Norm
AVG §68 Abs2Spruch
B1 415.434-2/2010/2E
B1 415.435-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzerin in der Beschwerdesache des XXXX, StA.: Republik Kosovo, vertreten durch RA Mag. Dieter Ebner, Wiedner Hauptstraße 46, 1040 Wien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzerin in der Beschwerdesache des römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, vertreten durch RA Mag. Dieter Ebner, Wiedner Hauptstraße 46, 1040 Wien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2010, Zl B1 415.434-1/2010/4E, wird gemäß § 68 Abs 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2010, Zl B1 415.434-1/2010/4E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos behoben.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzerin in der Beschwerdesache der XXXX, StA.: Republik Kosovo, vertreten durch RA Mag. Dieter Ebner, Wiedner Hauptstraße 46, 1040 Wien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzerin in der Beschwerdesache der römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, vertreten durch RA Mag. Dieter Ebner, Wiedner Hauptstraße 46, 1040 Wien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2010, Zl B1 415.435-1/2010/4E, wird gemäß § 68 Abs 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2010, Zl B1 415.435-1/2010/4E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1. Mit den im Spruch genannten Erkenntnissen des Asylgerichtshofes wurden die Beschwerden der Staatsangehörigen der Republik Kosovo XXXX und XXXX gegen Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen worden waren gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.1.1. Mit den im Spruch genannten Erkenntnissen des Asylgerichtshofes wurden die Beschwerden der Staatsangehörigen der Republik Kosovo römisch 40 und römisch 40 gegen Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen worden waren gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.
Im Ermittlungsverfahren des Asylgerichtshofes war den Beschwerdeführern mit Verfahrensanordnung vom 29.09.2010 gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis einer Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat gegeben worden. In den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.11.2010 wurde festgestellt, dass eine solche Stellungnahme - auch nach Fristerstreckung bis zum 25.10.2010 - bis zur Erlassung der Erkenntnisse beim Asylgerichtshof nicht eingelangt sei.Im Ermittlungsverfahren des Asylgerichtshofes war den Beschwerdeführern mit Verfahrensanordnung vom 29.09.2010 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis einer Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat gegeben worden. In den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.11.2010 wurde festgestellt, dass eine solche Stellungnahme - auch nach Fristerstreckung bis zum 25.10.2010 - bis zur Erlassung der Erkenntnisse beim Asylgerichtshof nicht eingelangt sei.
1.2. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 09.12.2010 teilten die Verfahrensparteien mit, dass eine solche Stellungnahme durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter als Faxmitteilung am 28.10.2010 übermittelt worden sei und legten als Beleg eine Faxsendebestätigung vor. Eine Überprüfung im Faxjournal der Geschäftsstelle des Asylgerichtshofes ergab, dass die Stellungnahme des Rechtsvertreters der seinerzeitigen Beschwerdeführer offenkundig tatsächlich an diesem Tag eingelangt ist. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen ist diese Stellungnahme nicht kanzleimäßig erfasst und nicht an die zuständige Gerichtsabteilung weitergeleitet worden.
II Rechtliche Beurteilungrömisch zwei Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Der rechtsfreundliche Vertreter hatte vor Erlassung der Erkenntnisse vom 25.11.2010, nämlich am 28.10.2010 tatsächlich eine Stellungnahme beim Asylgerichtshof erstattet. Diese war beim Gerichtshof eingelangt und war durch ein Versehen im Bereich des Gerichthofes nicht an die zuständige Gerichtsabteilung weitergeleitet worden. Dennoch hätte dieses Schreiben vom erkennenden Senat berücksichtigt werden müssen, da die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung maßgeblich ist (VfSlg. 16907/2003 mwN). Da dies nicht geschehen ist, sind die Erkenntnises des Asylgerichtshofes vom 25.11.2010 insofern mit Rechtswidrigkeit belastet.Der rechtsfreundliche Vertreter hatte vor Erlassung der Erkenntnisse vom 25.11.2010, nämlich am 28.10.2010 tatsächlich eine Stellungnahme beim Asylgerichtshof erstattet. Diese war beim Gerichtshof eingelangt und war durch ein Versehen im Bereich des Gerichthofes nicht an die zuständige Gerichtsabteilung weitergeleitet worden. Dennoch hätte dieses Schreiben vom erkennenden Senat berücksichtigt werden müssen, da die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung maßgeblich ist (VfSlg. 16907 aus 2003, mwN). Da dies nicht geschehen ist, sind die Erkenntnises des Asylgerichtshofes vom 25.11.2010 insofern mit Rechtswidrigkeit belastet.
Den Beschwerdeführern selbst sind aus den sie betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da damit ihre Beschwerden abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidungt keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen; und es kann eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG erfolgen.Den Beschwerdeführern selbst sind aus den sie betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da damit ihre Beschwerden abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidungt keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen; und es kann eine Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgen.
Schlagworte
Behebung der EntscheidungZuletzt aktualisiert am
30.12.2010