Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
D12 304105-3/2010/4E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D12 313526-2/2010/4E
D12 304108-3/2010/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zl. 10 07.375-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zl. 10 07.375-EAST-Ost, beschlossen:
Die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vom 14.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zl. 10 07.375-EAST-Ost, wird gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 i. d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, vom 14.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zl. 10 07.375-EAST-Ost, wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 i. d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, stellte am 17.08.2010, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter (Mutter) einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zl. 10 07.375-EAST-Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ausgesprochen wurde (Spruchpunkt II.).Die Beschwerdeführerin, stellte am 17.08.2010, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter (Mutter) einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zl. 10 07.375-EAST-Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.) und gleichzeitig die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter (Dr. Herbert POCHIESER) der Beschwerdeführerin am 04.10.2010 rechtswirksam zugestellt.
Am 14.10.2010 langte beim Bundesasylamt, per Fax ein Beschwerdeschreiben - gleichlautend für alle drei Beschwerdeführer - ein, welches mit 14.10.2010 datiert wurde. Darin wurde seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass keinesfalls entschiedene Sache vorliege, da neue Fluchtgründe angeführt worden seien.
Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG eingebracht, da die Beschwerdefrist versäumt wurde. Begründet wurde dies damit, dass eine Kanzleikraft durch ein einmaliges Versehen die Frist falsch eingetragen habe und danach ein Rechtsanwaltsanwärter, welcher den Akt zur Bearbeitung erhalten hat, dies ebenfalls übersehen habe.Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG eingebracht, da die Beschwerdefrist versäumt wurde. Begründet wurde dies damit, dass eine Kanzleikraft durch ein einmaliges Versehen die Frist falsch eingetragen habe und danach ein Rechtsanwaltsanwärter, welcher den Akt zur Bearbeitung erhalten hat, dies ebenfalls übersehen habe.
Offensichtlich wurde vom Bundesasylamt übersehen, dass mit verspäteter Einbringung der Beschwerde bzgl. der Entscheidung zu § 68 AVG auch gleichzeitig ein Antrag gemäß § 71 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) eingebracht wurde.Offensichtlich wurde vom Bundesasylamt übersehen, dass mit verspäteter Einbringung der Beschwerde bzgl. der Entscheidung zu Paragraph 68, AVG auch gleichzeitig ein Antrag gemäß Paragraph 71, AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) eingebracht wurde.
Da der Akt trotzdem an den Asylgerichtshof übermittelt wurden, wurde dieser zwecks eventueller Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung überprüft und mit Aktenvermerken vom 21.10.2010 keine aufschiebende Wirkung gem. § 37 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Beschwerde zuerkannt.Da der Akt trotzdem an den Asylgerichtshof übermittelt wurden, wurde dieser zwecks eventueller Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung überprüft und mit Aktenvermerken vom 21.10.2010 keine aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Beschwerde zuerkannt.
Da gemäß § 71 Abs. 4 AVG jene Behörde zur Entscheidung berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war, wurde der Antrag samt Verwaltungsakt am 05.11.2010 an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, rückübermittelt.Da gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG jene Behörde zur Entscheidung berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war, wurde der Antrag samt Verwaltungsakt am 05.11.2010 an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, rückübermittelt.
Da mit Einlangen in der zuständigen Gerichtsabteilung die achtwöchige Entscheidungsfrist des Asylgerichtshofes gemäß § 41 Abs 2 AsylG 2005 beginnt, und bis dato keine Entscheidung des Bundesasylamtes über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingelangt ist, musste die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werden.Da mit Einlangen in der zuständigen Gerichtsabteilung die achtwöchige Entscheidungsfrist des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AsylG 2005 beginnt, und bis dato keine Entscheidung des Bundesasylamtes über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingelangt ist, musste die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werden.
Es ist auch keine Gewährung einer aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt gemäß § 71 Abs 6 AVG aktenkundig.Es ist auch keine Gewährung einer aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG aktenkundig.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 72 Abs 1 AVG, diese Erkenntnis ex lege aus dem Rechtsbestand entfernt wird. (Siehe dazu Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 4. Auflage, Seite 328-328).Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 72, Absatz eins, AVG, diese Erkenntnis ex lege aus dem Rechtsbestand entfernt wird. (Siehe dazu Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 4. Auflage, Seite 328-328).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes
oder soweit in Abs. 3 vorgesehen, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheideoder soweit in Absatz 3, vorgesehen, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG,wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Es war daher durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).
Gemäß § 22 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Beim bekämpften Bescheid handelt es sich um eine zurückweisende Entscheidung, die mit einer Ausweisung verbunden wurde und am 04.10.2010 an den Zustellungsbevollmächtigten Rechtsvertreter, rechtswirksam zugestellt wurde. Somit wäre eine Beschwerde gegen diesen Bescheid eine Woche nach Zustellung des Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen gewesen. Auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides beinhaltet die Information, dass eine allfällige Beschwerde innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist.
Die Rechtsmittelfrist endete somit am 11.10.2010. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 14.10.2010 beim Bundesasylamt - und daher verspätet - eingebracht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
20.01.2011