TE AsylGH Beschluss 2010/12/15 A1 407352-2/2010

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A1 407.352-2/2010/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zahl: 10 10.347-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA Marokko, StA. Marokko, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zahl: 10 10.347-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA Marokko, StA. Marokko, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter beschlossen:

"Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.""Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig."

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2008 den Antrag auf Internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung erfolgte am 5.10.2008. Dabei gab er unter anderem an:

Seinen Reisepass hätte er in Marokko bei seiner Mutter. Er sei auch schon in Italien gewesen und hätten die Italiener ihn nach Marokko zurückgeschickt. In Italien hätte er jedoch nicht um Asyl angesucht. In Turin/Italien sei er im November oder Dezember 2007 gewesen. Er hätte sich dort nur zwei Monate aufgehalten. Er sei in Italien festgenommen worden und, nachdem er wieder freigelassen worden sei, sei er nach Haus geflogen, weil er nicht mehr in Italien leben wollte. Der Beschwerdeführer korrigierte sich auf entsprechende Nachfrage, wo der Reisepass sei, wenn er geflogen sei, und gab an, er sei nicht geflogen, er wäre geflogen worden. Er sei auf einem Lkw und mit diesem auf ein Schiff und dann wäre er wieder nach Marokko.

Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer an, dass er im Geschäft seines Vaters als Autoelektriker gearbeitet habe und ihn dieser rausgeworfen hätte. Er hätte mit seinem Vater gestritten und dürfe dort nicht mehr arbeiten. Deshalb hätte er das Land verlassen. Er hätte gar nicht nach Österreich gewollt, sondern nur nicht mehr in Marokko leben wollen. Er hätte nur nach Europa gewollt, jetzt bleibe er halt hier (gemeint: Österreich).

Am 5.11.2008 wurde der Beschwerdeführer wieder niederschriftlich einvernommen.

Er sei im Mai 2007 nach Italien eingereist, im September 2007 sei er auf der Straße kontrolliert worden. Man hätte ihm eine Ausreiseaufforderung gegeben und sei er danach im Jänner oder Februar 2008 selbständig nach Marokko zurückgereist. Er hätte ein Laissez- Passer von den italienischen Behörden erhalten, mit diesem sei er mit einem Lkw nach Marokko gefahren.

Er hätte sich die ganze Zeit dann in Marokko aufgehalten und sei im Dezember 2008 direkt nach Österreich gefahren.

Am 12.3.2009 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme. Hinsichtlich seiner Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer an:

In Marokko gäbe es Sunniten und Schiiten. Er selbst bete mit den Sunniten. Wenn die Schhiiten Männer und Frauen, die nicht verheiratet sind, gemeinsam auf der Straße gehen sehen würden, würden sie diese schlagen. Er hätte sich einmal in so eine Sache eingemischt. Er hätte eingegriffen, als so ein Gewaltakt ausgeübt worden sei. Die Schiiten hätten dabei auch ihn bedroht und hätte er auch einen Schlag auf den Kopf erhalten.

Der Vorfall hätte sich ereignet, bevor er nach Italien gereist sei. Die Schiiten hätten ihm gedroht, ihn zu töten. Jedes Mal, wenn er wo hingegangen sei, seien zwei hinter ihm hergegangen.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Vorfall, bei dem er geschlagen worden sei, zu schildern und gab er als Antwort: "Es sind auch schon andere Leute gestorben".

Auf den Vorhalt, dass er bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 5.10.2008 einen ganz anderen Grund angeführt hätte, gab er an, dass er das bei der Polizei nicht gesagt hätte, jetzt hätten ihm allerdings Marokkaner gesagt, er solle diese Geschichte heute erzählen, damit er Asyl bekomme. Sie hätten ihm gesagt, dass er heute die Wahrheit sagen müsse.

Auf nochmaligen Vorhalt seines dargebotenen Fluchtgrundes in der Erstbefragung vom 5.10.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass auch das stimme. Sein Vater hätte ihm gesagt, dass er nach diesen Problemen mit den Schiiten mit ihm nichts mehr zu tun haben wolle. Der Beschwerdeführer wurde nochmals aufgefordert, den Vorfall, bei dem er geschlagen wurde, ausführlich zu schildern und gab er ausdrücklich an "nachdem man mich geschlagen hat, bin ich nach Italien geflohen". Selbst auf nochmaligen Vorhalt, dass der Beschwerdeführer alles andere als ausführliche Angaben getätigt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur sagen könne, dass ihn zwei Personen geschlagen hätten. Die Polizei sei dann gekommen und hätte ihm geholfen.

