TE AsylGH Beschluss 2010/12/16 C4 268537-2/2010

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Veröffentlicht am 16.12.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
AVG §70 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C4 268.537-2/2010/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. von Syrien auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2009,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. von Syrien auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2009,

C4 268.537-0/2008/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Gem. §69 Abs. 1 Z. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) iVm § 70 Abs. 1 AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben und die Wiederaufnahme des Verfahrens in erster Instanz bewilligt.Gem. §69 Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben und die Wiederaufnahme des Verfahrens in erster Instanz bewilligt.

Text

BEGRÜNDUNG :

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Am 31.01.2006 stellte er durch seine gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.02.2006, FZ. 06 01.487-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) sowie hat den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.02.2006, FZ. 06 01.487-BAI, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hat den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine gesetzlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) ein, wobei er auf das Verfahren des Vaters verwies.

Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 04.08.2009, Zahl C4 268.537-0/2008/9E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. gem. §§ 3, 8 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) als unbegründet abgewiesen sowie der Beschwerde gegen Spruchpunkt III.) gemäß § 10 AsylG stattgegeben und diesen ersatzlos behoben.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 04.08.2009, Zahl C4 268.537-0/2008/9E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gem. Paragraphen 3, 8, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) als unbegründet abgewiesen sowie der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei.) gemäß Paragraph 10, AsylG stattgegeben und diesen ersatzlos behoben.

Mit Schriftsatz vom 04.08.2010 stellte der Antragsteller gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt:

Nach dem abschlägigen Asylgerichtshoferkenntnis hätten der Antragsteller und seine Familie versucht, ihren Aufenthalt fremdenrechtlich zu regeln, sie hätten jedoch eine Ausweisung und Ausreiseaufforderung erhalten. Der Vater des Antragstellers habe, als die Ausreise unvermeidlich erschienen sei, mit seinen Verwandten telefoniert und seine Rückkehr angekündigt. Die Verwandten hätten ihn gewarnt, dass er nachwievor gesucht würde. Der Bruder des Vaters des Antragstellers habe daraufhin bei der Polizei nachgefragt, ob dem Vater des Antragstellers bei der Einreise Probleme drohten. Dabei habe sich herausgestellt, dass gegen den Vater des Antragstellers ein neuer Haftbefehl vorliege. Der Onkel des Antragstellers habe ihn sofort geschickt, als er ihn bekommen habe. Der Vater des Antragstellers habe am 29.07.2010 von seinem Bruder beigeschlossenen Haftbefehl erhalten. Durch die Zusendung vom 29.07.2010 seien neue Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht worden seien. In Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens hätten diese Beweismittel voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Es werde daher beantragt, das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wieder aufzunehmen.

Am 06.12.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Bericht der Sicherheitsdirektion Tirol vom 03.12.2010 ein, dem sich entnehmen lässt, dass seitens der Sicherheitsdirektion über den BMI Verbindungsbeamten in Syrien Erhebungen veranlasst wurden. Im Erhebungsergebnis wurde mitgeteilt, dass laut Erhebungen durch den Vertrauensanwalt vor Ort für den Vater des Antragstellers ein aufrechter Haftbefehl in Syrien bestehe. Der Grund, weshalb der Vater des Antragstellers in Syrien gesucht werde, habe nicht erhoben werden können. Es könne aber mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Echtheit des Haftbefehles ausgegangen werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl zB VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren vergleiche VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Im gegenständlichen Fall legte der Vater des Antragstellers einen ihn betreffenden Haftbefehl der syrischen Behörden vor, der vom 15.06.2009 datiert. Es handelt sich hiebei also um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG. Im Hinblick darauf, dass laut dem obzitierten Bericht vom 03.12.2010 mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Echtheit des Haftbefehls ausgegangen werden könne und dadurch das Verfahren des Antragstellers im Rahmen des Familienverfahrens voraussichtlich ebenfalls zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, ist auch das Tatbestandsmerkmal, dass das Beweismittel voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, erfüllt. Anhaltspunkte, wonach die Familie des Antragstellers den Haftbefehl bereits im ursprünglichen Verfahren hätte vorlegen können, bestehen nicht. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig eingebracht wurde.Im gegenständlichen Fall legte der Vater des Antragstellers einen ihn betreffenden Haftbefehl der syrischen Behörden vor, der vom 15.06.2009 datiert. Es handelt sich hiebei also um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG. Im Hinblick darauf, dass laut dem obzitierten Bericht vom 03.12.2010 mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Echtheit des Haftbefehls ausgegangen werden könne und dadurch das Verfahren des Antragstellers im Rahmen des Familienverfahrens voraussichtlich ebenfalls zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, ist auch das Tatbestandsmerkmal, dass das Beweismittel voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, erfüllt. Anhaltspunkte, wonach die Familie des Antragstellers den Haftbefehl bereits im ursprünglichen Verfahren hätte vorlegen können, bestehen nicht. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig eingebracht wurde.

Im Hinblick darauf, dass nicht erhoben werden konnte, weswegen der Vater des Antragstellers in Syrien gesucht werde, wird im Zuge einer Verhandlung mit der Familie des Antragstellers zu erörtern sein, ob in diesem Zusammenhang asylrelevante Umstände ausschlaggebend sind. Da sich die Parteien im äußersten Westen des Bundesgebietes aufhalten und das Bundesasylamt über eine Außenstelle in Innsbruck verfügt, die das ursprüngliche erstinstanzliche Verfahren führte, wird das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen vom Bundesasylamt durchzuführen sein, weshalb die Bewilligung der Wiederaufnahme des Asylverfahrens in erster Instanz auszusprechen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Haft, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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