Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C12 416.611-2/2010/3E
C12 416.611-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden des Herrn XXXX, StA. INDIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas WALDHOF, in nichtöffentlicher SitzungDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden des Herrn römisch 40 , StA. INDIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas WALDHOF, in nichtöffentlicher Sitzung
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2010,
FZ. 10 06.419-BAT, wird gemäß § 71 AVG abgewiesen.FZ. 10 06.419-BAT, wird gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2010,
FZ. 10 06.419-BAT, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.FZ. 10 06.419-BAT, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Der Beschwerdeführer, eine indischer Staatsbürger aus dem Bundesstaat Punjab stellte am 21.07.2010 nach illegalem Grenzübertritt beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2010, FZ. 10 06.419-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2010, FZ. 10 06.419-BAT, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.07.2010 unmittelbar bei der erkennenden Behörde nachweislich persönlich ausgefolgt.
2. Der Beschwerdeführer brachte beim Bundesasylamt über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 31.08.2010 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach persönlicher Ausfolgung des beschwerdegegenständlichen Bescheides erkrankt und in der Folge bis 26.08.2010 dispositionsunfähig gewesen sei. Er sei durch die unverzügliche Ablehnung seines Asylantrages derart geschockt gewesen, dass er in Depressionen verfallen sei und Fieber bekommen habe, sodass er nicht mehr ausgangsfähig gewesen wäre. Der Zustand habe bis 26.08.2010 angedauert; an diesem Tag habe er dann die Kanzlei seines Rechtsvertreters aufgesucht und diesen mit seiner Vertretung beauftragt. Damit sei er durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, fristgereicht eine Beschwerde gegen seinen abweisenden Asylbescheid einzubringen.
Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2010 eingebracht und darin die Verletzung von Verfahrensvorschriften aus näher bezeichneten Gründen behauptet.
3. Am 08.11.2010 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des Bundesasylamtes zu seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, weshalb er die Beschwerde verspätet eingebracht habe, gab er an, dass er sehr verwirrt gewesen sei, als er das Lager Traiskirchen verlassen habe und auch niemanden gekannt hätte. Er habe nicht gewusst, was er tun sollte. Er sei sehr sentimental und habe Kopfverletzungen erlitten. Einige Zeit später habe er einen Landsmann getroffen, welcher ihm "bei der Sache" geholfen habe. Er habe ihm Medikamente besorgt. Als er gesund geworden sei, sei die Frist schon abgelaufen gewesen. Sein Freund habe ihm auch finanziell geholfen und einen Anwalt kontaktiert. Schlussendlich habe sein Anwalt die gegenständliche Beschwerde eingebracht, es sei aber schon zu spät gewesen.
Er habe das Lager einen Tag, nachdem er die weiße Karte und den Bescheid erhalten habe, verlassen, sei nach Wien gefahren und dort in einen Park gegangen. Er habe sich umgeschaut, aber niemanden gekannt. Die folgende Nacht habe er im Park verbracht. Ein paar Tage später habe er einen Landsmann getroffen. Auf die Frage, wo er am zweiten Tag gewesen sei, änderte er seine Aussage insofern, dass er den Landsmann bereits am nächsten Tag getroffen habe. Das sei damit der dritte Tag nach der Bescheidausfolgung gewesen.
Dieser Landsmann habe ihm Essen gegeben und der Beschwerdeführer habe ihm seine Probleme geschildert. Den Bescheid habe er ihm aber nicht gezeigt. Der Landsmann habe ihm geraten, in einen Sikh-Tempel zu gehen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin in den Sikhtempel im
22. Bezirk gegangen. Dort habe er einen Mann namens XXXX getroffen und diesem seine Probleme erzählt. Dieser Mann habe den Beschwerdeführer mit nach Hause genommen. Er habe dort übernachtet und sei am nächsten Tag sehr erkrankt. Es sei ihm sehr schlecht gegangen, er habe Fieber gehabt und erbrochen. Er habe auch nicht gut sehen können und das Gefühl gehabt, er werde gleich sterben. Die Krankheit habe zehn bis fünfzehn Tage gedauert und er sei die ganze Zeit im Bett gelegen. Darum habe er die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht.22. Bezirk gegangen. Dort habe er einen Mann namens römisch 40 getroffen und diesem seine Probleme erzählt. Dieser Mann habe den Beschwerdeführer mit nach Hause genommen. Er habe dort übernachtet und sei am nächsten Tag sehr erkrankt. Es sei ihm sehr schlecht gegangen, er habe Fieber gehabt und erbrochen. Er habe auch nicht gut sehen können und das Gefühl gehabt, er werde gleich sterben. Die Krankheit habe zehn bis fünfzehn Tage gedauert und er sei die ganze Zeit im Bett gelegen. Darum habe er die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht.
