TE AsylGH Beschluss 2010/12/16 C4 246735-2/2010

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Veröffentlicht am 16.12.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
AVG §70 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C4 246.735-2/2010/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über den Antrag des XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. von Syrien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2009, C4 246.735-0/2008/14E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Syrien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2009, C4 246.735-0/2008/14E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Gem. § 69 Abs. 1 Z. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) iVm § 70 Abs. 1 AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben und die Wiederaufnahme des Verfahrens in erster Instanz bewilligt.Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben und die Wiederaufnahme des Verfahrens in erster Instanz bewilligt.

Text

BEGRÜNDUNG :

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien.

Am 19.06.2003 hat er einen Asylantrag gestellt und wurde daraufhin vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 20.01.2004, FZ. 03 18.393-BAI, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Der Asylgerichtshof hat nach Durchführung einer Verhandlung am 06.07.2009 mit Erkenntnis vom 04.08.2009, Zahl C4 246.735-0/2008/14E, die Beschwerde gemäß § 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 AsylG als unbegründet abgewiesen.Der Asylgerichtshof hat nach Durchführung einer Verhandlung am 06.07.2009 mit Erkenntnis vom 04.08.2009, Zahl C4 246.735-0/2008/14E, die Beschwerde gemäß Paragraph 7, 8, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 04.08.2010 stellte der Antragsteller gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt:

Nach dem abschlägigen Asylgerichtshoferkenntnis hätten der Antragsteller und seine Familie versucht, ihren Aufenthalt fremdenrechtlich zu regeln, sie hätten jedoch eine Ausweisung und Ausreiseaufforderung erhalten. Der Antragsteller habe, als die Ausreise unvermeidlich erschienen sei, mit seinen Verwandten telefoniert und seine Rückkehr angekündigt. Die Verwandten hätten ihn gewarnt, dass er nachwievor gesucht würde. Der Bruder des Antragstellers habe daraufhin bei der Polizei nachgefragt, ob ihm bei der Einreise Probleme drohten. Dabei habe sich herausgestellt, dass gegen den Antragsteller ein neuer Haftbefehl vorliege. Der Bruder des Antragstellers habe ihn sofort geschickt, als er ihn bekommen habe. Der Antragsteller habe am 29.07.2010 von seinem Bruder beigeschlossenen Haftbefehl erhalten. Durch die Zusendung vom 29.07.2010 seien neue Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht worden seien. In Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens hätten diese Beweismittel voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Es werde daher beantragt, das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wieder aufzunehmen.

Am 06.12.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Bericht der Sicherheitsdirektion Tirol vom 03.12.2010 ein, dem sich entnehmen lässt, dass seitens der Sicherheitsdirektion über den BMI Verbindungsbeamten in Syrien Erhebungen veranlasst wurden. Im Erhebungsergebnis wurde mitgeteilt, dass laut Erhebungen durch den Vertrauensanwalt vor Ort für den Antragsteller ein aufrechter Haftbefehl in Syrien bestehe. Der Grund, weshalb der Antragsteller in Syrien gesucht werde, habe nicht erhoben werden können. Es könne aber mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Echtheit des Haftbefehles ausgegangen werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl zB VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren vergleiche VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Im gegenständlichen Fall legte der Antragsteller einen ihn betreffenden Haftbefehl der syrischen Behörden vor, der vom 15.06.2009 datiert. Es handelt sich hiebei also um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG. Im Hinblick darauf, dass laut dem obzitierten Bericht vom 03.12.2010 mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Echtheit des Haftbefehls ausgegangen werden könne, ist auch das Tatbestandsmerkmal, dass das Beweismittel voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, erfüllt. Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer den Haftbefehl bereits im ursprünglichen Verfahren hätte vorlegen können, bestehen nicht. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig eingebracht wurde.Im gegenständlichen Fall legte der Antragsteller einen ihn betreffenden Haftbefehl der syrischen Behörden vor, der vom 15.06.2009 datiert. Es handelt sich hiebei also um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG. Im Hinblick darauf, dass laut dem obzitierten Bericht vom 03.12.2010 mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Echtheit des Haftbefehls ausgegangen werden könne, ist auch das Tatbestandsmerkmal, dass das Beweismittel voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, erfüllt. Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer den Haftbefehl bereits im ursprünglichen Verfahren hätte vorlegen können, bestehen nicht. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig eingebracht wurde.

Im Hinblick darauf, dass nicht erhoben werden konnte, weswegen der Antragsteller in Syrien gesucht werde, wird im Zuge einer Verhandlung mit dem Antragsteller zu erörtern sein, ob in diesem Zusammenhang asylrelevante Umstände ausschlaggebend sind. Da sich die Parteien im äußersten Westen des Bundesgebietes aufhalten und das Bundesasylamt über eine Außenstelle in Innsbruck verfügt, die das ursprüngliche erstinstanzliche Verfahren führte, wird das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen vom Bundesasylamt durchzuführen sein, weshalb die Bewilligung der Wiederaufnahme des Asylverfahrens in erster Instanz auszusprechen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Haft, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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