TE AsylGH Beschluss 2010/12/10 A5 304370-3/2010

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Veröffentlicht am 10.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A5 304.370-3/2010/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Marokko alias Algerien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, Zahl 10 10.938-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Marokko alias Algerien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, Zahl 10 10.938-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 06.06.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter algerischer Staatsbürgerschaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 06.06.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter algerischer Staatsbürgerschaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu wurde der Beschwerdeführer am Tage der Antragstellung einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und fand in der Folge am 05.07.2006 sowie am 13.07.2006 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftliche Einvernahmen statt. Zusammengefasst berief sich der Beschwerdeführer in diesem Rechtsgang darauf, dass er Algerien im Alter von zehn Jahren verlassen habe, nachdem sein Vater verstorben wäre. Fortan sei er bei seiner Mutter in Marokko aufgewachsen bis diese neuerlich geheiratet und der Beschwerdeführer Probleme mit Stiefvater bekommen habe. Er selbst habe dann auf der Straße leben müssen und deshalb im Jahr 2005 Marokko verlassen.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2006, Zl. 06 05.953 - EWEST, wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz mangels Asylrelevanz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Gleichzeitig wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2006, Zl. 06 05.953 - EWEST, wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz mangels Asylrelevanz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Gleichzeitig wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.3. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.römisch eins.3. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

I.4. Laut Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 14.09.2006 stellte sich im Zuge eines Gespräches der Konsularabteilung der algerischen Botschaft mit dem Beschwerdeführer zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates heraus, dass der Genannte aufgrund seines Dialektes und seiner Aussprache aus Marokko stamme.römisch eins.4. Laut Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 14.09.2006 stellte sich im Zuge eines Gespräches der Konsularabteilung der algerischen Botschaft mit dem Beschwerdeführer zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates heraus, dass der Genannte aufgrund seines Dialektes und seiner Aussprache aus Marokko stamme.

I.5. Mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 27.09.2006 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt.römisch eins.5. Mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 27.09.2006 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt.

I.6. Am 26.07.2010 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und fand hiezu am 29.07.2010 die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in weiterer Folge am 24.09.2010 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, statt, in deren Rahmen der Genannte mit den Feststellungen der Konsularabteilung der algerischen Botschaft (vgl. I.4.) konfrontiert wurde. Dazu gab er an, dass er aus Algerien und nicht aus Marokko käme. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Gruppe namens "muslimische Brüder" von ihm verlangt hätte, die Stelle seiner beiden Brüder einzunehmen, nachdem diese als Selbstmordattentäter verstorben wären.römisch eins.6. Am 26.07.2010 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und fand hiezu am 29.07.2010 die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in weiterer Folge am 24.09.2010 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, statt, in deren Rahmen der Genannte mit den Feststellungen der Konsularabteilung der algerischen Botschaft vergleiche römisch eins.4.) konfrontiert wurde. Dazu gab er an, dass er aus Algerien und nicht aus Marokko käme. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Gruppe namens "muslimische Brüder" von ihm verlangt hätte, die Stelle seiner beiden Brüder einzunehmen, nachdem diese als Selbstmordattentäter verstorben wären.

I.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zl. 10 06.668 - BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.07.2010 mangels Glaubwürdigkeit gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den nunmehr festgestellten Herkunftsstaat Marokko zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zl. 10 06.668 - BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.07.2010 mangels Glaubwürdigkeit gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den nunmehr festgestellten Herkunftsstaat Marokko zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.8. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.10.2010 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit 16.10.2010 in Rechtskraft.römisch eins.8. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.10.2010 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit 16.10.2010 in Rechtskraft.