Auf konkrete Nachfrage gab er an, dass er die Beschwerde fünf bis sieben Tage nach Ablauf der Frist eingebracht habe. Wie viele Tage nach seiner Genesung er den Rechtsanwalt kontaktiert habe, wisse er nicht mehr. Auf die Frage, weshalb er nicht seinen Freund gebeten habe, die Beschwerde für ihn einzubringen, gab er an, dass es ihm so schlecht gegangen sei, dass er nicht an die Beschwerde gedacht habe. Er habe keinen Arzt konsultiert, sondern die Medikamente genommen, welche ihm sein Freund gegeben habe. Er wisse nicht welche Medikamente dies gewesen seien und wie hoch sein Fieber gewesen sei; er habe es nicht gemessen. Auf die Frage, ob er während seiner Krankheit aufgestanden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht länger Gehen habe können, er sei nur zum WC gegangen.
Auf neuerlichen Vorhalt, dass er seinem Freund bitten hätte können, seine Beschwerde einzubringen, gab er an, dass er diesem den Bescheid nicht gezeigt habe. Unmittelbar darauf änderte er seine Aussage dahingehend, dass sein Freund seine Unterlagen einmal gesehen und dem Beschwerdeführer erst mitgeteilt habe, dass sein Asylverfahren abgewiesen worden sei. Auf Nachfrage bestätigte er ausdrücklich, dass er Punjabi auch lesen könne. Auf die ausdrückliche Frage, seit wann er nun wissen würde, dass sein Bescheid negativ sei, gab er nun abweichend an, dass er das erst von seinem Anwalt gehört habe. Auf die Frage, weshalb er den Bescheid nicht selbst gelesen habe, und den Vorhalt, dass er auch bei der Ausfolgung darauf hingewiesen worden sei, dass der Antrag abgewiesen wurde, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich habe nicht darauf geachtet". Schließlich brachte er ergänzend vor, dass er kein Geld gehabt habe, nicht Deutsch spreche und krank gewesen sei. Er wisse, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, etwas gegen den Bescheid zu unternehmen, aber er habe es wegen der Krankheit nicht geschafft.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2010, Zl. 10 06.419-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes am 26.07.2010 ordnungsgemäß zugestellt worden und die Rechtsmittelfrist damit am 09.08.2010 abgelaufen sei. In seinem Antrag auf Weidereinsetzung habe er angegeben, dass er durch die Bescheidausfolgung derart geschockt gewesen wäre, dass er an Fieber erkrankt und bis 26.08.2010 nicht ausgangsfähig gewesen wäre. Danach wäre er zum Rechtsanwalt gegangen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme habe er dagegen die dazu widersprüchlichen Angaben gemacht, dass er einen Tag nach der Bescheidausfolgung die Betreuungsstelle Traiskirchen verlassen habe und zwei Tage später einen Landsmann getroffen habe, der ihn mit Essen versorgt hätte. Danach sei er 15 bis 16 Tage krank gewesen und schließlich etwa eine Woche nach Ablauf der Frist zu seinem Anwalt gegangen. Das wäre aber spätestens der 16.08.2010 und nicht der 26.08.2010 gewesen, wie er schriftlich ausgeführt hatte. Auch bezüglich des Zeitpunktes, wann ihm bewusst geworden sei, dass sein Bescheid negativ wäre, habe er verschiedene Angaben gemacht. Zusammengefasst wäre im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich durch ein unabwendbares Ereignis an der Einbringung seiner Beschwerde gehindert worden wäre. Zumindest wäre es ihm möglich gewesen, eine Beschwerde mit Hilfe seines Landsmannes einzubringen. Und auch wenn man tatsächlich vom Bestehen eines Hindernisses ausgehen würde, sei der Wiedereinsetzungsantrag erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Wegfall dieses Hindernisses eingebracht worden, da er nach seinen eigenen Angaben spätestens am 16.08.2010 bereits wieder genesen war, aber den Antrag erst am 31.08.2010 einbrachte.