Auf entsprechenden Vorhalt der Ländersituation, insbesondere der Sicherheitslage in Marokko, gab der Beschwerdeführer an:

Es stimme, dass die Polizei in Marokko sehr stark sei und auch gegen diese Leute vorgehe. Aber die Gruppen würden die Übergriffe in der Nacht ausüben und in der Nacht sähe die Polizei nicht alles.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid Zl. 08 09.516-BAG vom 4.6.2009 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, ebenso den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko und zwar gemäß § 8 Abs. 1 und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid Zl. 08 09.516-BAG vom 4.6.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, ebenso den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko und zwar gemäß Paragraph 8, Absatz eins und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus.

Es stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, versagte jedoch dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers jegliche Glaubwürdigkeit. Es läge Widersprüchlichkeit bei den verschiedenen Einvernahmen dargebrachten Fluchtgründen vor und sei die letzte Version überhaupt äußerst vage geschildert worden, der Beschwerdeführer hätte den angeblich ihm widerfahrenen Vorfall nicht darlegen können.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte letztlich begründend aus:

"Was aber meine Heimat, nämlich Marokko, betrifft, gibt es dort, wie die ganze Welt weiß, Krieg und Armut."

Die Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Das damalige Fluchtvorbringen wurde als gänzlich unglaubwürdig qualifiziert.

Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes waren gleichfalls nicht zu Tage getreten, da der Beschwerdeführer vom Beruf Elektriker ist und aufgrund der Ländersituation, wonach die Grundversorgung gewährleistet ist, anzunehmen war, dass der Beschwerdeführer sich neuerlich eine Existenz in Marokko aufbauen könne. Dies war ihm auch bereits einmal gelungen, als er freiwillig im Februar 2008 von Italien nach Marokko zurückkehrte und sich dort ein halbes Jahr aufhielt, bevor er wieder ausreiste.

Der Beschwerdeführer konnte keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte oder sonstige private Gründe ins Treffen führen, die für eine Ausweisungsbehebung sprach.

Der Beschwerdeführer stellte am 05.11.2010 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz wurde am selben Tag niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen folgendes an:

Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er von seinem Nachbarn mit dem Leben bedroht. Diese Gründe seien ihm seit Beginn seiner Flucht im Jahr 2008 bekannt. Den neuerlichen Asylantrag stelle er, weil der erste abgelehnt worden sei.

Am 17.11.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich befragt.

Dabei gab er im Wesentlichen folgendes an:

Seine Probleme hätten sich zu Hause vergrößert, er sei damals geflüchtet, weil ihn Personen aus seinem Bekanntenkreis mit dem Tode bedroht hätten. Jetzt habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, dass die Nachbarn seinen Freund mit dem Auto überfahren hätten. Er habe mit dem schiitischen Nachbar Probleme, er wohne allerdings in einem Haus mit vielen anderen Schiiten und die hätten ihn auch bedroht, das sei vor ca. 4 Jahren, vor seiner Einreise nach Italien, nachdem er Marokko verlassen habe gewesen.

Der Beschwerdeführer beantwortete die Frage "Hat sich seit der Rechtskraft vom 10.02.2010 eine Abänderung bzw. Änderung ihres Familien- oder Privatlebens ergeben" mit nein, er habe eine österreichische Freundin seit zwei Jahren, sie seien aber nicht verheiratet. Kinder habe er keine. Hinsichtlich der Abänderung, bzw. Änderung der Fluchtgründe seit der Rechtskraft des ersten Verfahrens gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter regelmäßig bedroht würde. Auch sein Bruder, der ihm sehr ähnlich sei, sei seinetwegen bedroht worden und sei deswegen nach Saudi Arabien geflüchtet. Sogar seine Mutter überlege, zu flüchten. Der Bruder sei vor ca. einem Monat bedroht worden.

Wegen der Probleme habe er sich nicht an die marokkanische Behörden gewandt. In Marokko gäbe es keine Polizei, die sei bestechlich.

Mit mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Der Beschwerdeführer würde auf die bereits vorgebrachten Gründe im ersten Asylverfahren verweisen und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft im Vorverfahren nicht geändert. Integrationsmerkmale bzw. neugebildete Privatinteressen könnten seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht festgestellt werden.Mit mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Der Beschwerdeführer würde auf die bereits vorgebrachten Gründe im ersten Asylverfahren verweisen und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft im Vorverfahren nicht geändert. Integrationsmerkmale bzw. neugebildete Privatinteressen könnten seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht festgestellt werden.

Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung im ersten Verfahren unverändert.

Die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes langten am 23.11.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

Der Beschwerdeführer übermittelte am 24.11. im Faxwege ein Schreiben des Inhaltes, dass er bitte, der Asylgerichtshof möge ihn bitte besuchen kommen.

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Marokko. In Marokko übte der Beschwerdeführer zuletzt den Beruf eines Autoelektrikers aus. Die Eltern des Beschwerdeführers leben heute noch in Casablanca/Marokko.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Marokko. In Marokko übte der Beschwerdeführer zuletzt den Beruf eines Autoelektrikers aus. Die Eltern des Beschwerdeführers leben heute noch in Casablanca/Marokko.