I.9. Am 22.11.2010 stellte der Beschwerdeführer nach einer zuvor stattgefundenen polizeilichen Kontrolle einen dritten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in deren Rahmen er im Wesentlichen angab, dass er von der algerischen Regierung verfolgt werde und unter Zwang zum Militär hätte gehen sollen. Die dortige Regierung behandle die Bewohner in Algerien sehr schlecht. Polizisten würde Menschen ohne Gründe verhaften, sodass auch er Angst um sein Lebe habe. Da er den Militärdienst verweigerte hätte, werde er bei einer Rückkehr mindestens drei Jahre inhaftiert. Dies wisse er seit etwa drei Monaten.römisch eins.9. Am 22.11.2010 stellte der Beschwerdeführer nach einer zuvor stattgefundenen polizeilichen Kontrolle einen dritten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in deren Rahmen er im Wesentlichen angab, dass er von der algerischen Regierung verfolgt werde und unter Zwang zum Militär hätte gehen sollen. Die dortige Regierung behandle die Bewohner in Algerien sehr schlecht. Polizisten würde Menschen ohne Gründe verhaften, sodass auch er Angst um sein Lebe habe. Da er den Militärdienst verweigerte hätte, werde er bei einer Rückkehr mindestens drei Jahre inhaftiert. Dies wisse er seit etwa drei Monaten.

I.10. Am 26.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.römisch eins.10. Am 26.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

I.11. In der Folge fand am 01.12.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtberaters zu Protokoll gab, dass ihm seitens der Caritas geraten worden wäre, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010 keine Beschwerde einzubringen, da er ansonsten in Schubhaft gehen müsste. Er ersuchte um Fristgewährung zwecks Einholung einer Geburtsurkunde und beharrte weiterhin darauf, aus Algerien zu stammen. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, er habe einen Deutschkurs besucht, spreche jedoch kein Deutsch, sondern nur ein wenig Italienisch. Fallweise habe er schwarz bei einer Druckerei gearbeitet. In Österreich habe er weder Verwandte noch lebe er in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auf die Einsichtnahme in die Länderfeststellungen zu Marokko verzichtete der Beschwerdeführer mit der Begründung, nicht aus Marokko zu stammen.römisch eins.11. In der Folge fand am 01.12.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtberaters zu Protokoll gab, dass ihm seitens der Caritas geraten worden wäre, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010 keine Beschwerde einzubringen, da er ansonsten in Schubhaft gehen müsste. Er ersuchte um Fristgewährung zwecks Einholung einer Geburtsurkunde und beharrte weiterhin darauf, aus Algerien zu stammen. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, er habe einen Deutschkurs besucht, spreche jedoch kein Deutsch, sondern nur ein wenig Italienisch. Fallweise habe er schwarz bei einer Druckerei gearbeitet. In Österreich habe er weder Verwandte noch lebe er in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auf die Einsichtnahme in die Länderfeststellungen zu Marokko verzichtete der Beschwerdeführer mit der Begründung, nicht aus Marokko zu stammen.

I.12. Im Rahmen der am 01.12.2010 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.römisch eins.12. Im Rahmen der am 01.12.2010 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.

I.13. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 07.12.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.13. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 07.12.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 22.11.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 22.11.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zl. 10 06.668 - BAI, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 16.10.2010 in Rechtskraft.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zl. 10 06.668 - BAI, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 16.10.2010 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hat im nunmehr dritten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe geltend gemacht. Bereits im letzten Verfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Marokko ist. Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, algerischer Staatsbürger zu sein sowie von der algerischen Regierung aufgrund seiner Militärdienstverweigerung verfolgt zu werden, fußt auf ein bereits (rechtskräftig) als unglaubwürdig eingestuftes Vorbringen. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein. An dieser Stelle wird angemerkt, dass die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht als Entscheidung über die Zurückweisung selbst zu werten ist, sondern es sich hierbei lediglich um eine Prognose handelt.

Bereits im vorangegangenen Rechtsgang hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits im vorangegangenen Rechtsgang hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im dritten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind keine derartigen Bedrohungen hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der in der Entscheidung über den zweiten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Dass der Beschwerdeführer über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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