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2010, Zl. 10 06.419-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes am 26.07.2010 ordnungsgemäß zugestellt worden und die Rechtsmittelfrist damit am 09.08.2010 abgelaufen sei. In seinem Antrag auf Weidereinsetzung habe er angegeben, dass er durch die Bescheidausfolgung derart geschockt gewesen wäre, dass er an Fieber erkrankt und bis 26.08.2010 nicht ausgangsfähig gewesen wäre. Danach wäre er zum Rechtsanwalt gegangen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme habe er dagegen die dazu widersprüchlichen Angaben gemacht, dass er einen Tag nach der Bescheidausfolgung die Betreuungsstelle Traiskirchen verlassen habe und zwei Tage später einen Landsmann getroffen habe, der ihn mit Essen versorgt hätte. Danach sei er 15 bis 16 Tage krank gewesen und schließlich etwa eine Woche nach Ablauf der Frist zu seinem Anwalt gegangen. Das wäre aber spätestens der 16.08.2010 und nicht der 26.08.2010 gewesen, wie er schriftlich ausgeführt hatte. Auch bezüglich des Zeitpunktes, wann ihm bewusst geworden sei, dass sein Bescheid negativ wäre, habe er verschiedene Angaben gemacht. Zusammengefasst wäre im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich durch ein unabwendbares Ereignis an der Einbringung seiner Beschwerde gehindert worden wäre. Zumindest wäre es ihm möglich gewesen, eine Beschwerde mit Hilfe seines Landsmannes einzubringen. Und auch wenn man tatsächlich vom Bestehen eines Hindernisses ausgehen würde, sei der Wiedereinsetzungsantrag erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Wegfall dieses Hindernisses eingebracht worden, da er nach seinen eigenen Angaben spätestens am 16.08.2010 bereits wieder genesen war, aber den Antrag erst am 31.08.2010 einbrachte.
Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 16.11.2010 zugestellt.
5. Mit Schreiben vom 30.11.2010 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter innerhalb offener Frist gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Beschwerde ein. Darin brachte er vor, dass er bereits in seinem Antrag ausgeführt habe, dass er nach Zustellung des Bescheides durch Krankheit bis 26.08.2010 gehindert gewesen sei, fristgerecht eine Beschwerde einzubringen und dass er diese Angaben bei seiner Einvernahme "im Wesentlichen" bestätigt habe. Weiters habe er dabei vorgebracht, dass er Kopfverletzungen erlitten und Medikamente genommen habe. Zusätzlich sei er durch seine finanzielle Situation und sein sprachliches Unvermögen an einer rechtzeitigen Beschwerde gehindert worden. Wenn das Bundesasylamt diesbezüglich Zweifel gehabt hätte, wäre es erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer dahingehend anzuleiten, weitere Beweisanträge, insbesondere für die Einvernahme der ihn unterstützenden Freunde, zu stellen, um allfällige Zweifel auszuräumen. Das Verfahren sei deswegen mangelhaft.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
A. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
§ 71 Abs. 2 AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.Paragraph 71, Absatz 2, AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
2. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit begründet, dass er nach der Zustellung des abweisenden Bescheides so schwer krank geworden sei, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, dagegen innerhalb offener Frist eine Beschwerde einzubringen. Sein diesbezügliches Vorbringen weist jedoch in wesentlichen Teilen derart grobe Widersprüche auf, dass es auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht geeignet war, glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis an der Einbringung einer Beschwerde gehindert gewesen wäre.
Zunächst brachte er nämlich in seinem Antrag auf Wideraufnahme vor, dass er durch die unverzügliche Ablehnung seines Asylantrages derart geschockt gewesen sei, dass er einerseits in Depressionen verfallen und andererseits an Fieber erkrankt sei, und deshalb nicht mehr ausgangsfähig gewesen wäre. Dagegen führte er bei seiner Einvernahme aus, dass er die Betreuungsstelle Traiskirchen einen Tag nach Erhalt des Bescheides verlassen habe, zwei Tage später von einem Landsmann aufgenommen worden sei und erst bei diesem für zehn bis fünfzehn Tage schwer erkrankt wäre. Dass sein Asylantrag abgewiesen worden sei, habe er zu diesem Zeitpunkt gar nicht gewusst. Nach der ersten Version habe er dies erst von seinem Freund erfahren, welcher die Unterlagen des Beschwerdeführers einmal gesehen habe, und nach der zweiten Version habe ihm das sein Anwalt nach seiner Genesung erzählt.