Der Beschwerdeführer verließ erstmals bereits im Jahre 2006 Marokko und hielt sich zwei Jahre in Italien auf. Dort wurde er festgenommen, aber wieder auf freien Fuß gesetzt und reiste er im Februar 2008 freiwillig nach Marokko zurück. Dort hielt er sich bis September 2008 auf und verließ in diesem Monat Marokko und reiste direkt nach Österreich.

Es kann nicht festgestellt werden, warum der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2006 Marokko verließ und nach Italien ging.

Es kann nicht festgestellt werden, warum der Beschwerdeführer neuerlich, und zwar im September 2008, Marokko verließ und nach Österreich reiste.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verlassens von Marokko im Jahre 2006 aber auch im Jahre 2008 Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen zu befürchten hatte bzw. dass er aus sonstigen Gründen gefährdet war.

In Österreich bestehen keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wegen §§ 125, 127 StGB zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wegen Paragraphen 125, 127, StGB zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht XXXX vom XXXX, wegen §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat eine österreichische Freundin - seit zwei Jahren. Es besteht aber keine Lebensgemeinschaft.

Der Beschwerdeführer baut im gegenständlichen Asylverfahren auf jenen Gründen auf, die er bereits im ersten Asylverfahren vorbrachte.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Allgemeine Sicherheitslage

Mehrere Bombenanschläge auf jüdische Einrichtungen und Orte westlich-weltlichen Lebensstils am 16. Mai 2003 in Casablanca forderten über 40 Tote und mehr als 60 Verletzte. Die Attentate veränderten die politische Atmosphäre in Marokko. Der König hat den Kampf gegen den Terrorismus und die Demokratisierung und Modernisierung des Landes als gleichgewichtige Aufgaben bezeichnet. Seither haben die Sicherheitsbehörden wiederholt terroristische Netzwerke, in die zum Teil auch Vertreter des marokkanischen Militärs, der Polizei und Gendarmerie eingebunden waren, aufgedeckt und gehen mit Härte gegen radikale islamitische Gruppen vor. Dennoch kommt es immer wieder zu terroristischen Zwischenfällen, vereinzelt auch mit Todesopfern. Die marokkanischen Innenbehörden gehen unverändert von einer erheblichen Gefahr weiterer terroristischer Anschläge im Lande aus.

Neben der friedlichen Opposition existiert eine Reihe kleinerer, gewaltbereiter Gruppen, die lose organisiert sind. Die bekannteste Gruppierung ist die "Salafija Jihadia", die ihrerseits aus einer Vielzahl autonom agierender Untergruppen besteht. Die Fahndungsmaßnahmen seit den Anschlägen von Casablanca richten sich in erster Linie gegen diese Gruppen. Die Verfahren sind in Ausmaß und Anzahl sowie aktuellem Verfahrensstand völlig unübersichtlich geworden, da es keine offiziellen Sachstände gibt und Medieninformationen immer nur Ausschnitte beleuchten. Die erhobenen Vorwürfe lauten in der Regel auf Beteiligung an Straftaten gegen das Leben durch terroristische Anschläge; Bildung krimineller Vereinigungen mit dem Ziel, terroristische Taten zu begehen; Anschläge auf die Sicherheit des Staates sowie eine Reihe von Begleittatbeständen aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität.

Die terroristischen Attentate und Zwischenfälle im Laufe des Jahres 2007 mit mehreren Toten und zahlreichen Verletzten zeigen zusammen mit den Verhaftungen und Gerichtsverfahren der letzten Monate, dass auch in Marokko trotz umfangreicher Sicherheitsmaßnahmen der Regierung terroristische Gruppen weiterhin aktiv sind und unverändert Anschläge planen.

Auch ein Übergreifen der bislang vor allem in Algerien terroristisch aktiven Al Qaida im islamischen Maghreb auf marokkanischem Gebiet wird von Sicherheitskreisen nicht ausgeschlossen. Die marokkanischen Innenbehörden gehen unverändert von einer hohen Gefahr weiterer terroristischer Anschläge im Lande aus.

Religion:

Der Islam ist in Marokko Staatsreligion. Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich verankert. Gleichzeitig hat Marokko jedoch einen Vorbehalt gegen Artikel 14 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Religionsfreiheit) eingelegt. Der König ist unter anderem auch religiöses Oberhaupt. Nicht-muslimische Religionsgemeinschaften, u.a. auch Christen, können ihren Glauben ausüben. Im ganzen Land sind katholische Orden karitativ tätig. Die frühere große jüdische Gemeinschaft in Marokko besteht aufgrund der Emigration vor allem nach Israel nur noch aus kleinen Gemeinden, sie wird vom Staat gefördert und unterhält Synagogen und andere Gemeinschaftseinrichtungen. Marokkaner jüdischen Glaubens sind in Politik und Wirtschaft vertreten.

