort angerufen und mit meiner Mutter gesprochen.

VR: Als Sie mit Ihrer Mutter telefoniert haben, wo hat diese sich aufgehalten?

BF: In XXXX, zu Hause."BF: In römisch 40 , zu Hause."

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Beweismittel vorgelegt.

Folgende Länderdokumente wurden in das Verfahren vor dem Asylgerichtshof eingebracht:

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009 vom 28.10.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2008 vom 07.03.2008

UK-Home Office, Country of Origin Report, 18.02.2009.

Der Asylgerichtshof gründet seine Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auf die genannten, aus seriösen Quellen stammenden und in den Kernaussagen übereinstimmenden Berichte, denen der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten ist.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und moslemischen Glaubens (Schiite), hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 02.05.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, seinen Sprach- und Landeskenntnissen sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorliegen geeigneter, unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Es wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan derzeit nicht zulässig ist.

Bereits die belangte Behörde stellte aufgrund der vagen, allgemein gehaltenen sowie unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens fest. Der Beschwerdeführer ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in gegenständlicher Rechtsmittelschrift nicht konkret entgegengetreten und monierte in diesem Zusammenhang lediglich, die Behörde habe es unterlassen, sich hinreichend mit seinem Vorbringen auseinanderzusetzen, und habe auch sein Recht auf Parteiengehör verletzt.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen nicht ausschließlich auf die Oberflächlichkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers gestützt hat, sondern insbesondere auch die mangelnde Nachvollziehbarkeit des geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers - der zwar angegeben hat, er habe trotz massiver Drohungen der Taliban und grundsätzlich bestehender Möglichkeit sein Heimatdorf nicht verlassen und in einen anderen Landesteil ziehen wollen, sich im Widerspruch hiezu dann aber doch zur Flucht aus dem gesamten Heimatland entschlossen hat - ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat.

Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, welchen sohin bereits die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck brachte, hat sich im Beschwerdeverfahren noch verstärkt, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.

Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Taliban hätten ihn dreimal aufgesucht und ihn beim ersten Mal gezwungen, Drogen bzw. Mohn für sie anzubauen. Ungefähr ein bis eineinhalb Monate nachdem er angefangen habe, Mohn anzubauen, habe "die Regierung" den Anbau zerstört. Die Taliban hätten ihm dies bei ihrem zweiten Besuch aber nicht geglaubt und ihn für den Fall, dass beim nächsten Mal wieder bzw. noch immer alles zerstört wäre, dahingehend bedroht, sie würden ihn und seine Familie "und alles" in Brand setzen. 10 Tage danach seien die Taliban wiedergekommen, hätten den Beschwerdeführer mitgenommen, ihn in einem Lehmhaus eingesperrt und misshandelt. Nach zwei Nächten habe er sich befreien können, habe sich anschließend zwei Nächte lang bei einem Nachbarn versteckt und sei dann aus Afghanistan geflüchtet.

Bereits in seiner Rechtsmittelschrift steigerte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen und behauptete, er sei fünf Tage lang von den Taliban angehalten worden und habe ihn überdies "die Regierung" gewarnt, er würde bei nochmaligem Drogenanbau verhaftet werden.

Vor dem Asylgerichtshof brachte der Beschwerdeführer hingegen vor, die Taliban hätten ihn viermal aufgesucht und habe er dreimal Mohn angebaut, der jeweils von den Behörden vernichtet worden sei. Die (erste) Vernichtung des Mohns sei ca. 15 oder 20 Tage nach dem Anbau erfolgt. Nach ca. einem Monat seien die Taliban wiedergekommen, hätten den Beschwerdeführer mitgenommen und für drei Nächte eingesperrt. Er habe sich dann drei Stunden lang bei seinem Nachbar versteckt gehalten und sei in der Folge aus Afghanistan geflüchtet.

Über Vorhalt konnte der Beschwerdeführer die zahlreichen Widersprüche nicht nachvollziehbar erklären und führte hinsichtlich des Zeitraums zwischen dem zweiten und dritten Besuch der Taliban - in Widerspruch zu dem von ihm unterzeichneten Einvernahmeprotokoll - aus, er habe vor dem Bundesasylamt nicht 10 Tage angegeben. Auch hinsichtlich der mehrfach widersprüchlich angegebenen Dauer seiner Anhaltung gab der Beschwerdeführer lediglich an, er habe gar nicht von fünf Tagen gesprochen, dies sei ein Fehler des Dolmetschers gewesen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass auch die vor dem Bundesasylamt angegebene Dauer nicht mit seinem Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Einklang zu bringen ist und es dem Beschwerdeführer insbesondere bei der Formulierung seiner Beschwerde unbenommen gewesen wäre, sich entweder eines aus Afghanistan stammenden, Dari sprechenden Dolmetschers zu bedienen oder das Rechtsmittel überhaupt in seiner Muttersprache einzubringen. Die vor der belangte Behörde mit zwei Tagen angegebene Aufenthaltsdauer nach erfolgter Flucht aus der Gefangenschaft der Taliban beim Nachbarn des Beschwerdeführers bestritt dieser ebenfalls und führte aus, er sei insgesamt drei Stunden dort gewesen.