Während er also in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung den Schock über die schnelle Ablehnung seines Asylantrags noch als Ursache für seine schwere Erkrankung hervorhob, behauptete er dagegen bei seiner Einvernahme, dass ihm der Inhalt des Bescheides erst nach seiner Erkrankung zur Kenntnis gebracht worden sei. Damit hat sich der Beschwerdeführer aber bereits im Kern seiner Ausführung in derart gravierende Widersprüche verwickelt, welche seine Glaubwürdigkeit insgesamt erschüttern. Und schließlich enthält auch seine Beschwerde diesbezüglich keinerlei Angaben, welche geeignet wären, diese Widersprüche schlüssig aufzuklären. Darin wird lediglich auf seine Ausführungen im Antrag verwiesen und neuerlich unsubstantiiert vorgebracht, dass er angeblich bis 26.08.2010 durch Krankheit gehindert gewesen wäre, eine Beschwerde einzubringen.
Auch die damit verbundene Behauptung, der Beschwerdeführer habe dies im Zuge seiner Einvernahme "im Wesentlichen bestätigt", ist mit seinen niederschriftlichen Angaben kenesfalls in Deckung zu bringen. Wie das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat, wäre der Beschwerdeführer nämlich nach seinen eigenen Angaben im Zuge der Einvernahme spätestens am 16.08.2010 wieder gesund und damit in der Lage gewesen, den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzubringen. Ginge man daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich durch Krankheit nicht in der Lage gewesen wäre, innerhalb der laufenden Frist eine Beschwerde einzubringen, wäre er verpflichtet gewesen, den Antrag auf Wiedereinsetzung bis spätestens 30.08.2010 zu stellen. Damit wäre aber der Wiedereinsetzungsantrag vom 31.08.2010 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zu spät eingebracht worden. Das Bundesasylamt hat somit im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass diesem Antrag selbst dann keine Erfolgsaussichten beschieden gewesen wären, wenn man den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenken würde.Auch die damit verbundene Behauptung, der Beschwerdeführer habe dies im Zuge seiner Einvernahme "im Wesentlichen bestätigt", ist mit seinen niederschriftlichen Angaben kenesfalls in Deckung zu bringen. Wie das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat, wäre der Beschwerdeführer nämlich nach seinen eigenen Angaben im Zuge der Einvernahme spätestens am 16.08.2010 wieder gesund und damit in der Lage gewesen, den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzubringen. Ginge man daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich durch Krankheit nicht in der Lage gewesen wäre, innerhalb der laufenden Frist eine Beschwerde einzubringen, wäre er verpflichtet gewesen, den Antrag auf Wiedereinsetzung bis spätestens 30.08.2010 zu stellen. Damit wäre aber der Wiedereinsetzungsantrag vom 31.08.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zu spät eingebracht worden. Das Bundesasylamt hat somit im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass diesem Antrag selbst dann keine Erfolgsaussichten beschieden gewesen wären, wenn man den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenken würde.
Schließlich finden sich im vorgelegten Akt auch keine Anhaltspunkte für die in der Beschwerde vorgebrachten Verfahrensmängel. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Antrag umfassend einvernommen. Dabei wurde er auf alle festgestellten Widersprüche ausdrücklich hingewiesen und es wurde ihm ausreichend Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer entsprechend anzuleiten, weitere Beweisanträge zu stellen, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass auch die Beschwerde selbst, welche im übrigen von einem berufsmäßigen Parteinvertreter verfasst wurde, keine weiteren Beweisanträge enthält.
Das Bundesasylamt hat damit zu Recht festgestellt, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG nicht vorliegen, und den Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen.Das Bundesasylamt hat damit zu Recht festgestellt, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, AVG nicht vorliegen, und den Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen.
B. Zur Zurückweisung des Asylantrages, des Antrages auf subsidiären Schutz sowie der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien:
1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
2. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich noch am gleichen Tag im Amt persönlich ausgefolgt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 09.08.2010. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde per Fax erst am 31.08.2010 und damit verspätet beim Bundesasylamt eingebracht.
3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Rechtsmittelfrist, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
20.01.2011