RS Vwgh 2005/9/8 2005/18/0047

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/07/0161 E 23. Mai 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder eine fehlerhafte derartige Verständigung (z.B. keine Angabe über den Beginn der Abholfrist) entfaltet keine Rechtswirkungen (Hinweis auf Walter - Mayer, Das österr. Zustellrecht, Anm 18 und 28 zu § 17 ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180047.X01

Im RIS seit

13.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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