Marokko hält viel auf seine traditionelle religiöse Toleranz. Dabei geht es auch mit Vorschriften, die der Maxime des Islam als Staatsreligion und der Schutzherrschaft des Königs über die islamische Glaubensgemeinschaft entspringen, pragmatisch um, erwartet aber, dass Ausländern gewisse Grundregeln und Vorschriften beachten. Zu diesen Vorschriften gehört z.B. das Verbot einen Muslimen von seinem Glauben abzubringen sowie die Anwendung islamischen Rechts im internationalen Privatrecht.

Eine Bestrafung für die Konversion eines Muslims zum christlichen Glauben bzw. dem Austritt aus dem Islam sieht das marokkanische Strafgesetzbuch nicht vor. Unabhängig davon ist in Marokko jedoch nach islamischen Geboten die Konversion unzulässig und wird als große Schande betrachtet. Bei Bekanntwerden der Konversion ist daher mit gesellschaftlichen Nachteilen zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es nicht, Religionszugehörigkeiten werden auch nicht öffentlich registriert.

Islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen werden von Regierung und Sicherheitsdiensten überwacht, nicht zuletzt im Hinblick auf eine Eindämmung des seit Anfang der 1970er-Jahre von Saudi-Arabien geförderten Wahabismus. Insbesondere islamistische Gruppierungen unterliegen strengen Kontrollen; die islamistische Gruppe der "Salafiya Jihadiya" ist verboten.

Grundversorgung/wirtschaftliche Lage

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, wobei insbesondere seit Anfang 2008 ein enormer Preisanstieg bei den nichtsubventionierten Lebensmitteln und Konsumgütern zu verzeichnen ist. Subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Staatliche sozi8ale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie.

Entscheidungsgrundlage:

gegenständliche Aktenlage inklusive Vorfahren:

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers basieren auf seinen - wie bereits im Vorverfahren - widerspruchsfreien Angaben, sowie dem im Vorverfahren in Kopie vorgelegten Reisepass. Diesem Reisepass ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom Beruf Elektriker ist. Die übrigen Feststellungen, wie zB Aufenthalt in Italien, Negativfeststellung hinsichtlich des Vorliegens von Verfolgungs- und Gefährdungsgründen, beruflicher Werdegang ergaben sich bereits aus den ersten Verfahren und waren bereits Gegenstand einer intensiven Auseinandersetzung im das erste Verfahren betreffenden Erkenntnis, Zl. A1 407.352-1/2009/4E vom 09.06.2010 (Erkenntnis S. 9ff).

Die Feststellungen hinsichtlich der vorliegenden Strafen ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Strafregisterauszug.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Freundin hat, ergibt sich aus seinen im gegenständlichen verfahren getätigten Angaben.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer auf das im ersten Asylverfahren getätigte Vorbringen bezieht, ergibt sich unzweifelhaft aus seinen Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragungen im Folgeverfahren.

Da jedoch bereits dem Vorbringen im ersten Verfahren gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen war, fehlt die Grundlage für das darauf aufbauende Vorbringen und ist damit kein neuer Sachverhalt entstanden.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Diese Feststellungen wurden bereits im ersten Asylverfahren getroffen, zutreffend hat das Bundesasylamt bereits ausgeführt, dass keinerlei Änderungen in der Ländersituation eingetreten sind. Es konnten daher, aufbauend auf diesem bereits im ersten Asylverfahren festgestellten Ländersachverhalt, entsprechende Feststellungen getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen FolgeantragGemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag

gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, ... AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenngemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, ... AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zuzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson als keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson als keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12 a abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amtswegen zur Überprüfung gemäß § 41 a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12, a abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amtswegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41 a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12 a, Abs. 2, 22 Abs. 10 und § 41 a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12, a, Absatz 2, 22, Absatz 10 und Paragraph 41, a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 5.11.2010 gestellt, die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher gegenständlich anwendbar.

Zu den Vorraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Vorraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - nicht weiter angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 9.6.2010 eine aufrechte Ausweisung.

Bereits im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt werde oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt werde oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im gegenständlichen Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Marokko im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Auch ist kein schutzwertes Familienleben bzw. Privatleben in Österreich feststellbar. Der Beschwerdeführer hat nur eine Freundin, lebt aber nicht mit ihr zusammen.

Hinsichtlich der zu prüfenden Integration ist das gänzliche Fehlen derselben festzustellen, wie die oben angeführten Verurteilungen deutlich dokumentieren.

Der Beschwerdeführer wurde während seines noch nicht lange währenden Aufenthaltes bereits dreimal verurteilt, zweimal gegen dasselbe Rechtsgut (Eigentum)

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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