Überdies steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2010 neuerlich und gab erstmalig an, dass bevor er ins Auto steigen konnte um das Land zu verlassen, seien zwei mit den Taliban verbündete Hazara zu ihm gekommen, und habe einer von diesen versucht ihn festzuhalten. Er habe ihn "mit einem Beil geschlagen" und sei dann weggelaufen bzw. mit dem Auto nach XXXX gefahren. Er habe nun von seiner Mutter erfahren, dass diese Person im Krankenhaus verstorben wäre und dessen Familie nun nach dem ihm suchen würde.Überdies steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2010 neuerlich und gab erstmalig an, dass bevor er ins Auto steigen konnte um das Land zu verlassen, seien zwei mit den Taliban verbündete Hazara zu ihm gekommen, und habe einer von diesen versucht ihn festzuhalten. Er habe ihn "mit einem Beil geschlagen" und sei dann weggelaufen bzw. mit dem Auto nach römisch 40 gefahren. Er habe nun von seiner Mutter erfahren, dass diese Person im Krankenhaus verstorben wäre und dessen Familie nun nach dem ihm suchen würde.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht bereits vor dem Bundesasylamt erstattet oder wenigstens in Grundzügen erwähnt hat. Umso mehr als sich auch aus gegenständlicher Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte für einen derartigen Vorfall ergeben. Über Vorhalt der vor der belangten Behörde unterbliebenen Erwähnung führte der Beschwerdeführer wenig plausibel aus, der Dolmetscher habe ihm geraten, dies nicht zu erwähnen, da er es "in Traiskirchen" nicht angegeben hätte. Diese Erklärung vermag sowohl aufgrund der in der Rechtsmittelschrift neuerlich unterbliebenen Erwähnung des Vorfalls als auch aufgrund der äußerst knappen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in die Heimat vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 03.05.2009 ("Aus Angst vor den Taliban habe ich mein Heimatland verlassen. [...] Angst vor den Taliban. Sie könnten mich töten."), in der der Beschwerdeführer auch viele andere - sehr wohl am 10.06.2009 angegebene - Aspekte unerwähnt gelassen hatte, nicht zu überzeugen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat aber auch zu berücksichtigen, ob er außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Diesfalls ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Altersangaben zu seiner Person tätigte, weil er müde gewesen sei, einen falschen Familienstand auf Anraten des Schleppers angegeben hat und die Unterschiede beim Sterbedatum seines Vaters ein Fehler des Dolmetschers gewesen sei.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit (Hazara) und der Religionszugehörigkeit (Schiite) hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderfeststellungen ergeben (siehe etwa UK-Home Office, Country of Origin Information Report, 18.02.2009, S. 99 f und 109 f; Deutsches Auswärtiges Amt, 03.02.2009, S. 16 ff.). Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.

Auch hat sich weder aus den Länderfeststellungen noch den Angaben des Beschwerdeführers ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Wie bereits ausgeführt war den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist ein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt nicht ableitbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des § 57 Abs. 1 FrG ausgesprochen hat, kann eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.9.2008, 2008/23/0588).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgesprochen hat, kann eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.9.2008, 2008/23/0588).

Aus den Länderberichten zu Afghanistan ergibt sich, dass die Sicherheits- und Versorgungslage im ganzen Land prekär ist. Fallbezogen ist die Sicherheit für eine Rückkehr nach Afghanistan nicht hinreichend gewährleistet, zumal auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers - XXXX, Provinz Daikundi - nicht als "sichere Provinz" eingestuft wird und jedenfalls Teile dieser Provinz als unsicher zu bezeichnen sind (vgl. UK-Home Office, Country of OriginAus den Länderberichten zu Afghanistan ergibt sich, dass die Sicherheits- und Versorgungslage im ganzen Land prekär ist. Fallbezogen ist die Sicherheit für eine Rückkehr nach Afghanistan nicht hinreichend gewährleistet, zumal auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers - römisch 40 , Provinz Daikundi - nicht als "sichere Provinz" eingestuft wird und jedenfalls Teile dieser Provinz als unsicher zu bezeichnen sind vergleiche UK-Home Office, Country of Origin

Report, 18.02.2009, Seite 36: "Daikundi: Kiti and Kijran districts and the highway from Uruzgan to Daikundi are assessed as being insecure."; UK-Home Office, Country of Origin Report, 08.04.2010,

Seite 35: "Parwarn remained relatively quiet while Daykundi (Daikundi) saw an increase in activity from Armed Opposition Groups during the reporting period.").

Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers darstellen würde.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag desGemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des

Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" der Asylgerichtshof ist, ist dieser gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt römisch drei. des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, extreme Gefahrenlage, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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